Hallo,
wie ist der sachverhalt zu bewerten:
Ein Einspruch wurde nicht von dem Stpfl, sondern von dessen Tochter (ohne Vollmacht)unterzeichnet. Dies fiel nicht auf (sehr ähnliche Unterschrift). Es erfolgte eine teilabhilfe. Der Einspruch wurde aber nicht zurückgenommen. Im weiteren Schreiben fiel auf, dass das Kind Einspruchführer ist.
Was nun? Einspruch ist unzulässig, verfristet nunmehr.Ist die Erstattung aus der Teilabhilfe zu revidieren? Kann man eine für beide Seiten faire Lösung finden?
Gruß
rakete
[AO] Formvorschrift Einspruch: Unterschrift nötig?
Hi !
In keiner der Formvorschriften für den Einspruch ist vorgesehen, dass ein Einspruch (eigenhändig) zu unterschreiben ist. Dies dürfte also IMHO keinen Mangel darstellen.
Wenn der Einspruch im Sinne des Vaters erfolgte, liegt eine Zustimmung in Form der (nachträglichen) Genehmigung oder vielleicht der Einwilligung (vorab) vor. Für diese Zustimmungen sind keine Formvorschriften vorgesehen. Sie können also auch mündlich erteilt worden sein. Sollte das FA nun auf einer schriftlichen Ausfertigung der Zustimmung bestehen, kann man:
- entweder auf die Formlosigkeit hinweisen
- oder ein Schriftstück über den Inhalt der Zustimmung (kann man ja Vollmacht nennen) fertigen. Aus diesem Schriftstück sollte hervorgehen, wann die ursprüngliche Zustimmung (am besten auch ob es eine Einwiligung oder eine Genehmigung war) erteilt wurde und dass die Niederschrift auf ausdrücklichen Wunsch des FA erfolgte.
Welche u.U. sonstige rechtlichen Konsequenzen auf die Tochter zukommen könnten, weiß ich nicht. Es könnte aber ein Verstoß gegen des Steuerberatungsgesetz (obwohl Hilfe unter Familienangehörigen erlaubt ist) oder gegen das Rechtsberatungsgesetz vorliegen. Diese Prüfung überlasse ich allerdings berufeneren Geistern.
BARUL76