Hallo zusammen,
Eine Person hat seine Steuererklärung vom Jahre 2005 im Juni 2006 abgegeben. Jetzt hat sie im Internet erfahren das es eine Frist gibt die sagt, dass sie bis zum Ende Mai 2006 hätte abgeben müssen, da sie Anfang des Jahres 2005 noch Arbeitslosengeld bezogen hat. Was kann jetzt schlimmstenfalls passieren? Gibt es eine Strafe dafür? Oder machen `so ein paar´ Tage nichts aus?
Liebe Grüsse
maxim
Hallo Maxim,
theoretisch und nach den Buchstaben der AO könnte zwar gegen diese Person ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden, sofern überhaupt eine Steuer > 0 € rauskommt. Praktisch wird aber, vor allem wenns die erste verspätete Abgabe war, nicht mal im Steuerbescheid ein Verspätungszuschlag für die nächste verspätete Abgabe angedroht werden: Es passiert also in diesem Fall gar nichts.
Gruß,
Markus
Hallo Markus,
vielen Dank für deine Antwort.
Gruß Maxim
Servus,
die Geschichte mit der Abgabefrist ist so eine Sache: Für diejenigen Steuerpflichtigen, die ihre Angelegenheiten durch einen StB erledigen lassen, galt (ohne konkrete gesetzliche Grundlage, durch die Verwaltung festgesetzt) eine verlängerte Frist zum 30.09. Für 2005 ist diese Frist auf den 31.12. verschoben worden.
In Fällen, in denen bei Abgabe zwischen dem „Normalsterblichentermin“ 31.05. und dem privilegierten „StB-Mandantentermin“ 31.12. irgendwas im Sinn von Verspätungszuschlägen oder Zwangsgeldern passiert, genügt es in der Regel, am Telephon die Stichworte „Gleichbehandlungsgrundsatz“ und „Karlsruhe“ zu sagen, und sie lösen sich ziemlich schnell in Luft auf: In der Tat lässt sich durch nichts begründen, was an der Situation des StB-Mandanten von der Sache her anders sein soll, was eine andere Behandlung durch den Fiskus (der als Teil der Exekutive in seinem Handeln genau so an die Verfassung gebunden ist wie der Gesetzgeber) rechtfertigen würde.
Schöne Grüße
MM