Hallo,
welches Gesetz, welche Vorschrift oder welche Verwaltungsanweisung oder was sonst regelt die Aufhebung der Vorläufigkeit wenn sich am Grund der Vorläufigkeit im Prinzip nichts ändert? Danke für die Aüfklärung. …hps
Hallo,
ein Bescheid, der vorläufig ist, wird in diesen Punkten nie endgültig, jedenfalls nicht per Zeitablauf.
Der Bearbeiter muss diese Punkte manuell für endgültig erklären.
Das geschieht entweder über einen Bescheid über die Aufhebung der Vorläufigkeit oder über einen geänderten Einkommensteuerbescheid, in dem gewisse oder alle Punkte für endgültig erklärt werden.
Man darf dieses aber nicht verwechseln mit einem Bescheid, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist.
Dieser Vorbehalt läuft spätestens mit Ablauf der Festsetzungsfrist ab.
Gruß
Petz
Hallo,
ein Bescheid, der vorläufig ist, wird in diesen Punkten nie
endgültig, jedenfalls nicht per Zeitablauf.Der Bearbeiter muss diese Punkte manuell für endgültig
erklären.
Hallo Petz,
danke für die schnelle Antwort. Das ist ja echt krass. Alles verjährt irgend wann einmal aber dem Finanzamt seine Vorläufigkeit nicht…
Könnte ich bitte noch die Quelle haben wo ich das ganze nachlesen kann?
Danke. Viele Grüße …hps
Hi,
danke für die schnelle Antwort. Das ist ja echt krass.
Warum echt krass ?
Hat alles Vor- und Nachteile, wie immer.
Wenn Vorläufigkeiten drin sind wegen anhängiger Verfassungsbeschwerden, wäre es ja unsinnig, wenn diese Vorläufigkeit verjährt.
Hat das Finanzamt den allerdings vorläufig gemacht, weil es noch prüfen will, ob Liebhaberei oder Überschusserzielungsabsicht vorliegt, kann das dann natürlich auch noch mehrere Jahre zurück (sehr) nachteilig für den Bürger sein …
verjährt irgend wann einmal aber dem Finanzamt seine
Vorläufigkeit nicht…
Nein !
Könnte ich bitte noch die Quelle haben wo ich das ganze
nachlesen kann?
Die Quelle steht hier, insbesondere Absatz 2:
http://www.steuernetz.de/gesetze/ao04/p165.html
Gruß
petz