folgendes würde mich interessieren: Nehmen wir an, da wäre ein in Zugewinngemeinschaft lebendes Ehepaar, sie hätte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, er wäre Selbständiger. Das Ehepaar hätte in der Vergangenheit immer die Zusammenveranlagung gewählt. Nun würde der Ehemann die eidesstattliche Versicherung abgeben, da er nicht mehr arbeiten und seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Schulden hätte er auch gegenüber dem Finanzamt. Ab 2003 wären noch Steuererklärungen einzureichen, bisher wurden für die Jahre ab 2003 vom Finanzamt Schätzungen vorgenommen.
Würde die Ehefrau im Falle der eidesstattlichen Versicherung des Ehemannes jetzt wegen der Zusammenveranlagung vom Finanzamt zur Zahlung der Steuerschulden herangezogen werden können?
Und: Könnte die Ehefrau für die noch einzureichenden Steuererklärungen ab 2003 ohne Angabe von Gründen die getrennte Veranlagung wählen, um nicht für Steuerschulden, die aus der Selbständigkeit des Ehemannes resultieren, in Anspruch genommen zu werden und die eigene finanzielle Existenz zu sichern? Welche Möglichkeit hätte die Ehefrau?
Für möglichst ausführliche/begründete Hinweise/Informationen wäre ich dankbar!
als ein kleines Krümelchen zu dem wichtigsten Schritt, den Petz schon benannt hat, noch: Falls aus welchemgrundauchimmer Vorauszahlungen auf die ESt geleistet werden, die auch ihre ESt betreffen, kann es wichtig sein, daß sie gegenüber dem Finanzamt erklärt, daß die Vorauszahlungen auf ihre Rechnung geleistet werden. Das geht nicht rückwirkend, aber für die kommenden Quartale schon - und verhindert, daß die Vorauszahlungen trotz Aufteilung der Steuerschuld ganz oder teilweise in den Tiefen seiner Steuerschulden verschwinden.
Wobei natürlich, wie immer, zu prüfen bleibt, ob nicht eine
getrennte Veranlagung günstiger ist. Aber meist nicht.
Neueste Mode ist ja bei aufgeteilter Gesamtschuld einen Haftungsbescheid an die Frau zu erlassen, ist auch vom BFH abgesegnet. Jedoch muss auch ein Haftungstatbestand greifen, aber das war hier nicht gefragt.
Gruß
D
dank Dir recht herzlich für Quellenangabe und Information!
Zu meiner Absicherung frage ich lieber nochmal nach:
Verstehe ich es richtig,
dass dieser Antrag durch die Ehefrau sich auf bereits festgesetzte Steuern beziehen würde,
jedoch für die Jahre ab 2003 (da bisher nur Schätzungen seitens des Finanzamtes durchgeführt worden wären, die Steuererklärungen erst noch eingereicht werden müssten) dann doch die getrennte Veranlagung gewählt werden könnte (so daß dann die Ehefrau für Steuerschulden des Ehemannes, die sich aus den abzugebenden Steuerklärungen vielleicht ergeben würden, von vornherein nicht haften würde)?
Und könnte theoretisch in jeder Steuererklärung neu gewählt werden zwischen Zusammenveranlagung oder getrennter Veranlagung (aus § 26 EstG ersehe ich jedenfalls keine Einschränkung)?
Frage über Frage … Es wäre sehr nett, wenn Du Dir nochmals die Zeit nehmen würdest.
dass dieser Antrag durch die Ehefrau sich auf bereits
festgesetzte Steuern beziehen würde,
Ja, das geht nur auf bereits festgesetzte Steuern, im voraus ist das nicht erlaubt
jedoch für die Jahre ab 2003 (da bisher nur Schätzungen
seitens des Finanzamtes durchgeführt worden wären,
das geht auch bei Schätzungen, wenn bei der Schätzung eine Zusammenveranlagung seitens des Finanzamts durchgeführt wurde
die
Steuererklärungen erst noch eingereicht werden müssten) dann
doch die getrennte Veranlagung gewählt werden könnte
Die müssen nicht unbedingt eingereicht werden, wenn man mit der Schätzung „zufrieden“ ist…
Ist die Schätzung aber zu niedrig, besteht der Verdacht auf Steuerhinterziehung…
Vorausetzung ist aber, dass entweder die Getrennte Veranlagung noch während der Einspruchsfrist eingereicht wurde oder (!) die Schätzungsbescheide sind unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen
(so daß
dann die Ehefrau für Steuerschulden des Ehemannes, die sich
aus den abzugebenden Steuerklärungen vielleicht ergeben
würden, von vornherein nicht haften würde)?
So ist es.
Und könnte theoretisch in jeder Steuererklärung neu gewählt
werden zwischen Zusammenveranlagung oder getrennter
Veranlagung (aus § 26 EstG ersehe ich jedenfalls keine
Einschränkung)?
So ist es.
Frage über Frage … Es wäre sehr nett, wenn Du Dir nochmals
die Zeit nehmen würdest.
Kein Problem, bin diese Woche krank geschrieben, Zeit ohne Ende…
ich danke Dir recht herzlich für Deine Ausführungen - habe wieder einiges dazugelernt! Vor allem schön, dass Du nicht zuuuu krank bist, um mir fundierte Antworten zu geben und Dich zugleich etwas abzulenken!
Auf jeden Fall wünsche ich Dir recht gute Besserung!