folgender Sachverhalt:
Ein sog. Power Seller bei ebay betreibt gewerbsmäßigen Handel (insg. über 4700 Aktionen seit April 2001) über die deutsche Ebay-Plattform inkl. deutsche Angebotsbeschreibung etc. und wickelt die Verkäufe über ein Konto bei der Dresdner Bank in Berlin ab.
Angeblich hat diese Person ihren Wohnsitz in den USA, wo auch Handel über ebay-USA getätigt wird. Da diese Person ihren gewerbsmäßigen Handel als PRIVAT bei ebay gemeldet hat (hier verletzt Ebay seine eigene Geschäftsordnung, denn ein Power Seller muss grundsätzlich als gewerblich gemeldet sein!), wird die verkaufte Ware OHNE Rechnung mit Angabe einer Steuer-Nr., Uststeuer-Nr., Ausweisung der MwSt und Adresse verschickt.
Meine Frage: Ist das Steuerhinterziehung? Muss dieser gewerbsmäßige Handel in Deutschland gemeldet und versteuert werden?
kann man so nicht sagen. Voraussetzung aus deutscher Sicht wäre, dass deutsche Steern entstanden sind.
Wenn er in Deutschland wohnt und USA gelogen hat, dann hat er wahrscheinlich ESt hinterzogen…wenn er denn Gewinn gemacht hat…
hat er in D weder Wohnsitz noch ständigen Aufenthalt, wäre er bei gewerblichen Einkünften nur beschränkt steuerpflichtig, wenn er in D eine Betriebsstätte hat…
Bezüglich der USt kann man auch nichts sagen. Man weiß nicht von wo die Ware gleifert und wohin sie geliefert wird. Das wäre notwendig, um es zu beurteilen.
Wie das in den USA aussieht, entzieht sich meiner Kenntnis.
Angeblich hat diese Person ihren Wohnsitz in den USA, wo auch
Handel über ebay-USA getätigt wird.
Hallo,
es geht nicht darum, ob man Rechnungen schreibt oder nicht, weil das
gegenüber Privaten nicht einmal Pflicht ist. Es geht nur darum, ob er
Steuern die nach Gesetz entstehen nicht abführt bzw.
Steuererklärungen nicht einreicht, damit das Finanzamt keine
festsetzen kann.
Der Anknüpfungspunkt „deutsches Konto“ ist nur bezüglich der
Zinseinnahmen interessant, bringt aber keine Verknüpfung des Handels
mit deutscher Steuerpflicht!
Wenn tatsächlich ein Wohnsitz in den USA vorliegt (Melderecht ist
irrelevant), dann kommt es maßgeblich darauf an, ob auch einer in D
besteht. Möchte also D auf die Einkünfte/Erträge zugreifen, muss es
erst eine Steuerpflicht bringen (Wohnsitz / gewöhnlicher Aufenthalt).
Dann wäre das DBA anwendbar, weil 2 Staaten unbeschränkte
Steuerpflicht bejahen. Im Folgenden müsste dann in D eine
Betriebsstätte vorliegen, geht man davon aus, dass er in D nicht
außer ein Lager hat, aus dem die Waren durch Arbeitnehmer versendet
werden, dann dürfte es so aussehen, dass Besteuerungsrecht allein bei
den USA liegt. Wenn man es clever anstellt, ist eben keine
Betriebsstätte gegeben. Das ergibt sich aus dem dann anwendbaren DBA
USA / D in Art. 5 Abs. 4 a), wonach „Einrichtungen die ausschließlich
der Lagerung … Auslieferung von Gütern dienen … nicht als
Betriebsstätte gelten“
Insoweit kann man den User-Namen der Finanzverwaltung gerne
mitteilen, aber ob es zur Bestrafung kommt, ist eine weitere Frage.