[AO] Kann Zins auf Steuerschuld erlassen werden?

Frau A erzählt Frau B, daß es einen Zinserlass von Finanzamt geben kann.
Der Mann von Frau B hätte Zinserlass bekommen, weil er 4000 Euro in einem Betrag ans Finanzamt gezahlt hätte, drum wurden ihm die Zinsen auf 4000 Euro erlassen.
Frau A sagt Herr C hat auch unverschuldete Steuerschulden ( die aber dem Finanzamt egal sind ob verschuldet oder nicht )in Höhe von 36000 Euro und mittlerweile 38000 Euro Zinsen, die ihm bei dem Betrag für 6 Jahre berechnet wurden.
Hätte Herr C auch irgendwelche Chancen einen Zinserlass zu bekommen?
Ich kann mir das nicht so recht vorstellen.

Gruß
Katharina

Hallo,

Bei einem Erlass von Steuern oder steuerlichen Nebenleistungen (§ 3 AO) sind immer persönliche und sachliche Billigkeitsgründe zu prüfen.

Das steht so nicht im Gesetz, hat sich aber aus der Rechtsprechung so heraus entwickelt.

Hier findet man einige Urteile:
http://www.google.de/search?hl=de&q=unbillig+erlass+…

Gruß

der Petz

Servus,

(die aber dem Finanzamt egal sind ob verschuldet oder nicht)

das stimmt nicht ganz. Im Rahmen der Beurteilung „Unbilligkeit“ spielt das schon eine Rolle. So werden z.B. Steuerschulden, die aus Schätzungen herrühren, die offensichtlich dramatisch überhöht waren und eher „aus Versehen“ bestandskräftig geworden sind, anders beurteilt, als solche, die daher kommen, dass z.B. ein Unternehmer, der eigentlich schon pleite war, während der Zeit des Niedergangs Umsatzsteuer und (noch gravierender) die bei seinen Arbeitnehmern einbehaltene Lohnsteuer verfrühstückt hat. Auch der Fall des Unternehmers, der wegen Zahlungsverschleppung durch einen für seine Verhältnisse etwas zu groß geratenen Auftraggeber (z.B. Neubaustrecken der DBAG) in die Zahlungsunfähigkeit gerasselt ist und dessen StB daraufhin die Arbeit eingestellt hat, weil kein Geld an Land kam, wird anders zu betrachten sein als derjenige eines Unternehmers, der schon seit je seine steuerlichen Verpflichtungen hat schleifen lassen und vor allem deswegen in der Insolvenz den Überblick verloren hat (falls er ihn je hatte).

Hätte Herr C auch irgendwelche Chancen einen Zinserlass zu
bekommen?

Irgendwelche Chancen > Null bestehen in so einer Situation immer, teilweise minimale, teilweise eher größere. Bevor man hier den wegen Fremdhonoraren ziemlich aufwendigen Weg des Erlassantrages geht, kann man ganz formlos vorfühlen, wie denn bei der Behörde „das Wetter ist“. Ich kenne einen Fall, es ging damals um immerhin 85.000 DEM, wo dem StPfl (bzw. dessen steuerlichen Berater) die Argumentation zum Erlassantrag regelrecht „vorgeschlagen“ worden ist.

Der Fall hat sich allerdings vor über zehn Jahren abgespielt, die Verwaltungspraxis hat sich seither geändert. Unverändert wichtig ist bei so einem Antrag aber ein entscheidender Punkt: Es muss dargestellt werden können, daß der Erlass entscheidend dazu beiträgt, dass der Steuerpflichtige seinen jetzigen und künftigen steuerlichen Verpflichtungen wieder nachkommen kann. Einen Erlass, der bloß ein Loch von vielen stopft und nicht zu einer tragfähigen wirtschaftlichen Sanierung des Steuerpflichtigen beiträgt, wird es kaum geben - der Fiskus wird nicht freiwillig von seinen Forderungen Abstand nehmen, wenn das bloß dazu führt, dass irgendein anderer Gläubiter mehr kriegen kann, der bisher bloß deswegen nicht gepfändet hat, weil eh nichts zu holen war.

Wenn Zinsen bereits jetzt im Rahmen einer Stundung im Sinn von Ratenzahlungen bekannt sind, ist noch ein Aspekt ganz wichtig: Solche Stundungen werden in der Regel mit Raten bewilligt, die im Rahmen der vorliegenden Verhältnisse zwar geleistet werden können, aber schon weh tun. Wenn dieser Verpflichtung schon eine Weile nachgekommen wurde, kann das im Rahmen des Ermessens analog zur „Wohlverhaltensphase“ bei der Privatinsolvenz gewertet werden: Der Steuerpflichtige dokumentiert durch seine Zahlungen im Sinn der Stundung, daß er das ihm Mögliche tut, um aus der Bredouille rauszukommen. Dieses ist betreffend die Beurteilung von „Unbilligkeit“ schon auch ein Aspekt. In so einem Fall wird die Behörde unter Umständen ähnlich reagieren wie ein anderer Gläubiger auch und eher bereit sein, sich zu äußern im Sinn von: „Jetzt hast Du schon jahrelang geblutet, wir lassens gut sein…“

Eine gute Auswahl von Einzelheiten hast Du von Petz ja schon bekommen.

Schöne Grüße

MM

Hallo.
Vielen Dank für eure Antworten.
Herr C hatte sein Gewerbe rückwärtig abgemeldet für 3 Jahre. In den 3 Jahren war er nicht mehr selbständig, hat als Arbeiter gearbeitet, Gewerbe war aber angemeldet, das war wohl sein Fehler. Denn das Finazamt schickte dann auf einmal nach den 3 Jahren eine Steuerforderung in der großen Höhe. Rückwirkend ging das Abmelden wohl nichtm wurde gemacht, war dem Finanzamt aber auch egal.
Viel schlimmer ist, daß Herr C vom Finanzamt vergessen wurde.
Herr C wurde dann arbeitslos als die Pfändung kam und das Finanzamt stellte die Sache ein weil ja kein Geld kam.
Herr C hatte dann nach 3 Jahren Arbeitslosigkeit eine Stelle gefunden und fragte seinen Arbeitsberater, wie das mit der Pfändung aussieht, die ja noch ne zeitlang über das Arbeitsamt lief. Der Arbeitsberater sagte dann, die Sache wurde eingestellt wegen wenig Chancen auf Erfolg.
Da freute sich natürlich Herr C und arbeitet auch ohne Pfändung in seinem Job. Herr C lernte dann Frau D kennen und beide beschlossen ein Haus zu bauen, falls sie Kredit bekommen. Und es klappte. So dachte Herr C wirklich das die Sache „gegessen“ war, sonst hätte es wohl nicht mit dem Kredit geklappt.
Dann sollte die Eigenheimzulage ausgezahlt werden und wurde nur zu 50 Prozent an Frau D ausgezahlt und dem Herrn C mitgeteilt, daß er 76000 Euro Schulden hat beim Finazamt.
Da frage ich mich, wie das passieren kann, wie kann man dann einen Kredit bekommen? Hätte das Herr C gewußt, hätte er nie gebaut.
Jetzt soll das Haus versteigert werden, Frau D hat aber ein halbes Jahr Zeit um Geld zu besorgen, so oder so ähnlich berichtete Frau A.

LG
Katharina

Hallo Katharina,

die Steuerschulden kommen offenbar von Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheiden, denen für mindestens drei Jahre, während derer keine Einkünfte aus dem Gewerbe und keine steuerbaren Umsätze mehr vorlagen, Schätzungen zugrunde liegen.

Diesen Schätzungen sind viele Aufforderungen zur Abgabe von Steuererklärungen voraus gegangen, wahrscheinlich auch Zwangsgeldandrohungen und Festsetzungen von Zwangsgeld.

Und auf den Bescheiden, die dann ergingen, stand jeweils eine Rechtsmittelbelehrung drauf.

Es fällt schwer, zu glauben, dass jemand das alles passieren lässt und sich mehr oder weniger schicksalsergeben in die böse Welt fügt, wenn auf den Bescheiden und Zahlungsaufforderungen fünfstellige Zahlen stehen.

Es ist mit einiger Wahrscheinlichkeit in den mindestens vier Jahren seit faktischer Aufgabe des Gewerbebetriebes noch mehr gelaufen, das in die Sparte „erzählt man nicht so gerne“ fällt; die ganze Geschichte klingt ein bissel nach einer verschleppten und nicht recht ausgeheilten Depression - eine der meist tabuisierten Krankheiten, die es so gibt. Mehr oder weniger typisch ist dabei der Rückzug von „der Welt“, Briefe von Behörden, Banken etc. werden überhaupt nicht mehr geöffnet, weil der Kranke vor einer neuen Überforderung Angst hat.

Genau an dieser Stelle können in einem Erlassantrag Argumente zur Frage der „persönlichen Unbilligkeit“ ansetzen: Es sollte gezeigt werden können, warum der Steuerpflichtige den Aufforderungen zur Abgabe von Steuererklärungen nicht gefolgt ist und warum er die geschätzten Bescheide alle hat bestandskräftig werden lassen, obwohl seine Einkünfte meilenweit von den in den Bescheiden angesetzten weg lagen: Warum er nicht einmal einen wie auch immer gearteten (formgerechten oder anderen) Versuch gemacht hat, der Behörde mitzuteilen, dass er keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb mehr erzielte?

Es ist extrem schwierig bis unmöglich, in einer solchen Situation die veranlagten Jahre per „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ wieder auf den Tisch zu kriegen, weil dafür nachgewiesen werden muss, daß die Hinderung objektiv bestanden hat, und das ist halt so eine Sache mit dem Nachweis.

Es ist aber im Rahmen eines Erlassantrages wichtig, hier über seinen Schatten zu springen und auch über Dinge zu reden bzw. schreiben, über die man nicht gerne spricht - die Beamten, die auf der anderen Seite damit zu tun haben, dürfen nichts davon weiterplaudern, und sie werden sich hüten, das zu tun.

Ohne die Einzelheiten (insbesondere auch den Zusammenhang „Stundung im Sinn einer Ratenzahlung“, der offensichtlich gegeben ist) zu kennen, die wohl teilweise auch nicht für das Forum geeignet sind, und ohne der Entscheidung der Behörde vorzugreifen, kann ich mir gut vorstellen, dass hier unter Umständen mehr als bloß die Zinsen erlassen werden kann, zumal jedem Beteiligten bekannt ist (oder zumindest bekannt zu machen sein sollte), dass die „geschätzten“ Bescheide Steuern auf Einkünfte und wahrscheinlich auch Umsätze festsetzen, die es tatsächlich nie gegeben hat, und dass insoweit die Steuerforderungen bloß bestehen, weil der Steuerpflichtige auf die Bescheide und alles andere nicht reagiert hat, und nicht, weil die besteuerten Einkünfte und/oder Umsätze in die Tasche des Steuerpflichtigen gelangt wären.

Hat es denn in der vorgelegten Fallstudie überhaupt schon einen persönlichen Termin mit allen beteiligten Personen beim FA gegeben, auf dem die Situation so dargelegt worden ist wie hier jetzt?

Schöne Grüße

MM

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die Steuerschulden kommen offenbar von Einkommensteuer- und
Umsatzsteuerbescheiden, denen für mindestens drei Jahre,
während derer keine Einkünfte aus dem Gewerbe und keine
steuerbaren Umsätze mehr vorlagen, Schätzungen zugrunde
liegen.

Richtig.

Diesen Schätzungen sind viele Aufforderungen zur Abgabe von
Steuererklärungen voraus gegangen, wahrscheinlich auch
Zwangsgeldandrohungen und Festsetzungen von Zwangsgeld.

Und auf den Bescheiden, die dann ergingen, stand jeweils eine
Rechtsmittelbelehrung drauf.

Es fällt schwer, zu glauben, dass jemand das alles passieren
lässt und sich mehr oder weniger schicksalsergeben in die böse
Welt fügt, wenn auf den Bescheiden und Zahlungsaufforderungen
fünfstellige Zahlen stehen.

Es ist mit einiger Wahrscheinlichkeit in den mindestens vier
Jahren seit faktischer Aufgabe des Gewerbebetriebes noch mehr
gelaufen, das in die Sparte „erzählt man nicht so gerne“
fällt; die ganze Geschichte klingt ein bissel nach einer
verschleppten und nicht recht ausgeheilten Depression - eine
der meist tabuisierten Krankheiten, die es so gibt. Mehr oder
weniger typisch ist dabei der Rückzug von „der Welt“, Briefe
von Behörden, Banken etc. werden überhaupt nicht mehr
geöffnet, weil der Kranke vor einer neuen Überforderung Angst
hat.

Genau an dieser Stelle können in einem Erlassantrag Argumente
zur Frage der „persönlichen Unbilligkeit“ ansetzen: Es sollte
gezeigt werden können, warum der Steuerpflichtige den
Aufforderungen zur Abgabe von Steuererklärungen nicht gefolgt
ist und warum er die geschätzten Bescheide alle hat
bestandskräftig werden lassen, obwohl seine Einkünfte
meilenweit von den in den Bescheiden angesetzten weg lagen:
Warum er nicht einmal einen wie auch immer gearteten
(formgerechten oder anderen) Versuch gemacht hat, der Behörde
mitzuteilen, dass er keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb mehr
erzielte?

Es ist extrem schwierig bis unmöglich, in einer solchen
Situation die veranlagten Jahre per „Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand“ wieder auf den Tisch zu kriegen, weil dafür
nachgewiesen werden muss, daß die Hinderung objektiv bestanden
hat, und das ist halt so eine Sache mit dem Nachweis.

Es ist aber im Rahmen eines Erlassantrages wichtig, hier über
seinen Schatten zu springen und auch über Dinge zu reden bzw.
schreiben, über die man nicht gerne spricht - die Beamten, die
auf der anderen Seite damit zu tun haben, dürfen nichts davon
weiterplaudern, und sie werden sich hüten, das zu tun.

Ohne die Einzelheiten (insbesondere auch den Zusammenhang
„Stundung im Sinn einer Ratenzahlung“, der offensichtlich
gegeben ist) zu kennen, die wohl teilweise auch nicht für das
Forum geeignet sind, und ohne der Entscheidung der Behörde
vorzugreifen, kann ich mir gut vorstellen, dass hier unter
Umständen mehr als bloß die Zinsen erlassen werden kann, zumal
jedem Beteiligten bekannt ist (oder zumindest bekannt zu
machen sein sollte), dass die „geschätzten“ Bescheide Steuern
auf Einkünfte und wahrscheinlich auch Umsätze festsetzen, die
es tatsächlich nie gegeben hat, und dass insoweit die
Steuerforderungen bloß bestehen, weil der Steuerpflichtige auf
die Bescheide und alles andere nicht reagiert hat, und nicht,
weil die besteuerten Einkünfte und/oder Umsätze in die Tasche
des Steuerpflichtigen gelangt wären.

Hat es denn in der vorgelegten Fallstudie überhaupt schon
einen persönlichen Termin mit allen beteiligten Personen beim
FA gegeben, auf dem die Situation so dargelegt worden ist wie
hier jetzt?

Schöne Grüße

Auch richtig. Diese Umsätze hat es nie gegeben, deswegen ist Herr C jetzt auch in ein tiefes Loch gefallen, auch weil es schon ein gespräch mit dem Finanzamt gegeben hat, wo alles erzählt wurde.
Nachdem das Finanzamt nichts vom Lohn von Herrn C pfänden konnte, sollte Frau D, die ja die Frau von Herrn C ist, ihre 50% prozent am grundstück und Huas ans Finazamt abgeben. Da Frau D wiedersprach, immerhin hatte sie ja nichts mit der dahmaligen Firma von dem Mann zu tun, kam ein Zwangsversteigerungsbescheid, dem Frau D innerhalb von 2 Wochen wiedersprechen muß, dann wird ein halbes Jahr zeit gewonnen, doch die Versteigerung bleibt gültig.
Eine Frau E hat bedenken um Herrn C wie er das alles so verkraftet, er wird immer ruhiger, hat auch 3 Kinder.
Rechtsberatung bestand mal, doch der Anwalt sagte, Herr C könne nur eine private Insolfenz beantragen, das geht aber nicht wegem der Bank.
Frau E kann sich halt nicht vorstellen, daß man da nichts tun kann.
Immerhin hat das Finanzamt vergessen die Steuerschulden irgendwo ( wo auch immer das eingetragen wird ) einzutragen und ruiniert nun eine ganze Existenz von wirklich fleißigen und hilfsbedürftigen Menschen…

LG
Katharina

Hallo Katharina

Herr C möge nicht verzweifeln und Privatinsolvenz anmelden. Das Haus ist aller Vorraussicht eh weg. Lieber ein Ende mit Schrecken, als ein Schrecken ohne Ende.
Das Finanzamt schreibt keine Schulden in die Schufa, deswegen gabs auch problemlos Kredit.

Einem Bekannten von mir ist es auch so gegangen, er hat den Schätzungen widersprochen, angeblich Akten bei FA weg, danach Akten wieder da, FA trotzdem alles gepfändet und immer noch 50.000 offen.
Er macht Privatinsolvenz und Ende des Schreckens in Aussicht.

Das, was hier Martin May zu den Unbilligkeitssachen usw. hier geschrieben hat scheint wohl bei weitem nicht immer zu funktionieren.

Herr C hat auch den Fehler gemacht, den Kopf in den Sand zu stecken und auf nix mehr zu reagieren, jedenfalls will doch das FA regelmässig die UST Erklärungen haben … also geht die Sache wohl zu grossen Teilen auf sein eigenes Verschulden zurück

LG
Mikesch

Servus Mikesch,

da Du mich persönlich ansprichst:

Einem Bekannten von mir ist es auch so gegangen, er hat den
Schätzungen widersprochen,

was soll denn das sein? Das gegebene Rechtsmittel ist der Einspruch, der wird begründet durch Vorlage der Steuererklärungen.

angeblich Akten bei FA weg, danach
Akten wieder da, FA trotzdem alles gepfändet und immer noch
50.000 offen.

Also offenbar zutreffend festgesetzte ESt oder was?

Er macht Privatinsolvenz und Ende des Schreckens in Aussicht.

Da ist er aber ziemlich hastig vorgegangen. Warum lässt er sich durch Schulden in die Insolvenz treiben, die gar nicht erst entstehen müssen?

Das, was hier Martin May zu den Unbilligkeitssachen usw. hier
geschrieben hat scheint wohl bei weitem nicht immer zu
funktionieren.

Das ist keine Mechanik. Es geht um einen Antrag auf Erlass von Steuerschulden, Zinsen und Nebenleistungen. Den kann man begründen, und dann wird dem Antrag, je nachdem, ob die Gründe stichhaltig sind oder nicht, zugestimmt oder auch nicht.

Herr C hat auch den Fehler gemacht, den Kopf in den Sand zu
stecken und auf nix mehr zu reagieren, jedenfalls will doch
das FA regelmässig die UST Erklärungen haben

Das ist Unsinn. Von einem eingestellten Unternehmen will niemand USt-Voranmeldungen (von denen Du vermutlich sprichst) und auch niemand USt-Erklärungen haben.

… also geht

die Sache wohl zu grossen Teilen auf sein eigenes Verschulden
zurück

Das wird im Rahmen eines Erlassantrages zwar auch gewürdigt, aber es ist nur ein Aspekt unter vielen.

Zusammenfassend:

Was genau spricht eigentlich jetzt konkret gegen das Vorgehen, wie ich es beschrieben und vorgeschlagen habe?

Für Aufklärung dankt

MM

Zusammenfassend:

Was genau spricht eigentlich jetzt konkret gegen das Vorgehen,
wie ich es beschrieben und vorgeschlagen habe?

Eine pauschal richtige Antwort gibt es natürlich nicht, wie fast immer :frowning:

Aber in diesem Fall könnten tatsächlich persönliche und sachliche Billigkeitsgründe vorliegen, die Betonung liegt auf „könnte“ !!!

Also entsprechenden Antrag stellen.

Oder:
Falls die Bescheide noch nicht bestandskräftig sind (Stichwort: Vorbehalt der Nachprüfung) einfach mal korrekte Steuererklärungen abgeben.

Gruß

der Petz

Hallo Katharina,

in dieser Phase ist das was, was ohne Anwalt kaum durchzupauken sein wird.

Egal aus welchem Grund, mit oder ohne Vorgeschichte, ist das FA offenbar gänzlich unkooperativ. Das heißt, dass man schon um die Vollstreckungsorgie aufzuhalten, gerichtliche Hilfe benötigt.

In den von Petz verlinkten Quellen wird deutlich, dass sich § 227 AO in einer Art Spagat befindet: Erstmal schafft er der Behörde die Möglichkeit, auf die Beitreibung unbilliger Forderungen zu verzichten, ohne dass sie sich selbst damit ins Unrecht setzen würde. Andererseits gibts aber schon auch in gewissem Umfang die Möglichkeit für den Steuerpflichtigen, einen Erlassantrag gegen die Behörde durchzusetzen, obwohl § 227 AO eine Kann-Bestimmung ist. Das ist aber nicht ganz banal, und ich würde eine entsprechende Aktion eher einem Fachanwalt als einem StB anvertrauen.

Wenn der bereits in Anspruch genommene Anwalt zu „kann man nichts machen“ tendiert, kann diese Einschätzung verschiedene Gründe haben. Sie kann daher rühren, dass er den ganzen Fall und die Vorgeschichte (hoffentlich) im Detail kennt und aus irgendwelchen darin enthaltenen Gründen einen Erlassantrag gem. § 227 AO für aussichtslos hält; sie kann aber auch damit zusammenhängen, dass er die Spezialgebiete AO und zugehörige Rechtsprechung nicht mag, weil er vom Schwerpunkt her eigentlich z.B. Familien- oder Arbeitsrechtler ist. Sie kann im Extremfall damit zusammenhängen, dass er fürchtet, sein Honorar könnte verlorengehen, und deswegen lieber so wenig wie möglich tut.

Der Fachanwalt für Steuerrecht, dem ich die Chose anvertrauen würde, ist zu weit weg dafür, weil sich einiges auch an persönlichen Aktionen ergibt. Ein guter Zivilrechtler aus der Kante Peine-Pattensen-Paris mit ausgeprägtem Sinn nicht bloß für Jura, sondern auch für Recht und Gerechtigkeit, hält sich öfter hier im Forum auf. Ich weiß aber nicht, ob ihm der Hinweis so recht ist; Du wirst ihn schon finden…

Auch ohne anwaltliche Hilfe kann natürlich ein Antrag auf (Teil)erlass der bestehenden Steuerschulden gestellt werden. Je detaillierter er begründet ist, desto detaillierter muss ggf. die Ablehnung begründet werden, und desto eher ist es möglich, die Entscheidung auf dem Rechtsweg anzugehen, wenn in dieser Entscheidung die vorgetragenen Gründe nicht ausreichend oder unangemessen gewürdigt werden.

Wer sich ohne anwaltliche Hilfe auf diesen Weg begibt, sollte vorher die „Verfügung betr. Erlass (Erstattung) von Steuern aus Billigkeitsgründen“, Finanzministerium Baden-Württemberg, AO-Kartei Baden-Württemberg 227 Karte 1, gelesen haben. Ob und was es in den anderen Bundesländern zu diesem Thema gibt, weiß ich nicht.

Schöne Grüße

MM

Servus Petz,

Eine pauschal richtige Antwort gibt es natürlich nicht, wie
fast immer :frowning:

In der Tat. Selbstverständlich gibt es manches, was an dem Fall Rätsel aufgibt - etwa auch der Umfang von Artillerie, der hier von der Vollstreckungsstelle aufgebaut wird - irgendwas ist da noch unterirdisch dran. Könnte etwa sein, dass es noch eine Reihe anderer Gläubiger gibt, deren Forderungen in gleichem Umfang existenzgefährdend sind wie die des FA - dann dürfte wohl gar nicht erlassen werden, wenn man BFH vom 10.5.1972 folgt.

Aber in diesem Fall könnten tatsächlich persönliche und
sachliche Billigkeitsgründe vorliegen, die Betonung liegt auf
„könnte“ !!!

Das ist schon klar, mehr kann man keinesfalls dazu sagen, ohne auf Glatteis zu geraten.

Also entsprechenden Antrag stellen.

Jedenfalls vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, meine ich.

Oder:
Falls die Bescheide noch nicht bestandskräftig sind
(Stichwort: Vorbehalt der Nachprüfung) einfach mal korrekte
Steuererklärungen abgeben.

Hey, an diese Möglichkeit hatte ich überhaupt nicht mehr gedacht. Das wär ein richtiger Gäg, wenn die Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stünden und gleichzeitig keine Erklärungen abgegeben wären. Würde andererseits die Sturheit der Behörde eventuell erklären, die ihrerseits den Steuerpflichtigen für ganz besonders starrsinnig und „disziplinierungsbedürftig“ hält, weil er auch in seiner jetzigen Situation immer noch keine Erklärungen vorlegt…

Wieauchimmer - Insolvenzverfahren würdest Du offenbar auch nicht ale allerersten Schritt betrachten.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin

Servus Mikesch,

da Du mich persönlich ansprichst:

Einem Bekannten von mir ist es auch so gegangen, er hat den
Schätzungen widersprochen,

was soll denn das sein? Das gegebene Rechtsmittel ist der
Einspruch, der wird begründet durch Vorlage der
Steuererklärungen.

Richtig, Einspruch gegen Schätzung wurde auch gemacht, hab mich wohl falsch ausgedrückt

angeblich Akten bei FA weg, danach
Akten wieder da, FA trotzdem alles gepfändet und immer noch
50.000 offen.

Also offenbar zutreffend festgesetzte ESt oder was?

ebend nicht, da er aber damals kein Geld mehr hatte jahrelang zu prozessieren und sich dadurch noch andere Sachen angesammelt haben, ist er dann zu diesem Weg gelangt, als einzigsten, irgendwann wieder sauber zu sein

Er macht Privatinsolvenz und Ende des Schreckens in Aussicht.

Da ist er aber ziemlich hastig vorgegangen. Warum lässt er
sich durch Schulden in die Insolvenz treiben, die gar nicht
erst entstehen müssen?

Das, was hier Martin May zu den Unbilligkeitssachen usw. hier
geschrieben hat scheint wohl bei weitem nicht immer zu
funktionieren.

Das ist keine Mechanik. Es geht um einen Antrag auf Erlass von
Steuerschulden, Zinsen und Nebenleistungen. Den kann man
begründen, und dann wird dem Antrag, je nachdem, ob die Gründe
stichhaltig sind oder nicht, zugestimmt oder auch nicht.

Herr C hat auch den Fehler gemacht, den Kopf in den Sand zu
stecken und auf nix mehr zu reagieren, jedenfalls will doch
das FA regelmässig die UST Erklärungen haben

Das ist Unsinn. Von einem eingestellten Unternehmen will
niemand USt-Voranmeldungen (von denen Du vermutlich sprichst)
und auch niemand USt-Erklärungen haben.

Werter Martin, im 2. Posting von Katharina steht, dass die Firma von Herrn C NICHT abgemeldet war, sonst könnte ja wohl da FA auch nicht rückwirkend für 3 Jahre rechnen, zumindest nicht für eine abgemeldete Firma. Da Herr C die Firma net abgemeldet hat ist auch selber dran schuld… für die jetzige Situation

… also geht

die Sache wohl zu grossen Teilen auf sein eigenes Verschulden
zurück

Das wird im Rahmen eines Erlassantrages zwar auch gewürdigt,
aber es ist nur ein Aspekt unter vielen.

Zusammenfassend:

Was genau spricht eigentlich jetzt konkret gegen das Vorgehen,
wie ich es beschrieben und vorgeschlagen habe?

Sicherlich kann Herr C es versuchen

Für Aufklärung dankt

LG
Mikesch

MM

Irrtum: angemeldetes Gewerbe = Steuerpflicht
Hi !

Werter Martin, im 2. Posting von Katharina steht, dass die
Firma von Herrn C NICHT abgemeldet war, sonst könnte ja wohl
da FA auch nicht rückwirkend für 3 Jahre rechnen,

Oft genug haben wir schon geschrieben, dass das Gewerberecht und das Steuerrecht nur marginale Schnittstellen haben. Steuerlich relevant sind in solchen Fällen nur „tatsächlich“ durchgeführte Handlungen.

Ein angemeldetes Gewerbe KANN ein Indiz sein, dass Einkünfte anfallen. Allein diese Anmeldung ist aber noch kein Beweis, dass tatsächlich ein Gewerbe betrieben wird.

Während das Gewerberecht also viel auf Formalien (Anmeldung, Ummeldung, Ruhen, beendigung, …) gibt, stellt das Steuerrecht auf die tatsächlichen Verhältnisse ab.
Oder sollte ein Steuerpflichtiger, dem die Durchführung eines Gewerbes untersagt wurde und es dennoch weiter führt, nur auf der Grundlage der Untersagung nicht mehr steuerpflichtig sein?

Das würde mich dann doch arg wundern.

BARUL76

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