Wenn ein kleiner (vorsteuerabzugsberechtigter) Gewerbetreibender seine USt-Voranmeldungen und seine USt-Erklärung ordentlich macht, ist (vermutlich oft) zu erwarten,
dass der laut USt-Erklärung ans FA zu zahlende Betrag in der Nähe der Summe der Beträge aus den USt-Voranmeldungen liegt.
Müssen Kleinbeträge unter 5€ oder gar unter 1€ ans FA gezahlt werden?
Oder sammelt das FA die auf dem „Kundenkonto“, bzw. fallen sie ganz unter den Tisch?
Es handelt sich hier nicht um eine umsatzsteuerliche Frage, sondern um eine Frage des steuerlichen Verfahrensrechts. Daher findet sich die Regelung auch in § 156 AO und im Anwendungserlass zu diesem Paragrafen.
Daher
findet sich die Regelung auch in § 156 AO und im
Anwendungserlass zu diesem Paragrafen.
Hi Barul,
ich glaube das ist nicht die Frage! Absehen von Festsetzung gibt es in dem Fall nicht, weil die Erklärung / Voranmeldung ja der Festsetzung schon gleich steht. Wenn ich also eine UStE/UStVA mit 1,- Zahllast einreiche, gilt das als Festsetzung. Da komm ich gar nicht zum Ermessen nach § 156 AO!
Es geht wohl um die Frage der Vollstreckung und Vollziehung. Natürlich müssen auch Kleinbeträge gezahlt werden, jedoch werden diese mitunter nicht angemahnt bzw. nicht vollstreckt. Ich erinnere mich, dass Mahnungen wohl erst ab 5,- Euro (dto. KBV) erfolgen, weil sich erst dann das Porto rentiert. Dann bleiben sie aber (wie Joku fragt) natürlich im Computer und werden bei aufgelaufener Summe entweder angemahnt bzw. vollstreckt / verrechnet.