Hallo,
angenommen jemand absolviert ein Erststudium und hat trotz der geänderten Rechtslage ab VZ 2004 versucht, die Kosten als Werbungskosten anzusetzen. Da das Finanzamt im Steuerbescheid die Kosten nur als Sonderausgaben angesetzt hatte, wurde Einspruch erhoben. Dieser wurde jedoch mittlerweile abgelehnt und das Finanzamt erwartet jetzt eine Antwort, mit welcher Begründung der Einspruch aufrecht erhalten werden soll.
Vom Bund des Steuerzahlers gibt es zwei Musterklagen zu genau diesem Thema:
Klage FG Niedersachsen Az 1 K 405/05
Klage FG Saarland Az 2 K 357/05
Quelle ist die Seite des BdSt (laufende Nummer 18+19):
http://www.steuerzahler-hamburg.de/www/cms/index.php…
Könnte man nun auf alle beide Verfahren verweisen und um ein „Ruhen des Verfahrens“ bitten? Und was passiert, wenn ein Fall positiv, der andere negativ ausfällt?
Gruß
Michael
Servus,
wenn dieses:
Dieser wurde jedoch mittlerweile abgelehnt
tatsächlich der Fall ist, gibt es eine Einspruchsentscheidung, und das Ganze geht beim Finanzgericht weiter. Dann kann aber dieses
und das Finanzamt erwartet jetzt eine Antwort, mit welcher
Begründung der Einspruch aufrecht erhalten werden soll.
auch nicht vorkommen. Es liegt also wahrscheinlich keine Entscheidung vor, sondern lediglich eine Anfrage des FA, ob der Einspruch aufrechterhalten wird oder nicht.
Könnte man nun auf alle beide Verfahren verweisen und um ein
„Ruhen des Verfahrens“ bitten?
Klar, können kann man immer. Ggf. mit der Erweiterung, dass Ruhen des Verfahrens ggf. bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung beantragt wird.
Und was passiert, wenn ein Fall positiv, der andere negativ ausfällt?
Wenn es sich um Musterverfahren des Bundes der Steuerzahler handelt, werden beide beim BFH landen - der Verein ist im Umgang mit derlei Themen ganz geschickt. Letztlich laufen beide auf die gleiche Frage hinaus, so dass die bloß finanzgerichtliche Entscheidung der Einzelfälle an der grundsätzlichen Frage nichts ändern wird.
Schöne Grüße
MM
Es liegt also wahrscheinlich keine Entscheidung vor, sondern lediglich
eine Anfrage des FA, ob der Einspruch aufrechterhalten wird oder nicht.
In der Tat, so ist es! Hatte mich hier falsch ausgedrückt…
Ggf. mit der Erweiterung, dass Ruhen des Verfahrens ggf. bis zu einer
höchstrichterlichen Entscheidung beantragt wird.
Danke für den super Tip, das klingt gut!
Gruß & einen guten Rutsch
Michael