[AO] Bescheid verfristet / Steuerberater gepennt!

Hallo zusammen,

wieder mal ein neuer Fall. Folgender Sachverhalt.

Steuerberater reicht StE + Jahresabschluss (hohe 7g-Rücklage enthalten) beim Finanzamt ein. Das Finanzamt schickt zur Klärung der 7g-Rücklage mehrere Fragenbriefe an den StB. Dieser beantwortet über Monate keinen einzigen Brief. Das Finanzamt erlässt einen Einkommensteuerbescheid der ebenfalls mittel Zustellungsvollmacht an den StB geht. Der Bescheid wird nicht geprüft und nicht an die Mandantschaft weitergereicht. Das FA hat die 7g-Rücklagen mangels Beantwortung der Fragenbriefe nicht anerkannt.
Aus dem ESt-Bscheid ergeben sich nun 40 TD€ Einkommensteuernachzahlung die dem Mandanten nach Ablauf der Einspruchsfrist abgebucht wurden. Der Einkommensteuerbescheid steht unter Vorbehalt der Nachprüfung. Einspruchsfrist seit 7 Tagen abgelaufen.

Meine Frage:
Gibt es noch eine Möglichkeit die Ansparrücklage steuerwirksam in das Jahr 2004 zu bringen? Einspruch scheidet m. E. aus, da der Bescheid verfristet ist.

Ich hatte noch nie einen solchen Fall, also schonmal vielen Dank vorab.

Viele Grüße,
Alex

Hallo,

wieder mal ein neuer Fall.

Nö, ist Alltag bei den Fachkundigen…

Der Einkommensteuerbescheid
steht unter Vorbehalt der Nachprüfung. Einspruchsfrist seit 7
Tagen abgelaufen.

Macht nix, nach § 164 Abs. 2 AO
http://bundesrecht.juris.de/ao_1977/__164.html
kann der Bescheid noch geändert werden.

Gruß

der Petz

auch die bilanz ?

ist doch sone sache: die anspar-afa wurde nicht begründet und deshalb nicht anerkannt - die frage ist, ob ich jetzt, nach einer längeren zeit, diese begründung schlüssig nachliefern kann…

wenn nicht - steuerberater verklagen…

gruß inder

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

ist doch sone sache: die anspar-afa wurde nicht begründet und
deshalb nicht anerkannt - die frage ist, ob ich jetzt, nach
einer längeren zeit, diese begründung schlüssig nachliefern
kann…

Hallo,

m.E. kommt es darauf an, ob die Bildung 7g von Anfang an in der Buchhaltung nachvollziehbar war. Das StB nicht auf Schreiben antwortete bzw. Begründungen nicht eingereicht hat, kann nur zum Nachteil gereichen, wenn es materiell präkludiert wurde. Das ist bei 7g nicht der Fall. Wenn also die Bildung der Rücklage in der Bfg nachvollziehbar war und nötige Angaben bereits bei Bildung in den Unterlagen waren, sollte der Antrag 164 II erfolgreich sein.

Allerdings sieht das ganze nach einer „Steuerspar-7g“ aus wie sie im Buche steht :frowning:) Also der Mandant/Steuerpflichtige kann soviel Steuern nicht zahlen und der StB haut per Jahresabschlussbuchungen einfach 40k Euro als 7g rein. Hier wird der Antrag 164 II ebensowenig erfolg versprechen wie eine zivilrechtliche Klage auf Schadenersatz gegen den Steuerberater!

Mfg vom

showbee

Wenn also die Bildung
der Rücklage in der Bfg nachvollziehbar war und nötige Angaben
bereits bei Bildung in den Unterlagen waren, sollte der Antrag
164 II erfolgreich sein.

aus der fibu nachvollziehbar, quasi im buchungstext ?

in den unterlagen… wer sollte das wie prüfen ?

Allerdings sieht das ganze nach einer „Steuerspar-7g“ aus wie
sie im Buche steht :frowning:) Also der Mandant/Steuerpflichtige
kann soviel Steuern nicht zahlen und der StB haut per
Jahresabschlussbuchungen einfach 40k Euro als 7g rein.

muss etwas mehr sein - es geht um 40k steuernachzahlung - is aber egal…

Hier
wird der Antrag 164 II ebensowenig erfolg versprechen wie eine
zivilrechtliche Klage auf Schadenersatz gegen den
Steuerberater!

sicher - wieso denn, meine die klage ?

gruß inder

Hallo inder,

wieso Bilanz ändern?

Das FA ändert doch nicht die Bilanz, es erhöht nur den Gewinn, mehr nicht.

Und Glaubhaftmachen muss der Stpfl. die 7g-Rücklage schon, beispielweise durch Kostenvoranschläge, Angebote, etc.

Zumindest müssen folgende Angaben getätigt werden:

  • Benennung des anzuschaffenden WG
  • voraussichtliche AK
  • voraussichtlicher Anschaffungszeitpunkt

Siehe auch hier unter Punkt 4:
http://www.hk24.de/HK24/HK24/produktmarken/recht_und…

Gruß

der Petz

Hier
wird der Antrag 164 II ebensowenig erfolg versprechen wie eine
zivilrechtliche Klage auf Schadenersatz gegen den
Steuerberater!

sicher - wieso denn, meine die klage ?

Hi,

naja, Schadenersatz wäre ja nur der Zinseffekt aus der Steuerstundung. Wenn man
das zivilgerichtlich „durchboxen“ will, muss man natürlich auch dem
Zivilrichter klar machen, dass die Voraussetzungen der 7g Rücklage immer
bestanden und das FA nur wegen mangelnder Mitwirkung des StB diese nicht
anerkannte. Wenn aber wie (angenommen) die 7g nur „mal so“ eingebucht wurde
ohne jegliche glaubhafte Beschaffungsabsicht, dann wird auch der Zivilrichter
zum Entschluß kommen, dass die Voraussetzungen 7g nicht vorlagen und somit der
StB sich nicht Schadenersatzpflichtig, weil nicht Pflichtwidrig verhalten hat.

Btw: der Mandant vergißt oft, dass nicht die Steuermehrbelastung des Jahres der
Bildung der Schaden ist, sondern eben nur der Zinseffekt. Und der sollte
äußerst gering werden, wenn nach 2 Jahren die Rücklage nebst 12% strafaufgelöst
wird. Gute Effekte erzielt man nur noch bei Existenzgründern und einer
Rücklagenlaufzeit von 5 Jahren.

Gruß

showbee

Hi,

naja, Schadenersatz wäre ja nur der Zinseffekt aus der
Steuerstundung.

  • du weisst schon, dass der steuersatz progressiv läuft… da kann einiges zusammenkommen durch den jahreswechsel… oder z.b. ne eigenheimzulage dranhängen o.ä.

Wenn man
das zivilgerichtlich „durchboxen“ will, muss man natürlich
auch dem
Zivilrichter klar machen, dass die Voraussetzungen der 7g
Rücklage immer
bestanden und das FA nur wegen mangelnder Mitwirkung des StB
diese nicht
anerkannte.

davon ist auszugehen - kenne keinen einzigen fall aus der praxis wo die anerkennung verwehrt wurde - also unwahrscheinlich

Wenn aber wie (angenommen) die 7g nur „mal so“
eingebucht wurde
ohne jegliche glaubhafte Beschaffungsabsicht, dann wird auch
der Zivilrichter
zum Entschluß kommen, dass die Voraussetzungen 7g nicht
vorlagen

sie müssen vorgelegen haben, sonst hätte sie der steuerberater nicht einbuchen dürfen -> glaubhaftmachung kein problem m.e. -> wie soll sich der berater da rausreden „ach, wir haben halt mal ne 7g eingebucht, aber eigentlich war das gar nicht so gemeint“

und somit der
StB sich nicht Schadenersatzpflichtig, weil nicht
Pflichtwidrig verhalten hat.

er hat sich gar nicht mehr verhalten - siehe ausgangsposting…

Btw: der Mandant vergißt oft, dass nicht die
Steuermehrbelastung des Jahres der
Bildung der Schaden ist, sondern eben nur der Zinseffekt.

und eben die verglichene mehrbelastung durch progression, oder andere „dinge“ die dranhängen - z.b. auch einstufung krankenkassenbeitrag -> da kann einiges zusammenkommen…

gruß inder

Und
der sollte
äußerst gering werden, wenn nach 2 Jahren die Rücklage nebst
12% strafaufgelöst
wird. Gute Effekte erzielt man nur noch bei Existenzgründern
und einer
Rücklagenlaufzeit von 5 Jahren.

Gruß

showbee

Nachprüfung / SE
Guten Tag,
bin newbie und will auch absenfen:
Denke schon das der StB verpflichtet ist den StBescheid an den Inhaltsadressaten zeitnah weiterzuleiten, insb. als nachweislich nicht ahnungsloser dürfte er haften.
Selbstredend lässt sich jeder Steuerfall über den 164 AO wieder aufmachen. Aber, was wäre hier das Ergebnis der Nachprüfung: Es liegt ein unbegründeter Antrag nach 7g EStG vor, der somit keine berücksichtigung findet.

Selbstredend lässt sich jeder Steuerfall über den 164 AO
wieder aufmachen. Aber, was wäre hier das Ergebnis der
Nachprüfung: Es liegt ein unbegründeter Antrag nach 7g EStG
vor, der somit keine berücksichtigung findet.

sei herzlich willkommen,

ebend - und wer ist schuld…

gruß inder

Hallo,

mit den Folgen hast du Recht, da ist manchmal mehr dran als nur der Zinseffekt. Zum Fall: das ist wie immer Tatfrage.

Ich sehe es so:

  • Wenn Voraussetzungen 7g vorlagen und nur Nachweis oder Stellungnahme fehlte, dann wird die Bildung nachgeholt werden (164 II)

  • Wenn die Voraussetzungen indes nicht vorlagen und es nach 164 zu keiner Änderung kommt, ist auch die SE Klage vor dem Zivilrichter aussichtlos. Beim Finanzamt muss man die Voraussetzungen steuermindernder Tatsachen nur glaubhaft machen. Beim Zivilrichter muss man indes den Richter gem. 286 ZPO überzeugen, tja und ob sich der ZIVILrichter von Voraussetzungen nach STEUERgesetz überzeugen lässt, wenn schon das Finanzamt das nicht anerkennt… pffff… und natürlich wird der Steuerberater (um seinen Ar*** - bzw. die Haftpflichtprämie - zu retten) aussagen „Herr X hatte kein Geld um ESt zu zahlen, wir haben versucht mittels 7g eine Steuerstundung zu erreichen“)

et voila.

Gruß vom

showbee

p.s. der Unmengen 7g Rücklagen „eingebucht“ hat und sich erst Monate später nach Aufforderung vom FA die Frage stellen musste „für was?“

  • Wenn die Voraussetzungen indes nicht vorlagen und es nach
    164 zu keiner Änderung kommt, ist auch die SE Klage vor dem
    Zivilrichter aussichtlos. Beim Finanzamt muss man die
    Voraussetzungen steuermindernder Tatsachen nur glaubhaft
    machen. Beim Zivilrichter muss man indes den Richter gem. 286
    ZPO überzeugen, tja und ob sich der ZIVILrichter von
    Voraussetzungen nach STEUERgesetz überzeugen lässt, wenn schon
    das Finanzamt das nicht anerkennt… pffff… und natürlich
    wird der Steuerberater (um seinen Ar*** - bzw. die
    Haftpflichtprämie - zu retten) aussagen „Herr X hatte kein
    Geld um ESt zu zahlen, wir haben versucht mittels 7g eine
    Steuerstundung zu erreichen“)

ich sehe es etwas blauäugig: der stb pennt -> der stpfl. muss zahlen -> den schaden hat der stpfl. wg. nicht erfolgter leistung des stb -> das sind die groben fakten…

habe schon erlebt, dass zivilrichter sich in solche fälle nur mangelhaft einarbeiten, weil viele von steuerrecht keine ahnung haben

der beratungsfehler ist hier nicht zu verneinen - objektiv sollte da schon eine schuldzuweisung möglich sein

wir werden es nie erfahren…

p.s. der Unmengen 7g Rücklagen „eingebucht“ hat und sich erst
Monate später nach Aufforderung vom FA die Frage stellen
musste „für was?“

  • ist doch normal…

gruß inder

ich sehe es etwas blauäugig: der stb pennt -> der stpfl.
muss zahlen -> den schaden hat der stpfl. wg. nicht
erfolgter leistung des stb -> das sind die groben fakten…

Hi,

jep. Aber es kommt drauf an, ob der StB sich im nachhinein darauf berufen kann ob er rechtmäßig gepennt hat oder ob das Pennen rechtswidrig war. Sollte es nur eine „pauschale“ 7g sein, deren Bildung keinerlei Substrat dahinter stand, dann kann sich der Steuerpflichtige nun nicht auf Schadenersatz berufen, weil der Schaden keiner ist. Das ist eine Frage, ob man ein Anrecht auf unrechtmäßige Vermögens"plus" hat, dem kann so nicht sein.

Um es zu verdeutlichen: X beauftragt den Y für 100 Euro dem Z eine auf die Rübe zu hauen und die Geldbörse zu stehlen in der vermutlich 200 Euro sind. Wenn nun Y die 100 einsteckt, aber den Auftrag nicht ausführt und X somit statt einem Plus von 100 nun ein Minus von 100 hat, würde niemand auf die Idee kommen, dass X sein „Recht“ vor dem Zivilgericht einklagt, gel?

Mfg vom

showbee

  • Wenn Voraussetzungen 7g vorlagen und nur Nachweis oder
    Stellungnahme fehlte, dann wird die Bildung nachgeholt werden
    (164 II)

  • Wenn die Voraussetzungen indes nicht vorlagen und es nach
    164 zu keiner Änderung kommt, ist auch die SE Klage vor dem
    Zivilrichter aussichtlos. Beim Finanzamt muss man die
    Voraussetzungen steuermindernder Tatsachen nur glaubhaft
    machen. Beim Zivilrichter muss man indes den Richter gem. 286
    ZPO überzeugen, tja und ob sich der ZIVILrichter von
    Voraussetzungen nach STEUERgesetz überzeugen lässt, wenn schon
    das Finanzamt das nicht anerkennt… pffff… und natürlich
    wird der Steuerberater (um seinen Ar*** - bzw. die
    Haftpflichtprämie - zu retten) aussagen „Herr X hatte kein
    Geld um ESt zu zahlen, wir haben versucht mittels 7g eine
    Steuerstundung zu erreichen“)

et voila.

Gruß vom

showbee

p.s. der Unmengen 7g Rücklagen „eingebucht“ hat und sich erst
Monate später nach Aufforderung vom FA die Frage stellen
musste „für was?“

Moin,
zufällig ist mir BFH vom 13.12.05 in die Hände gefallen. Der Fall ist vergleichsweise ähnlich. Die Anforderungen an die Ansparrücklage sind eher gering, so dass hier in der Tat einer Nachholung nichts im Wege steht. Zumindest dürfte obiges Urteil eine Anspruchsgrundlage darstellen, sofern die weiteren voraussetzungen erfüllt sind.

Ggü. dem StB würde ich einen anderen Ansatz wählen: Der Steuerbescheid ist weder für den Empfangsbevollmächtigten bestimmt, noch ist er von diesem betroffen. Auch der jedem Verwaltungsakt anhaftende Rechtsbehelf ist nicht für den Empfangsbevollmächtigten bestimmt. Genauso wird dem Rechtsbehelfsverfahren nach Art 19 Abs. 4 GG Verfassungsrang eingeräumt.
Ich würde in diesem Zusammenhang argumentieren, dass sich daraus eine Verpflichtung für den Vertreter/Bevollmächtigten ableiten lässt, den Stuerbescheid zeitnah an den Steuerpflichtigen weiterzuleiten. Ansonsten würde das Rechtsschutzsystem ausgehebelt. Die Entscheidung über einen Einspruch würde letztlich beim Empfangsbevollmächtigten liegen und nicht beim Betroffenen.

Allerdings muss es natürlich auch einen schaden geben.

Bitte keine Spekulationen…

Die 7 g Rücklage ist mittels Bestandsliste (u. a. durch den StB selbst) erfasst. Keine Luftbuchung. Aus dem Jahresabschluss ist allerdings nur ein Betrag ersichtlich, weshalb das FA wohl nachgefragt hat. Der StB hat nicht reagiert, weder auf den Bescheid noch auf die Rückfragen, aber mittlerweile zugegeben alles erhalten zu haben. Und anstatt sich jetzt darum zu kümmern (wie er versprochen hatte), ist er jetzt 2 Wochen auf den Malediven. Kaum zu glauben, aber bereits das 5mal passiert. So wir man gutzahlende Mandate los. :wink:

Zum Schaden:
Spitzensteuersatz fällt seit Jahren… Geld muss 2 Jahre früher ungeplant teuer finanziert werden… Liquidität von heute auf morgen futsch, etc.
Da hängt schon deutlich mehr dran als nur ein Zinschaden.

Hallo Nils!

Zumindest dürfte obiges
Urteil eine Anspruchsgrundlage darstellen, sofern die
weiteren voraussetzungen erfüllt sind.

Naja, mit Verlaub, aber ein Urteil als Anspruchsgrundlage
darzustellen ist schon gewagt. Ich weiss ja nicht, ob du den
Begriff bewußt gewählt hast, aber im deutschen Recht gibt es
Ansprüche aus Gesetz oder Vertrag. Gerichtlich ggf. wegen
Gerichtsvergleich, aber nicht aus einem schnöden BFH Urteil.
Diese wirken immernoch inter pares und nicht inter omnes.

Ggü. dem StB würde ich einen anderen Ansatz wählen: Der
Steuerbescheid ist weder für den Empfangsbevollmächtigten
bestimmt, noch ist er von diesem betroffen. Auch der jedem
Verwaltungsakt anhaftende Rechtsbehelf ist nicht für den
Empfangsbevollmächtigten bestimmt. Genauso wird dem
Rechtsbehelfsverfahren nach Art 19 Abs. 4 GG Verfassungsrang
eingeräumt.

Pfff… der Mandant hat eine Zustellungsvollmacht für den StB
abgegeben. Diese Zustellvollmacht ist an das Finanzamt
weitergeleitet worden. Das Finanzamt DARF NICHT an den
Steuerpflichtigen zustellen bzw. an ihn herantreten (Anruf
etc.) solange die Zustellvollmacht ausdrücklich zurückgerufen
wurde. Insoweit gehen natürlich Verschulden des StB immer zu
Lasten des Steuerpflichtigen. Nicht ohne Grund müssen ja STB
& Co. eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
abschließen. Hier verkennst du m.E. grundlegenden Unterschied
zwischen Verwaltungsaktsadressaten und
Verwaltungsaktszustellungsbevollmächtigten. Nach deiner
Denkweise könnte es zu keiner Arbeitsteilung kommen, weil die
staatliche Behörde Finanzamt a) nur an den Bevollmächtigten
zustellen darf aber b) dadurch immer Rechte des
Steuerpflichtigen verletzt.

Humbug!

Ich würde in diesem Zusammenhang argumentieren, dass sich
daraus eine Verpflichtung für den Vertreter/Bevollmächtigten
ableiten lässt, den Stuerbescheid zeitnah an den
Steuerpflichtigen weiterzuleiten.

Ach, das brauch man nicht aus dem GG herauspressen. Das
ergibt sich schon aus den Berufsausübungsregelungen der StB.
Zum nachlesen empfehle ich: § 57 I StBerG und §§ 4, 27, 28
BOStB.

Ansonsten würde das Rechtsschutzsystem ausgehebelt. Die
Entscheidung über einen Einspruch würde letztlich beim
Empfangsbevollmächtigten liegen und nicht beim Betroffenen.

Nein, du hobelst hier zu stark. Das Rechtsschutzsystem ist
nicht ausgehebelt nur weil ein StB beteiligt wird der seine
Pflichten nicht erfüllt. Effektiver Rechtsschutz ist immer
möglich. Hinweis ggf. auf § 110 AO. Im Übrigen gibt es
natürlich auch eine Pflicht des Steuerpflichtigen sich zu
kümmern, nur durch Einschaltung eines StB ist man nicht alle
Sorgen los. Der StB ist Hilfe und Unterstützung, steuerliche
Pflichten werden aber nicht auf ihn übertragen.

Mfg vom

showbee

Moin aus Hamburg

Gerichtlich ggf. wegen

Gerichtsvergleich, aber nicht aus einem schnöden BFH Urteil.
Diese wirken immernoch inter pares und nicht inter omnes.

Dachte wir reden über eine AP. --> BStBl. 2006 II S. 462

Pfff… der Mandant hat eine Zustellungsvollmacht für den StB
abgegeben. Diese Zustellvollmacht ist an das Finanzamt
weitergeleitet worden. Das Finanzamt DARF NICHT an den
Steuerpflichtigen zustellen bzw. an ihn herantreten (Anruf
etc.) solange die Zustellvollmacht ausdrücklich zurückgerufen
wurde. Insoweit gehen natürlich Verschulden des StB immer zu
Lasten des Steuerpflichtigen. Nicht ohne Grund müssen ja STB
& Co. eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
abschließen. Hier verkennst du m.E. grundlegenden Unterschied
zwischen Verwaltungsaktsadressaten und
Verwaltungsaktszustellungsbevollmächtigten. Nach deiner
Denkweise könnte es zu keiner Arbeitsteilung kommen, weil die
staatliche Behörde Finanzamt a) nur an den Bevollmächtigten
zustellen darf aber b) dadurch immer Rechte des
Steuerpflichtigen verletzt.

Humbug!

Es geht gar nicht um die Zustellung, sondern um einen Einspruch, bzw. die Aufklärungs- und Mitteilungspflichten zu selbigem.

OLG Bamberg 28. Mai 2001

  1. Der Steuerberater muss bestmöglich seinen Klienten beraten und vertreten.
  2. Darüber hinaus muss der Steuerberater auch über alle denkbaren Möglichkeiten legaler Steuerersparnis aufklären.
  3. Diese Pflicht zur Aufklärung besteht auch ungefragt.

Wir sehen uns vorm Richter

N.

Hallo,

Dachte wir reden über eine AP. --> BStBl. 2006 II S. 462

dacht ich auch. aber du schreibst:

zufällig ist mir BFH vom 13.12.05 in die Hände gefallen. Der Fall ist vergleichsweise ähnlich. Die Anforderungen an die Ansparrücklage sind eher gering, so dass hier in der Tat einer Nachholung nichts im Wege steht. Zumindest dürfte obiges Urteil eine Anspruchsgrundlage darstellen , sofern die weiteren voraussetzungen erfüllt sind.

und das ist quatsch. grundlage für bildung rücklage 7g ist 7g und nichts anderes!

OLG Bamberg 28. Mai 2001

du scheinst urteilsdatenbanken zu lieben. ich schrieb: schau bitte in StBerG und BOStB. das ganze sülz vom OLG ergibt sich auch für einen verständigen leser aus den genannten pflichten.

Mfg vom

showbee

zufällig ist mir BFH vom 13.12.05 in die Hände gefallen.
Der Fall ist vergleichsweise ähnlich. Die Anforderungen an die
Ansparrücklage sind eher gering, so dass hier in der Tat einer
Nachholung nichts im Wege steht. Zumindest dürfte obiges
Urteil eine Anspruchsgrundlage darstellen
, sofern die
weiteren voraussetzungen erfüllt sind.

und das ist quatsch. grundlage für bildung rücklage 7g ist 7g
und nichts anderes!

Hallo Showbee,
das ist leider Unsinn. Die Gesetzte sind nun mal eher allgemein formuliert, so dass häufig Klärungsbedarf durch Urteile notwendig ist, z.B. sind die Urteile, die im BStBl veröffentlicht sind, für das Finanzamt bindend. Also ist in solchen Fällen Anspruchsgrundlage das Urteil und nicht 7g.

Gruß
Denis

[MOD] Komplettzitat gelöscht

Auch wenn es schon beleidigend wurde weil sich da jemand nicht mehr zu helfen wusste, so ist das Urteil eben schon veröffentlicht. Und, das kann man nicht wegquatschen

Insgesamt finde ich es ziemlich unsinnig eine Aussenprüfung zu beantragen, die zudem nicht mal zeitnah durchgeführt werden wird, um eine Ansparrücklage nachzuholen. Dann ist das Mandat wohl (zurecht) verloren.

In diesem Sinne…