Folgender fiktiver Fall:
Angenommen der Steuerpflichtige S bekäme am 16.09.08 seinen Einkommenssteuerbescheid. Somit wäre der Tag der Bekanntgabe der 19.09.08 richtig?
Das Ende der Einspruchsfrist wäre dann der 20.10.08, oder?
Nun zur Frage. Angenommen S möchte Einspruch gegen den Bescheid erheben und schreibt am 15.10.2008 einen entsprechenden Brief (per normaler Post)an das FA. Dieser käme laut FA aber erst am 29.10.2008 an. Welche Möglichkeiten geben sich für S um den Einspruch aufrecht zu erhalten?
Es wäre super, wenn ihr mir hierzu ein paar Lösungsvorschläge aufzeigen könntet.
Es ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung unter Darlegung des Sachverhaltes zu stellen. Es ist von Vorteil wenn man Beweise oder Indizien hat dass man den Brief eingeworfen hat (Quittung Portokosten, Zeuge,…)
Angenommen der Steuerpflichtige S bekäme am 16.09.08 seinen
Einkommenssteuerbescheid. Somit wäre der Tag der Bekanntgabe
der 19.09.08 richtig?
Das Ende der Einspruchsfrist wäre dann der 20.10.08, oder?
Nein, die Frist endet mit Ablauf des 19.10.2008.
Der 20.10. wäre zu spät
Nun zur Frage. Angenommen S möchte Einspruch gegen den
Bescheid erheben und schreibt am 15.10.2008 einen
entsprechenden Brief (per normaler Post)an das FA. Dieser käme
laut FA aber erst am 29.10.2008 an. Welche Möglichkeiten geben
sich für S um den Einspruch aufrecht zu erhalten?
S muss dem Finanzamt beweisen können oder zumindest glaubhaft machen, dass der Einspruch tatsächlich schon am 15.10.08 abgeschickt wurde.
Der Brief müsste ja einen Poststempel vom 15.10.08 tragen. Dies genügt als Beweis, das Finanzamt darf dann natürlich den Umschlag nicht vernichtet haben (werden sie in aller Regel auch nicht).
Wenn doch, können Zeugen benannt werden, die den Einwurf des Briefes bestätigen.
Wiedereinsetzung kann erst beantragt werden, wenn der Einspruch tatsächlich verspätet eingelegt wurde.
Kann nachgewiesen werden, dass die Aufgabe zur Post tatsächlich fristgerecht erfolgte, so ist auch keine Wiedereinsetzung nötig und möglich.
Gruß
Lawrence
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Wenn doch, können Zeugen benannt werden, die den Einwurf des Briefes bestätigen.
Hier wird allerdings von den Gerichten in letzter Zeit auch immer härter geurteilt. Es genügt nämlich nicht einen Zeugen zu präsentieren, der den Einwurf EINES Briefes bezeugen kann, sondern er muss zusätzlich bezeugen können, dass er den Inhalt des Briefes kannte.
Der eingeworfene Brief, für den ansonsten bezeugt wird, könnte ja auch der Geburtstagsgruß an die Oma gewesen sein.
Es wird hier nicht leicht werden, denn die Postlaufzeiten der Deutschen Post sind meist ein Tag und es kommt im Grunde nie vor, dass ein Brief so immens verspätet ankommt.
Hier wird das Finanzamt wohl zuerst mal davon ausgehen, der Steuerpflichtige hat die Frist versemmelt und das Schreiben rückdatiert. Bei Einsprüchen werden in der Regel die Umschläge nicht vernichtet, also wäre das doch ein guter Beweis, wenn der Poststempel ersichtlich ist. Wenn natürlich der Brief auf dem Weg zum Stempeln schon abhanden gekommen ist und nun erst nach Wiederauffinden bei der Post gestempelt wurde, dann wird das alles etwas dubios. Könnte natürlich vorkommen wenn ein Briefkasten mal vergessen wurde zu leeren über eine Woche.
Das sind alles Einzelfallentscheidungen, dafür gibt es keine Faustregel, es kommt halt drauf an, wie glaufhaft die Geschichte rüberkommt.
Wiedereinsetzung kann erst beantragt werden, wenn der
Einspruch tatsächlich verspätet eingelegt wurde.
Wurde er lt. Sachverhalt
Kann nachgewiesen werden, dass die Aufgabe zur Post
tatsächlich fristgerecht erfolgte, so ist auch keine
Wiedereinsetzung nötig und möglich.
Doch, Einspruchsfrist war abgelaufen zum Zeitpunkt der Einlegung des Einspruchs. Für die Frist des Einspruchs ist der Eingang beim Finanzamt maßgebend. Aufgabe zur Post gilt hier nicht.