nehmen wir mal folgenden wahrscheinlich öfter auftretenden Fall an:
Ein älteres Rentnerpärchen gibt schon seit vielen Jahren brav die ESt-Erklärungen ab. Einkünfte: Renten und V+V
In der Zwischenzeit haben sich auf den kleinen Sparbüchlein der Rentner ein kleines Sümmchen angesammelt von deren Zinsen die Banken seit ein paar Jährchen ZASt und KESt einbehält (anderer Grund natürlich auch die ständige Kürzung der Sparerfreibeträge)
Wie oben in meinen Ausführungen wurden diese Zinsen nie erklärt und natürlich auch die ZASt und die KESt nicht angerechnet.
Lösung: Selbstanzeige der letzten noch änderbaren Jahre (10 Jahre zurück nach § 169 ff AO)
Soweit ist alles klar. Nun meine Frage:
Wie sieht eine Selbstanzeige aus (außer der nacherklärten Einkünfte aus Kapitalvermögen)? Formlos? Ein kleiner Brief, oder sowas?
Was passiert dann weiter (Strafrechtlich)? Nach § 371 AO ist man insoweit straffrei. Aber was bedeutet das konkret? Wird trotzdem ein Verfahren eingeleitet? Wie enden solche Selbstanteigen strafrechtlich? Ist man dann „Vorbestraft“ oder sowas? Gibt´s irgendwo einen Eintrag (z.B. polizeiliches Frührungszeignis oder so´n Käs)
Oder ist danach alles Friede, Freude, Eierkuchen als wenn nie etwas gewesen wäre?
Lösung: Selbstanzeige der letzten noch änderbaren Jahre (10
Jahre zurück nach § 169 ff AO)
Es können auch 11 - 13 Jahre sein, wegen § 170 AO
Wie sieht eine Selbstanzeige aus (außer der nacherklärten
Einkünfte aus Kapitalvermögen)? Formlos? Ein kleiner Brief,
oder sowas?
Erstmal ja.
Dann für alle Jahre Anlage KAP mit sämtlichen Belegen abgeben.
Und natürlich zahlen, Einkommensteuer, Soli, Kirchensteuer, Zinsen nach § 233a AO und Hinterziehungszinsen
Was passiert dann weiter (Strafrechtlich)? Nach § 371 AO ist
man insoweit straffrei. Aber was bedeutet das konkret? Wird
trotzdem ein Verfahren eingeleitet?
Das schon, hört sich in solchen Fällen aber schlimmer an als es ist.
Wie enden solche
Selbstanteigen strafrechtlich? Ist man dann „Vorbestraft“ oder
sowas? Gibt´s irgendwo einen Eintrag (z.B. polizeiliches
Frührungszeignis oder so´n Käs)
Nein.
Oder ist danach alles Friede, Freude, Eierkuchen als wenn nie
etwas gewesen wäre?
Was passiert dann weiter (Strafrechtlich)? Nach § 371 AO ist
man insoweit straffrei. Aber was bedeutet das konkret? Wird
trotzdem ein Verfahren eingeleitet?
Hallo,
dann will ich das mal konkretisieren. Die Selbstanzeige ist ein sogen. dauerndes Verfahrenshindernis für die Staatsanwaltschaft. Genauso wie bei der Verjährung darf der Staatsanwalt gar nicht tätig werden. Es kommt hier zu rein gar nichts. I.d.R. wird der Fall nichtmal das Finanzamt verlassen. Es kommt hier zu keinerlei Eintragung ins Bundeszentralregister („Führungszeugnis“) oder dergleichen. Wir sind hier noch weit unterhalb der Stufe , dass Verfahren gegen Geld eingestellt werden können oder ein Strafbefehl ausreicht.
Allerdings hat die Selbstanzeige nur dann diese Wirkung, wenn sie den ganzen Sachverhalt offenbart und die Steuer auch adhoc nachgezahlt wird. Insoweit empfiehlt es sich nicht nur einen Brief zu schreiben, sondern auch unmittelbar danach im Finanzamt nachzufragen, ob die eigene ermittelte Nachzahlung in etwa stimmt, weil man diese jetzt überweisen will! Grobe Verrechnungen oder gar Nichtberechnung und Nichtzahlung führt dazu, dass die Staatsanwaltschaft doch wieder tätig werden kann.
aber aber! So frische Bestellung und gleich im Schlamm wühlen? Oder ists vielleicht die Selbstanzeige eines Mandanten?
Meines Erachtens hängt der Haken am „insoweit“: Die Staatsanwaltschaft wird zwar nicht weiter tätig, aber das FA selber darf das schon. Und hat oft genug bessere Möglichkeiten als der StPfl, den ganzen Zehnjahreszeitraum nochmal komplett zu beleuchten. Wenn also die Selbstanzeige (erlaubterweise) als Hinweis „da ist was wacklig gelaufen“ aufgefasst wird, kann in der Folge leicht was hochkochen, was nicht in der Selbstanzeige angeführt war und über „insoweit“ hinaus geht.
Das Umgekehrte, dass sowohl Selbstanzeige als auch die vielleicht danach folgenden hektischen Aktivitäten ins Leere laufen, gibts allerdings auch: Mein Jefe berichtet von einem in allen Farben anlaufenden und nach Luft schnappenden jungen Kollegen „mit Biss“ von der SteuFa, der nach Ausspielung aller seiner Trümpfe mit der Frage konfrontiert wurde: „Haben Sie auch schon darüber nachgedacht, wie hoch der Sparerfreibetrag 1998 war?“
Die sofortige Fälligkeit der Nachzahlung (in meinem Fall eher
Erstattung) war´s auf jeden Fall nicht.
Wenn bei der ganzen Geschichte nur Erstattungen rauskommen dann ist das ganze doch gar keine Selbstanzeige weil auch keine Hinterziehung / leichtfertige Verkürzung vorliegt.
Ich könnte mir vorstellen, dass das Finanzamt sogar Änderungen auf Grund der „Selbstanzeige“ ablehnt, weil
ältere Jahre schon verjährt sind (keine Hinterziehung - keine verlängerte Verjährungsfrist),
die Stpfl. neue Tatsachen zu ihren Gusnten (=anzurechnende Steuern) vorbingen, deren Nichterklärung in der ursprünglichen Steruerklärung sie selbst zu vertreten haben. Obs in dem Fall was hilft, das die Tatsachen zu Gunsten der Stpfl. mit Tatsachen zu ihren Ungunsten (=höhere Einkünfte aus Kapitalvermögen) in Zusammenhang stehen möchte ich fast bezweifeln, wenn durch beide Tatsachen insgesamt eine Erstattung entsteht.
Strafrechtlich ist das ganze dann sowieso irrelevant, weil ja gar keine Hinterziehung vorliegt, die durch eine Selbstanzeige straffrei gestellt werden müßte.
Wenn bei der ganzen Geschichte nur Erstattungen rauskommen
dann ist das ganze doch gar keine Selbstanzeige weil auch
keine Hinterziehung / leichtfertige Verkürzung vorliegt.
Hallo,
das ist schlicht falsch! Eine Hinterziehung liegt vor, wenn die FESTGESETZTE Einkommensteuer höher ausfällt. Die Anrechnung möglicher ZASt/KapESt folgt erst im Wege der Abrechnung. Diese ändert allerdings NICHTS an der festgesetzten ESt und somit nichts an der vollendeten Steuerhinterziehung!
Das ergibt sich leicht aus § 370 I i.V.m. IV AO. „Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden“ Es geht nicht um eine vermeintliche Steuererhebung / Beitreibung!
richtig, Festsetzung und Abrechnung sind zwei Paar Stiefel. Ich würde allerdings in diesem Fall die ZASt/KapESt (die ja auch mal f e s t g e s e t z t worden ist) als Erhebungsform der ESt ansehen, zumindest dem Sinn nach.
Vielleicht seh ich das ganze aber auch zu sehr von der praktischen Seite.
richtig, Festsetzung und Abrechnung sind zwei Paar Stiefel.
Ich würde allerdings in diesem Fall die ZASt/KapESt (die ja
auch mal f e s t g e s e t z t worden ist) als
Erhebungsform der ESt ansehen, zumindest dem Sinn nach.
Vielleicht seh ich das ganze aber auch zu sehr von der
praktischen Seite.
Hallo,
jep, das stimmt zwar. Aber dann würde ja auch bspw. keine
Hinterziehung bei ESt-Vorauszahlungen in Betracht kommen. Wie gesagt,
die Hinterziehung entscheidet sich in der Zeile „festgesetzte
Einkommensteuer“ auf dem Bescheid. Nicht darüber oder darunter. Es
ist also egal, ob man Einkünfte ggf. falsch deklariert hat oder
Einnahmen im selben Umfang wie Ausgaben verschwiegen hat oder ob man
noch nachträglich anrechenbare Guthaben vortragen kann.
Natürlich wird es (praktisch) nicht zu einer Verurteilung in hohem
Maße kommen. Solche fälle werden i.d.R. gegen Auflage nach § 153a
StPO eingestellt oder max. ein Strafbefehl geht raus. Zum echten
Hauptverfahren mit Festsetzung von Gefängnisstrafe sollte es hier
nicht kommen.
jep, das stimmt zwar. Aber dann würde ja auch bspw. keine
Hinterziehung bei ESt-Vorauszahlungen in Betracht kommen. Wie
gesagt, die Hinterziehung entscheidet sich in der Zeile „festgesetzte
Einkommensteuer“ auf dem Bescheid. Nicht darüber oder
darunter.
Hier würde ich unterscheiden:
Wenn ESt-Vorauszahlungen festgesetzt wurden und es wird eine falsche Steuererklärung mit z. B. verschwiegenen Einnahmen oder überhöhten Ausgaben abgegeben, auf Grund derer eine zu niedrige Steuer (egal ob Erstattung oder zu niedrige Nachzahlung) festgesetzt wird, liegt Hinterziehung vor, da ja dann eindeutig ein Steuer zu niedrig festgesetzt wird.
Wird bei festgesetzten Vorauszahlungen gar keine Steuererklärung abgeben (wodurch ja grundsätzlich eine Hinterziehung begangen werden kann), obwohl sich, bei Abgabe einer korrekten Erklärung, eine Erstattung ergeben würde, sehe ich darin keine Hinterziehung: Es wurde ja bereits eine ESt, wenn auch in Form von Vorauszahlungen, rechtzeitig und nicht zu niedrig festgesetzt.
Natürlich wird es (praktisch) nicht zu einer Verurteilung in
hohem Maße kommen. Solche fälle werden i.d.R. gegen Auflage nach §
153a StPO eingestellt oder max. ein Strafbefehl geht raus. Zum
echten Hauptverfahren mit Festsetzung von Gefängnisstrafe sollte es
hier nicht kommen.
Ja, passieren wird dem Stpfl. sicher nichts, aber ich hätte wirklich ein Problem damit, ob ich die bestandskräftigen Bescheide noch ändern darf.
ich hätte
wirklich ein Problem damit, ob ich die bestandskräftigen
Bescheide noch ändern darf.
haben wir hier nicht (mindestens) zwei Verwaltungsakte (bei Eheleuten noch mehr…), die separat auf Korrekturvorschriften abgeklopft werden müssen: Bescheid über die Festsetzung von ESt und Bescheid über die Abrechnung zur ESt?
Bei Nacherklärung von Zinseinkünften und gleichzeitiger Vorlage von Bescheinigungen über einbehaltene ZASt wäre die Festsetzung selbst im Rahmen 172 I S. 1 Nr. 2a AO zu ändern (da höhere Festsetzung), aber für die Abrechnung/Anrechnung der ZASt siehts nicht so gut aus, weil 173 I Nr. 2 AO wegen groben Verschuldens nur greift, wenn man „unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang“ iSd 173 I Nr. 2 S. 2 AO sehen will. Der ist aber eigentlich nur da, wenn die Steuerbescheinigung das einzige Dokument ist, aus dem die erhaltenen Zinseinnahmen hervorgehen…
Klingt ziemlich unsinnig: Änderung im Sinn der Festsetzung der höheren ESt ja, aber ohne Berücksichtigung der nachträglich und zusammen mit der Nacherklärung vorgelegten Steuerbescheinigungen in der Abrechnung?
der Zusammenhang ist hier wohl unstreitig: Ohne Zinseinnahmen keine ZASt.
Die noch nicht „normal“ verjährten Bescheide würde ich also anstandslos ändern (sowohl Festsetzung als auch Abrechnung), bloß bei länger zurückliegenden Jahren, wo man ohne Hinterziehung schon in der Verjährung wäre, sähe ich ein Problem.
Wobei wir damit das nächste Kuriosum haben: Da es ja (wahrscheinlich) insgesamt zu einer Erstattung kommt, würde somit ein Steuerhinterzieher besser behandelt als ein ehrlicher Stpfl.!