[AO] Frist für Meldung der selbständigen Tätigkeit

Hallo,

eine Frage zu eventuellen Fristen für die Meldung einer neu aufgenommenen selbständigen Tätigkeit beim Finanzamt:

Soweit ich es kenne, meldet man normalerweise zur Aufnahme der Tätigkeit dies formlos und erhält dann einen Betriebserfassungsbogen (oder so ähnlich genannt).

Was aber, wenn ein Steuerpflichtiger diese Meldung vergessen hat? Gibt es da Fristen oder wäre diese eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit o.ä.?

Beispielsweise soll es ja Stpfl geben, die zunächst glaubten, erst wenn der Laden läuft und die ersten Einnahmen kommen, würde eine Tätigkeit bestehen und dann gemeldet werden.

Angenommen so jemand hat Anfang 2006 damit angefangen, sich neben seiner Angestelltentätigkeit eine selbständige Nebentätigkeit aufzubauen. Derzeit nur Ausgaben, keine Einnahmen (z.B. Anschaffung der Betriebsausstattung, Kosten für Visitenkarten etc.). Gehen wir zur Vereinfachung von einer rein freiberuflichen Tätigkeit aus, so dass Gewerbeanmeldung entfällt.

Er hat dies aber dem FA bislang nicht gemeldet („da ja keine Einnahmen da sind“). Was natürlich falsch ist - nur: ist das ein Problem? Oder kann er das einfach nachmelden? Glücklicherweise sind ja für 2006 noch keine St.erkl. abgegeben - er könnte also am Ende des Jahres bei seiner ESt.-Erklärung einfach eine Anlage GSE hinzufügen.

Wenn ich von den Infos in der aktuellen Diskussion unter http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarticl… ausgehe, wäre das problemlos möglich? (Aber Nordlicht hat ein eventuelles Bußgeld angesprochen?)

Und: Wie ist es z.B. mit der VSt. aus den Rechnungen für die o.g. Ausgaben (wenn er nicht zur Kleinunternehmerregelung optiert) - einfach USt-Erkl. abgeben (auf der nur VSt aufgeführt ist, alles andere Null) oder wäre die nicht vorliegende Anmeldung ein Problem?

Über eine klärende Info würde ich mich sehr freuen.

Vielen Dank
und viele Grüße

Frank

Es dürfte kein Problem sein, wenn eine korrekte Erklärung erfolgt. Was das Finanzamt nun nicht konnte ist, Vorauszahlungen zur Einkommensteuer festsetzen, dafür gibts aber kein Bußgeld. Bei Beginn wg. USt, hätten USt-Voranmeldungen monatlich abgegeben werden müssen, jedoch kann man sich auch später erst entscheiden, dass man auf die KU-Regelung verzichtet.

keine Ordnungswidrigkeit?
Hallo Oerdiz,

vielen Dank für Deine Antwort!

Also wäre daraus keine Ordnungswidrigkeit ableitbar? Da der Bürger doch i.d.R. zur rechtzeitigen Meldung verpflichtet ist (oder irre ich da)?

Danke
und viele Grüße
Frank

Ist mir nicht bekannt. Gibt man bspw. den Fragebogen nicht ab, obwohl man vom FA dazu aufgefordert wurde, gibt es auch kein Bußgeld o. dgl. Man wird bis zum Zwangsgeld oder weiter gehen, gibt man dann ab, ist das erledigt.

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Anmeldepflichten und Bußgeld § 138 AO, § 379 AO
Hi !

Die steuerlichen Pflichten über die Anmeldung von Tätigkeiten sind im § 138 Abgabenordnung (AO) enthalten.

Danach werden land- und forstwirtschaftliche Betriebe bei der Gemeinde angezeigt. Diese Anzeige wird an das zuständige Finanzamt weitergeleitet.

Bei der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (§ 18 EStG) ist dies direkt dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Diese Anzeige soll nach § 138 Abs. 3 AO innerhalb eines Monats nach Eröffnung erfolgen.

Wird die Mitteilungspflicht vorsätzlich oder leichtfertig verletzt, KANN nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO (pflichtwidriges Verschweigen) eine Steuerhinterziehung vorliegen.

In der Praxis dürften aber, so wie der Sachverhalt oben geschildert war, keinerlei Kosequenzen zu befürchten sein. Grundsätzlich aber gäbe es die Möglichkeiten, diese Konsequenzen auszunutzen.
Im Laufe meiner Tätigkeit ist mir allerdings noch kein Fall begegnet, in dem die Finanzbehörden von den oben genannten Möglich Gebrauch gemacht haben.

BARUL76

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Danke!
Hallo,

danke für Deine Antworten!

Viele Grüße
Frank

Danke!
Hallo Barul,

danke für die Infos!

Viele Grüße
Frank