Hallo Nils!
Zumindest dürfte obiges
Urteil eine Anspruchsgrundlage darstellen, sofern die
weiteren voraussetzungen erfüllt sind.
Naja, mit Verlaub, aber ein Urteil als Anspruchsgrundlage
darzustellen ist schon gewagt. Ich weiss ja nicht, ob du den
Begriff bewußt gewählt hast, aber im deutschen Recht gibt es
Ansprüche aus Gesetz oder Vertrag. Gerichtlich ggf. wegen
Gerichtsvergleich, aber nicht aus einem schnöden BFH Urteil.
Diese wirken immernoch inter pares und nicht inter omnes.
Ggü. dem StB würde ich einen anderen Ansatz wählen: Der
Steuerbescheid ist weder für den Empfangsbevollmächtigten
bestimmt, noch ist er von diesem betroffen. Auch der jedem
Verwaltungsakt anhaftende Rechtsbehelf ist nicht für den
Empfangsbevollmächtigten bestimmt. Genauso wird dem
Rechtsbehelfsverfahren nach Art 19 Abs. 4 GG Verfassungsrang
eingeräumt.
Pfff… der Mandant hat eine Zustellungsvollmacht für den StB
abgegeben. Diese Zustellvollmacht ist an das Finanzamt
weitergeleitet worden. Das Finanzamt DARF NICHT an den
Steuerpflichtigen zustellen bzw. an ihn herantreten (Anruf
etc.) solange die Zustellvollmacht ausdrücklich zurückgerufen
wurde. Insoweit gehen natürlich Verschulden des StB immer zu
Lasten des Steuerpflichtigen. Nicht ohne Grund müssen ja STB
& Co. eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
abschließen. Hier verkennst du m.E. grundlegenden Unterschied
zwischen Verwaltungsaktsadressaten und
Verwaltungsaktszustellungsbevollmächtigten. Nach deiner
Denkweise könnte es zu keiner Arbeitsteilung kommen, weil die
staatliche Behörde Finanzamt a) nur an den Bevollmächtigten
zustellen darf aber b) dadurch immer Rechte des
Steuerpflichtigen verletzt.
Humbug!
Ich würde in diesem Zusammenhang argumentieren, dass sich
daraus eine Verpflichtung für den Vertreter/Bevollmächtigten
ableiten lässt, den Stuerbescheid zeitnah an den
Steuerpflichtigen weiterzuleiten.
Ach, das brauch man nicht aus dem GG herauspressen. Das
ergibt sich schon aus den Berufsausübungsregelungen der StB.
Zum nachlesen empfehle ich: § 57 I StBerG und §§ 4, 27, 28
BOStB.
Ansonsten würde das Rechtsschutzsystem ausgehebelt. Die
Entscheidung über einen Einspruch würde letztlich beim
Empfangsbevollmächtigten liegen und nicht beim Betroffenen.
Nein, du hobelst hier zu stark. Das Rechtsschutzsystem ist
nicht ausgehebelt nur weil ein StB beteiligt wird der seine
Pflichten nicht erfüllt. Effektiver Rechtsschutz ist immer
möglich. Hinweis ggf. auf § 110 AO. Im Übrigen gibt es
natürlich auch eine Pflicht des Steuerpflichtigen sich zu
kümmern, nur durch Einschaltung eines StB ist man nicht alle
Sorgen los. Der StB ist Hilfe und Unterstützung, steuerliche
Pflichten werden aber nicht auf ihn übertragen.
Mfg vom
showbee