Hallo,
ab wann ist ein Steuerverwaltungsakt eigentlich materiell
bestandskräftig?
Ich verstehe den Unterschied zur formellen Bestandskraft nicht,
die bei Unanfechtbarkeit nach § 355 I AO eintritt.
Danke.
LG
Pauli
Hallo,
ab wann ist ein Steuerverwaltungsakt eigentlich materiell
bestandskräftig?
Ich verstehe den Unterschied zur formellen Bestandskraft nicht,
die bei Unanfechtbarkeit nach § 355 I AO eintritt.
Danke.
LG
Pauli
Hallo,
guck mal hier:
http://www.steuerlinks.de/ls-bestandskraft.html
und
http://72.14.207.104/search?q=cache:llr7AHcojqoJ:www…
und
http://72.14.207.104/search?q=cache:ozNxY6XU7ysJ:www…
Gruß
Petz
Leider nicht ganz verstanden
Hallo Petz,
ich dank Dir!
Nur leider habe ich wohl ein tiefergehendes Verständnisproblem.
Kann es sein, dass materielle Bestandskraft vor der formellen Bestandskraft eintritt (also inhaltliche Verbindlichkeit vor der Unanfechtbarkeit)?
Laut Deinen Links geht das nicht. Danach tritt die materielle Bestandskraft als Folge der formellen Bestandskraft ein, sofern es sich um einen besonderen Steuer-VA handelt, bei dem eine Festsetzungsfrist läuft.
(also: materielle Bestandskraft = Ablauf der Festsetzungsfrist)
Warum spricht denn Jakob in seinem AO Lehrbuch davon, dass formelle und materielle Bestandskraft voneinander völlig unabhängig sind?
Wenn ich materielle Bestandskraft habe, dann kann ein Steuerverwaltungsakt in keinem Fall mehr geändert werden, das ist richtig, oder?
Das heißt die Korrekturvorschriften sind nur für den Zeitraum anwendbar der vor der materiellen Bestandskraft liegt? Anders gesagt, benötige ich also eine Korrekturnorm für den Zeitraum ab Wirksamkeit des VA bis zum (etwaigen) Eintritt der materiellen Bestandskraft.
Ich verstehe dann aber nicht, warum ich schon eine Korrekturnorm benötige, wenn noch nicht mal formelle Bestandskraft gegeben ist. In dem Fall habe ich weder eine Unanfechtbarkeit noch eine inhaltliche Verbindlichkeit.
Sorry, für die konfusen Fragen.
Scheinbar komme ich mit dem Themenkreis nicht zurecht.
Danke.
Gruß
Pauli
Hallo Pauli,
mach es nicht komplizierter als es sowieso schon ist.
Eine Änderungsvorschrift aus der AO braucht man immer (!), wenn man einen Steuerbescheid ändern will, sonst geht nichts.
Bei der materiellen Bestandskraft geht es auch nur dann, wenn eine Änderungsvorschrift vorhanden ist, aber mit der Ergänzung, dass das Finanzamt den Steuerbescheid auch „gegen den Willen“ des Steuerpflichtigen ändern kann.
Nämlich immer dann, wenn eine Änderungsvorschrift zutrifft.
Bis zum Eintritt der formellen Bestandskraft kann der Steuerpflichtige Einspruch einlegen, also innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides.
Besteht der Einspruch zu Recht, ist er also begründet, muss das Finanzamt den Steuerbescheid ändern, nämlich nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 AO.
Der Stpfl. hat also erkannt, dass der Steuerbescheid einen Fehler erhält, die Änderung geschieht also „mit seinem Willen“.
Das Finanzamt kann von sich aus nicht nach dieser Vorschrift ändern, es muss immer ein Antrag oder Einspruch des Stpfl. vorliegen.
Der Eintritt der formellen Bestandskraft hat also nichts mit der materiellen Bestandskraft zu tun.
Aber wie zu Anfang gesagt, Steuerbescheide lassen sich nach den Vorschriften § 129, § 164, § 165, § 172 Abs. 1 Nr. 2, § 173, § 174 und § 175 AO auch nach Eintritt der materiellen oder formellen Bestandskraft noch ändern.
Bei Fragen fragen !
Petz
materielle / formelle Bestandskraft
Hallo,
Kann es sein, dass materielle Bestandskraft vor der formellen
Bestandskraft eintritt (also inhaltliche Verbindlichkeit vor
der Unanfechtbarkeit)?
Laut Deinen Links geht das nicht. Danach tritt die materielle
Bestandskraft als Folge der formellen Bestandskraft ein,
sofern es sich um einen besonderen Steuer-VA handelt, bei dem
eine Festsetzungsfrist läuft.
(also: materielle Bestandskraft = Ablauf der
Festsetzungsfrist)
Unter materieller Bestandskraft versteht man im Allgemeinen die inhaltliche Komponente, d.h. das Finanzamt ist an den Inhalt des Bescheids gebunden, sobald er bekanntgegeben ist. Änderungen sind dann nur noch aufgrund des Korrekturrechts möglich.
Mit Ablauf der Festsetzungsfrist ist der Bescheid nicht mehr änderbar, also auch materiell nicht mehr, aber das würde ich nicht als materielle Bestandskraft (dem hier gesuchten Begriff) ansehen.
Warum spricht denn Jakob in seinem AO Lehrbuch davon, dass
formelle und materielle Bestandskraft voneinander völlig
unabhängig sind?
na, so unabhängig ist das auch nicht: materielle Bestandskraft mit Bekanntgabe - formelle Bestandskraft mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist
Materielle Bestandskraft ist eher aus der Sicht des Finanzamts, formelle Bestandskraft eintreten zu lassen oder nicht, liegt in der Entscheidung des Bescheidempfängers (also ob er Einspruch einlegt oder nicht).
Wenn ich materielle Bestandskraft habe, dann kann ein
Steuerverwaltungsakt in keinem Fall mehr geändert werden, das
ist richtig, oder?
Das Finanzamt kann den Bescheid nicht mehr „einfach so“ ändern, sondern muss die Korrekturvorschriften (die Petz aufgezählt hat) beachten, d.h. nur wenn eine Änderungsvorschrift passt, kann der Bescheid geändert werden.
Das heißt die Korrekturvorschriften sind nur für den Zeitraum
anwendbar der vor der materiellen Bestandskraft liegt?
Korrekturvorschriften gelten nach Bekanntgabe und bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung
Anders
gesagt, benötige ich also eine Korrekturnorm für den Zeitraum
ab Wirksamkeit des VA bis zum (etwaigen) Eintritt der
materiellen Bestandskraft.
bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung -diese Unterscheidung ist eindeutiger
Ich verstehe dann aber nicht, warum ich schon eine
Korrekturnorm benötige, wenn noch nicht mal formelle
Bestandskraft gegeben ist. In dem Fall habe ich weder eine
Unanfechtbarkeit noch eine inhaltliche Verbindlichkeit.
materielle Bestandskraft besteht ab Bekanntgabe des Bescheids und dann ist es wieder logisch
Sorry, für die konfusen Fragen.
Scheinbar komme ich mit dem Themenkreis nicht zurecht.
kein Problem, Korrekturrecht mache ich sehr gerne
Bei weiteren Detailfragen wäre es besser einen neuen Thread zu eröffnen, da wir z.Z. schnelle Durchlaufzeiten haben.
Viele Grüße
C.