[AO] was ist 'Anstiftung zur Steuerhinterziehung'?

Ich möchte mal eine Diskussion über Anstiftung zur Steuerhinterziehung anstoßen.
Ich war doch recht erstaunt, in einem kostenpflichtigen Onlinerechtshilfeforum folgendes zu finden:

http://www.frag-einen-anwalt.de/Gemeinsame-Veranlagu…

Dort kann man gegen Gebot (in diesem Fall 20 €) eine Auskunft eines Anwalts erlangen. Hier rät ein Anwalt zur Angabe von falschen Tatsachen, um den Splittingtarif zu erhalten.

Nach meiner Ansicht könnte man hier doch durchaus von Anstiftung sprechen?

Der BFH hat mal geäußert:

Ein Fall strafbarer Beihilfe in Form psychischer Hilfeleistung kann vorliegen, wenn der Gehilfe nicht selbst handelt (also etwa beim Ausfüllen eines Steuererklärungsformulars hilft), sondern den Täter nur ermuntert. In diesen Fällen kann eine strafbare Beihilfe durch eine Bestärkung eines Tatentschlusses beim Täter in Betracht kommen

Und natürlich ist eine Zusammenveranlagung ohne die gesetzl. Voraussetzungen zu erfüllen nichts anderes als Steuerhinterziehung, zumal wir hier von einer max. möglichen Steuerersparnis von 7914 € ausgehen können.

Freue mich über Meinungen / Anregungen u. dgl.

Gruß
Oerdiz

Ein Fall strafbarer Beihilfe in Form psychischer Hilfeleistung
kann vorliegen, wenn der Gehilfe nicht selbst handelt (also
etwa beim Ausfüllen eines Steuererklärungsformulars hilft),
sondern den Täter nur ermuntert. In diesen Fällen kann eine
strafbare Beihilfe durch eine Bestärkung eines Tatentschlusses
beim Täter in Betracht kommen

Hallo,

klar Beihilfe! Hervorrufen oder steigern des Tatentschlusses ist gegeben, wenn der Täter maximal Tatgeneigt, aber nicht Tatentschlossen ist. Wenn also ein Steuerpflichtiger über „Steuersparen in allen Formen“ nachdenkt, dann kann man diesen m.E. immernoch anstiften. Es muss eben mehr als ein bloß beiläufiger Rat sein. Von Vorsatz ist in den Fällen wohl auszugehen, da man von einem Anwalt wohl erwarten kann, dass er weiß was er tut, oder? :frowning:)

Und wenn hier nicht zur Hinterziehung (Vergehen) sondern nur zur Verkürzung (Ordnungswidrigkeit) angestiftet wird, ist immernoch eine Beteiligung an der Owi möglich (§ 14 OwiG).

Mfg vom

showbee

Ich möchte mal eine Diskussion über Anstiftung zur
Steuerhinterziehung anstoßen.

Vorsätzliche Anstiftung, bzw. Teilnahme an einer Steuerhinterziehung könnte durchaus vorliegen. Problematisch ist aus meiner Sicht hingegen der Nachweis darüber, dass der RA konkretes Wissen darüber hat, die Trennung der Eheleute ist auf Dauer ausgelegt und nicht doch evtl. nur vorübergehender Natur (vgl. hierzu exemplarisch R 26 I S. 3 EStR).
Aus der Fragestellung ist (für mich) nicht ersichtlich, ob die Trennung nun dauerhaft oder nur vorübergehend ist. Der Fragende schreibt von Versöhnungsversuchen.
Da dieser „rechtsberatung“ jedoch ein konkretes Auftragsverhältnis zugrunde liegt, dürfte hier in jedem Fall der § 378 AO eingreifen, denn der fehlende Hinweis darüber, dass Ehegatten eine gemeinschaftliche Steuerhinterziehung begehen, wenn Sie z.B. ihr (ggü. dem Scheidungsrichter) offiziell eigeleitetes Trennungsjahr „unter einem Dach“ durchleben, ggü. ihrem FA in ihrer gemeinsamen Steuererklärung hingegen fälschlicherweise die auf Dauer angelegte Trennung verschweigen, dürfte groooooobst Fahrlässig (somit leichtfertigt) sein.

Hallo Showbee,

Und wenn hier nicht zur Hinterziehung (Vergehen) sondern nur
zur Verkürzung (Ordnungswidrigkeit) angestiftet wird, ist
immernoch eine Beteiligung an der Owi möglich (§ 14 OwiG).

Das hab ich auch noch nie richtig verstanden. (mir fehlt halt doch einfach das juristische Wissen dafür) :frowning:

Was ist der Unterschied zwischen einer Steuerhinterziehung und einer Steuerverkürzung? Ist das dieser Mist mit Kausalität (Ursache und Wirkung wenn ich mich richtig entsinne) oder hängt es vom tatsächlich eintretetem Erfolg ab? Aber es heißt doch so schön „Auch der Versuch ist strafbar“. Ich hab das immer noch nicht begriffen…

Ein oder zwei kleine Bespiele, die den Unterschied unterstreichen wären echt super. Vielleich kapier ich´s ja doch noch… :smile:

Sonnige Grüße von Soni