[AO] Verböserung bei Einspruch in Ausnahme möglich

Hallo,

gerade habe ich gehört, dass nach einem Urteil des BFH das Finanzamt angeblich bei einem Einspruch doch eine „Verböserung“ vornehmen kann, ohne den Steuerpflichtigen darüber zu informieren oder im eine Möglichkeit zu geben, den Einspruch zurückzunehmen.

Mehr habe ich leider nicht gehört, ich google noch…

Vielleicht für Euch interessant.

Wisst Ihr mehr darüber?

Viele Grüße

Frank

BFH Urteil Az. XI R 24/05
Ah, ich hab’s gerade gefunden:

Az XI R 24/05

Ist nicht so kritisch, wie das in der Meldung mal wieder dargestellt worden war.

Zitat BFH: Der Hinweis auf eine Änderung zum Nachteil des Einspruchsführers ist nur dann --ausnahmsweise-- entbehrlich, wenn eine erhöhte Steuerfestsetzung (Feststellung) auch nach Rücknahme des Einspruchs möglich gewesen wäre, wenn sich also die Verböserung durch Einspruchsrücknahme nicht hätte vermeiden lassen. Ist zweifelhaft, ob eine Änderung noch möglich ist, darf auf den Hinweis nicht verzichtet werden.

Vielleicht aber doch für den einen oder anderen interessant…

Viele Grüße
Frank