Hallo…
ich kann die beiden Fristen nicht so ganz differenzieren : Rechtsbehelfsfrist beträgt 1 Monat, Festsetzungsfrist nach § 169 (2) AO 4 Jahre für Steuern…
für was genau dient denn dann die Rechtsbehelfsfrist von 1 Monat?
danke 
Hallo…
ich kann die beiden Fristen nicht so ganz differenzieren : Rechtsbehelfsfrist beträgt 1 Monat, Festsetzungsfrist nach § 169 (2) AO 4 Jahre für Steuern…
für was genau dient denn dann die Rechtsbehelfsfrist von 1 Monat?
danke 
Moin,
innerhalb der Rechtsbehelfsfrist kann der Steuerpflichtige Einspruch einlegen.
Innerhalb der Festsetzungsfrist können Bescheide vom Finanzamt erlassen werden, Ausnahmen gibt es aber mehrere.
Gruß
der Petz