Hallo an alle die es „wissen“
Eine Frage die uns in einer „Runde“ beschäftigt hat…
angenommen ein verh. Paar möchte zwei unterschiedliche 1. Wohnsitze anmelden, also in zwei verschiedenen Städten (Studium…Ausbildung…weitere Gründe) Das Paar ist in den letzten Jahren gem. versteuert worden.
Wie läuft die Versteuerung in Zukunft.
Für ausführliche Antworten im Voraus schon mal vielen Dank
Gruss Tusnelda
angenommen ein verh. Paar möchte zwei unterschiedliche 1.
Wohnsitze anmelden, also in zwei verschiedenen Städten
(Studium…Ausbildung…weitere Gründe) Das Paar ist in den
letzten Jahren gem. versteuert worden.
Wie läuft die Versteuerung in Zukunft.
die Meldung von Wohnsitzen beim Meldeamt hat Null, Nix, Nüschd mit der Steuer zu tun. Steuerlich haben die Eheleute einen Wohnsitz und das wars. Der Lebensmittelpunkt der Eheleute wird ja wohl irgendwo sein. Dumm wäre es nur, wenn die Eheleute sich effektiv trennen und gar beide einen eigenen Wohnsitz in echt begründen, also dauernd getrennt leben. Dann wären sie zwar familienrechtlich Eheleute, steuerlich aber wie Singles zu behandeln. Das wird aber idR nicht vorliegen, wenn man eine sog. „Wochenendbeziehung“ pflegt!
Folgen des 2. Wohnsitzes wäre dann ggf. eine sog. doppelte Haushaltsführung. Hierzu läuft gerade ein Thread:
Ich kann hier die Ansicht von showbee nicht teilen. Ein nicht dauernd getrennt lebendes Ehepaar hat nur einen gemeinsamen 1. Wohnsitz oder auch gemäß Melderechtsrahmengesetz (gilt übergreifend für die Ländergesetze) einen Erstwohnsitz. Das steht im § 12 MRRG. Abweichende Erstwohnsitze gibt es nicht. Ansonsten hätte man hier auch ein Problem mit der Lohnsteuerkarte, die ja bekanntlich die Gemeinde / Stadtverwaltung ausstellt.
Micht würde nun trotzdem interessieren, da ja meine Vermutung nicht zutrifft, was der Grund für diese abenteuerliche Wohnsitzwahl sein soll. Bitte teilen Sie dies doch mal mit.
Ich kann hier die Ansicht von showbee nicht teilen. Ein nicht
dauernd getrennt lebendes Ehepaar hat nur einen gemeinsamen 1.
Wohnsitz oder auch gemäß Melderechtsrahmengesetz (gilt
übergreifend für die Ländergesetze) einen Erstwohnsitz. Das
steht im § 12 MRRG. Abweichende Erstwohnsitze gibt es nicht.
Hi,
ich habe nichts anderes behauptet! Die Fragestellerin fragte, ob es zwei 1. WS geben kann. Dies habe ich deutlich verneint!!!