[AO,EHZ] Kosten für Einspruch/Aufgelaufene Zinsen

Hallo im Forum,

stellen wir uns mal vor, man wäre mit z. B. dem Eigenheimzulagebescheid nicht einverstanden. Hier würde man Einspruch einlegen.
Nehmen wir einfach mal ein paar fiktive Daten:
-Stellung Antrag Eigenheimzulage 02/02
Nun geht es über Bescheid und Einspruch zum Bescheid etc. hin bis 11/06
Man würde aber keine Klage erheben. Nur eben den Einspruch.

Zu diesem ganzen Verfahren würde man einen Steuerberater zu Rate ziehen.

Der Einspruch würde vom Finanzamt anerkannt werden.

Jetzt die Fragen:

  1. Könnte man sich in diesen Fällen die entstandenen Kosten des Steuerberaters
    vom Finanzamt erstatten lassen. Ähnlich wie bei „normalen“ Verfahren -Der
    Verlierer zahlt-

  2. Da die ganze Zeit die Eigenheimzulage nicht ausgezahlt wurde, könnte man
    sich dafür auch entgangene Zinsen auszahlen lassen. wie hoch wären diese und
    ab welchen Zeitraum kann man die Anrechnen.

Vielen Dank im voraus

Uwe

  1. Könnte man sich in diesen Fällen die entstandenen Kosten
    des Steuerberaters
    vom Finanzamt erstatten lassen. Ähnlich wie bei „normalen“
    Verfahren -Der
    Verlierer zahlt-

Nein, das gilt erst im einem Finanzgerichtsverfahren.

  1. Da die ganze Zeit die Eigenheimzulage nicht ausgezahlt
    wurde, könnte man
    sich dafür auch entgangene Zinsen auszahlen lassen. wie
    hoch wären diese und
    ab welchen Zeitraum kann man die Anrechnen.

So bestimmt nicht.
Ich bin mir aber auch nicht sicher, ob Eigenheimzulage nach so langer verzinst wird, nach § 233a AO.

Gruß

der Petz

§ 233 AO: Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) werden nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist

Und soweit ich das sehe ist da gesetzl. nichts vorgeschrieben. Das heißt aber auch zum Vorteil des Steuerbürgers, dass unrechtmäßig erhaltene und zurückzuzahlende EHZ auch nicht verzinst wird.

Hallo,
vielen Dank schon mal für eure Antworten.

Ich habe mal in der AO nachgeschaut.

Ist es sicher, dass die EHZ nicht unter die zu verzinsenden Steuererstattungen fällt?

Habe da noch nichts gefunden, in dem die EHZ erwähnt wird.

Vieleicht gibt es ja noch Hoffnung

Uwe

Die EHZ ist begrifflich eine Steuervergütung bzw. Subvention, es ist keine Steuererstattung.

Ist es sicher, dass die EHZ nicht unter die zu verzinsenden
Steuererstattungen fällt?

Hallo,

nach der Systematik wohl ja, ich glaube mich zu erinnern damals irgendwo gelesen zu haben, dass die Bundesregierung sich bewusst gegen die Verzinsung der EHZ ausgesprochen hat als die EHZ erstmals Gesetz wurde und den alten § 10e EStG ablöste. Damals war einfach das Haushalts-Problem schon angedacht. Die Regelzulage war 40.000 DM über 8 Jahre nebst Kinderzulagen (1.500 DM p.a. und Kind). Es bestand einfach das Risiko, dass bewusst die EHZ erst später „abgerufen“ wird (4 Jahre möglich) und somit der Staat nicht nur die Zulage sondern erhebliche nicht kalkulierbare Zinslasten zu stemmen hat. Überlegt man sich eine Familie mit 2 Kindern und Zulage von 4 Jahren nachträglich, ergibt dass 32.000 DM locker über 4.000 DM bei der normalen AO Verzinsung von 6%!

Mfg vom

showbee

Hallo,

tja, wie ihr es schreibt ist es durchaus für mich nachvollziehbar,…
wenn auch mit schweren Herzen.

Uch danke euch für die schnellen Antworten.

Uwe