Ich muss mich grade intensiver mit dem Bereich Finanzen eines Fördervereines (gemeinnützig und Ausrichtung Schule, Bildung, Jugend) befassen. Trotz durchschnittlicher Bildung ist mir einiges nicht klar…ich möchte aber natürlich verhindern, dass uns aus Dusseligkeit künftig Fehler unterlaufen, die uns die Gemeinnützigkeit kosten.
Ein Frage bezieht sich auf das Verwalten von Fremdgeld. Darf so ein FV z.B. für eine von Schülern organisierte Veranstaltung sein Konto zur Verfügung stellen, um nötigen Zahlungsverkehr durchzuführen, ohne selbst Veranstalter zu sein? Ich nehme jetzt mal an, dass sich die Kontenbewegungen dazu am Ende gegenseitig aufheben.
Ist das Veröffentlichen des Logos bzw. einer kleinen Anzeige eines Spenders in einer Schülerzeitung (Auflage unterhalb der Schülerzahlen) bereits als Leistung zu sehen, für die man eine Rechnung erstellen müsste? Oder fallen solche Dinge noch unter normale Spenden, für die man Quittungen ausstellen darf?
Wie offen sind Finanzämter solchen 'Laien’vereinen gegenüber erfahrungsgemäß bezüglich einer Beratung oder auch gegenüber Fehlern, die nicht aus bösem Willen heraus passiert sind…kann man da auf Gnade hoffen, wenn man doch mal eine Zahlung besser nicht ausgelöst hätte, weil sie vielleicht doch nicht zu hundert Prozent mit dem satzungsgemäßen Vereinszweck zu erklären ist? Wie eng muss man das überhaupt sehen? Darf sich ein Förderverein z.B. an der Ehrung von langjährigen Elternvertretern der Schule beteiligen, auch wenn diese ja nicht direkt zur Schule oder Jugend gezählt werden.
Am Ende meines Postings noch eine Frage…kennt jemand ein vernünftiges Buchhaltungsprogramm, das für kleine Vereine (unter 100 Mitglieder)geeignet ist und gleichzeitig eine anständige Mitgliederverwaltung und die Abwicklung des Schriftverkehrs ermöglicht. Soll natürlich nüscht kosten…also finanzierbar sein.
ich schreibe hier als langjähriges Vorstandsmitglied (zeitweise Vorsitzender)
Ein Frage bezieht sich auf das Verwalten von Fremdgeld. Darf
so ein FV z.B. für eine von Schülern organisierte
Veranstaltung sein Konto zur Verfügung stellen, um nötigen
Zahlungsverkehr durchzuführen, ohne selbst Veranstalter zu
sein? Ich nehme jetzt mal an, dass sich die Kontenbewegungen
dazu am Ende gegenseitig aufheben.
Wir haben dies mal für ein Projekt gemacht. dabei war aber klar, dass Eingang = Ausgang ist.
Ist das Veröffentlichen des Logos bzw. einer kleinen Anzeige
eines Spenders in einer Schülerzeitung (Auflage unterhalb der
Schülerzahlen) bereits als Leistung zu sehen, für die man eine
Rechnung erstellen müsste? Oder fallen solche Dinge noch unter
normale Spenden, für die man Quittungen ausstellen darf?
Ich würde die Kuh per Formulierung vom Eis holen.
Der Verein unterstützt die Schülerzeitung.
Dies wird auf einer Seite in der Schülerzeitung gewürdigt (Vielen dank für die unterstützung der Zeitschrift durch den Verein…) Auf dieser Seite werden die Logoss der Spender (als Unterstützre des vereins) mit plaziert.
Somit dürfte eine Spendenquittung ausreichend sein.
Wie offen sind Finanzämter solchen 'Laien’vereinen gegenüber
erfahrungsgemäß bezüglich einer Beratung oder auch gegenüber
Fehlern, die nicht aus bösem Willen heraus passiert
sind…kann man da auf Gnade hoffen, wenn man doch mal eine
Zahlung besser nicht ausgelöst hätte, weil sie vielleicht doch
nicht zu hundert Prozent mit dem satzungsgemäßen Vereinszweck
zu erklären ist?
Ich denke, die Leute leben im hier und jetzt. Solange man die Sachen logisch begründen kann, ist alles ok. Als Stolpersteine sehe ich v.a. die Zahlung an Mitglieder und kommerzielle Tätigkeit (macht ihr ja nicht)
Wie eng muss man das überhaupt sehen? Darf
sich ein Förderverein z.B. an der Ehrung von langjährigen
Elternvertretern der Schule beteiligen, auch wenn diese ja
nicht direkt zur Schule oder Jugend gezählt werden.
sehe ich kein Problem, dient ja zur Förderung der Schule. GGf. kann man ja den Satzungszweck noch etwas öffnen.
Am Ende meines Postings noch eine Frage…kennt jemand ein
vernünftiges Buchhaltungsprogramm, das für kleine Vereine
(unter 100 Mitglieder)geeignet ist und gleichzeitig eine
anständige Mitgliederverwaltung und die Abwicklung des
Schriftverkehrs ermöglicht. Soll natürlich nüscht
kosten…also finanzierbar sein.
Wir arbeiten mit Excel. Überweisen tun wir per Hand, da wir ein 4-Augen-Prinzip bei Überweisungen haben. Als Programm kostet so etwas 75 EUR. Einfach mal eure hausbank anfragen.
Ein Frage bezieht sich auf das Verwalten von Fremdgeld. Darf
so ein FV z.B. für eine von Schülern organisierte
Veranstaltung sein Konto zur Verfügung stellen, um nötigen
Zahlungsverkehr durchzuführen, ohne selbst Veranstalter zu
sein? Ich nehme jetzt mal an, dass sich die Kontenbewegungen
dazu am Ende gegenseitig aufheben.
Ihr solltet auf jeden Fall darauf achten, dass
die Fremdgeldein- und -ausgänge gut und leicht nachvollziehbar aufgezeichnet werden,
nichts übrig bleibt; ggf. kann der Rest ja an den Veranstalter ausgekehrt werden und
keine Aufwandsentschädigungen für diese Tätigkeiten gezahlt werden.
Ist das Veröffentlichen des Logos bzw. einer kleinen Anzeige
eines Spenders in einer Schülerzeitung (Auflage unterhalb der
Schülerzahlen) bereits als Leistung zu sehen, für die man eine
Rechnung erstellen müsste? Oder fallen solche Dinge noch unter
normale Spenden, für die man Quittungen ausstellen darf?
Vorsicht! Hier kann es Probleme geben. Also bloß keine Anzeigen in Verbindung mit Spenden „anbieten“.
Wie offen sind Finanzämter solchen 'Laien’vereinen gegenüber
erfahrungsgemäß bezüglich einer Beratung oder auch gegenüber
Fehlern, die nicht aus bösem Willen heraus passiert
sind…kann man da auf Gnade hoffen, wenn man doch mal eine
Zahlung besser nicht ausgelöst hätte, weil sie vielleicht doch
nicht zu hundert Prozent mit dem satzungsgemäßen Vereinszweck
zu erklären ist? Wie eng muss man das überhaupt sehen? Darf
sich ein Förderverein z.B. an der Ehrung von langjährigen
Elternvertretern der Schule beteiligen, auch wenn diese ja
nicht direkt zur Schule oder Jugend gezählt werden.
Recht offen, meiner Erfahrung nach. Es sind auch Prospektmaterialien verfügbar.
Bedenke: ihr überlegt (!) dies und das durchzuführen…
Denn auch hier gilt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.