Liebe Leute,
ich habe Sorge, eine kleine Spitzfindigkeit übersehen zu haben und bitte darum, mir einen Schubs zu geben.
Es geht um die umsatzsteuerlichen Organschaft (Ich stelle es kurz und knapp zusammengefasst dar):
Schuldner der Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen sowie für gleichgestellte Wertabgaben ist grundsätzlich der Unternehmer, also der Organträger. Er schuldet die Steuer für alle im Organkreis getätigten Umsätze.
Die Organgesellschaft haftet gemäß § 73 AO für diejenigen Steuern des Organträgers für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich besteht.
Der OrganTRÄGER haftet nach meiner Auffassung nicht, da er selbst der Steuerschuldner ist und Haftung stets Einstehenmüssen für eine fremde Schuld ist. Der Organträger schuldet die Steuern jedoch unmittelbar.
Jetzt schreibt ein Jurist in dem Zusammenhang: „Die Haftung es Organträgers ist unmittelbar.“
Könnt Ihr das so unterschreiben?
Ich danke Euch für freundliche Anregungen.
Die
Berta