[AO] wie Abweichungen Berechnung/Bescheid erfahren

Hallo,

wenn jemand seinen Steuerbescheid erhält, die Rückzahlung jedoch um ca. 250 Euro niedriger ausfällt, als vom Steuerprogramm Taxman berechnet, und im Steuerbescheid nicht erwähnt wird, welche Posten nicht akzeptiert wurden (z.B. bestimmte Werbungskosten), bzw.vom FA gekürzt wurden (Fahrten zur Lerngemeinschaft), wie kann man dann dieses in Erfahrung bringen? Sollte man einfach einen Brief hinschicken? Das Problem ist ja, man weiß für die Zukunft ja nicht, was man besser machen kann, bzw. was man anders angeben muss oder gleich weglassen kann!

Danke!!

[AO] Antrag auf schlichte Änderung - Telefonat
Hallo,

zunächst sollte man die Daten aus taxman mit dem Steuerbescheid vergleichen, dann findet man ja raus, an welcher Stelle abgewichen wurde.

Wenn es um 2005 geht, liegt es meist daran, dann in Zeile 70/71 des Mantelbogens eine 2 eingegeben wurde, in den meisten Fällen (bei Arbeitnehmern und Rentnern) muss hier eine 1 eingetragen werden.

Ansonsten einfach anrufen, dort sitzen auch nur Menschen (denen auch mal ein Fehler unterlaufen darf).

Gruß

der Petz

Beim Finanzamt nachfragen. Normalerweise und lt. AO hat das Finanzamt Abweichungen zu erläutern was jedoch immer noch genug Mitarbeiter von Finanzämtern ignorieren.

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Beim Finanzamt nachfragen. Normalerweise und lt. AO hat das
Finanzamt Abweichungen zu erläutern was jedoch immer noch
genug Mitarbeiter von Finanzämtern ignorieren.

Hi oerdiz,

wo in der AO steht das denn ?

fragt der Petz

Und bitte keine pauschen Verurteilungen über bestimmte Berufsgruppen, auch du magst solche Pauschalierungen ansonsten nicht.

Servus Petz,

hier geht es, denke ich, um § 121 Abs. 1 AO: Ohne weitere Begründung gibts bloß Bescheide, die der Erklärung entsprechen, deren Abweichungen von der Erklärung evident sind oder im (voll)automatisierten Verfahren. - § 121 Abs. 2 AO.

Woraus sich umgekehrt vermuten lässt, daß einmal wieder die fehlende 1 rechts oben in Mantelbogen Seite drei eine Rolle spielt: Dem veranlagenden Mitarbeiter ist gar nicht bewusst, daß der StPfl ein Problem damit haben könnte.

Schöne Grüße

MM

Hi Martin,

grundsätzlich hat oerdiz ja recht, wenn er meint, dass Änderungen im Bescheid erläutert werden sollten, müssen müssen sie aber nicht, siehe § 121 Abs. 2 Nr. 4 AO.

Natürlich wäre es freundlicher und im täglichen Umgang mit Mitmenschen schon nett, wenn diese geschähe.

Und aus reiner Praxiserfahrung kann ich nur sagen:
Spart der Bearbeiter des FA an diesen Erläuterungen, spart er am falschen Ende.
Dann kommen nämlich „zeitaufreibende“ telefonische Rückfragen oder unnötige Einsprüche, was alles wieder mehr Arbeit verursacht.

Mit meiner Antwort wollte ich auch nur auf die weit verbreitete Fehlmeinung hinweisen, dass Abweichungen „zwingend“ erläutert werden müssen.
Dem ist nämlich nicht so.

Gruß

der Petz

Servus,

das ist jetzt unabhängig von der unsinnigen Konfrontationsmasche „die müssen“ („die müssen“ ja auch z.B. frischgebackene Jungunternehmer beraten, wie man hie und da hier liest) ganz spannend:

121 II Nr. 4 AO sagt erstmal bloß, daß ein Verwaltungsakt nicht begründet zu werden braucht, wenn sich dies (also das Nicht-Begründenmüssen) aus einer Rechtsvorschrift ergibt. Eine positive Rechtsvorschrift zum abweichenden ESt-Bescheid ohne Begründung wäre also in den nächst untergeordneten EStG oder in der ESt-DV zu suchen, und die geben dafür meine ich beide nichts her.

Das geht jetzt ein bissel in Richtung Kaisers Bart, weil eine fehlende Begründung sicherlich nicht in Richtung 125 AO, sondern in Richtung 126 AO weiterführt, so daß das im Ergebnis drauf hinausläuft, daß man halt (beiderseits) reden muss mit die Lajt.

Spannend wirds aber dann, wenn 126 III AO im Zweifelsfall die Einspruchsfrist hemmt. Weil ich derzeit (Hausaufgabenhilfe, wie gewöhnlich!) die bizarrsten Fristen rechnen muss, also die weiterführende Frage: Ist im gegebenen Fall 121 II Nr. 4 AO durch eine real existierende Rechtsvorschrift gedeckt/ergänzt oder wäre das bei Verpennen der Einspruchsfrist tatsächlich ein Fall für Wiedereinsetzung nach 126 III AO / 120 II AO?

Schöne Grüße

MM

Moin,

wenn wir uns mal auf einen ESt-Bescheid konzentrieren, sieht der ja folgendermaßen aus:

  • Adressat
  • Vorläufigkeit, evtl. Vorbehalt der Nachprüfung (eigener VA)
  • festgesetzt werden (ESt, Zinsen, KiSt, SolZ)

So, hier endet der Bescheid.

Alles, was nun kommt, ist irgend etwas anderes, jedenfalls nicht mehr der Einkommensteuerbescheid.

  • Abrechnung (kein Verwaltungsakt, damit zunächst keine Einspruchsmöglichkeit)
  • falls keine Erstattung, kommt jetzt eine Zahlungsaufforderung (eigener VA)
  • Berechnungsgrundlagen (das ist übrigens die Begründung für den ESt-Bescheid und damit werden automatisch auch Abweichungen erläutert, kein VA)
  • Erläuterungen (kein VA)
  • Rechtsbehelfsbelehrung
  • Sonstiges

Um deine Frage zu konkretisieren, ist der ESt-Bescheid ein schlechtes Beispiel, da er ja vom System vorgegeben ist und keine Fehler enthält, jedenfalls nicht die von dir angesprochenen.

Vielleicht solltest du anhand eines Beispiels die Frage nochmal stellen, ich bin ja eher Praktiker als Theoretiker :smile:))

Gruß

der Petz

Hallo Martin,

Die Teile, die Petz als Bestandteile eines Einkommensteuerbescheids aufgezählt hat, gruppiere ich auch so ein.

Spannend wirds aber dann, wenn 126 III AO im Zweifelsfall die
Einspruchsfrist hemmt. Weil ich derzeit (Hausaufgabenhilfe,
wie gewöhnlich!) die bizarrsten Fristen rechnen muss, also die
weiterführende Frage: Ist im gegebenen Fall 121 II Nr. 4 AO
durch eine real existierende Rechtsvorschrift gedeckt/ergänzt
oder wäre das bei Verpennen der Einspruchsfrist tatsächlich
ein Fall für Wiedereinsetzung nach 126 III AO / 120 II AO?

§ 121 Abs. 2 Nr. 4 AO musste ich mir erst mal ansehen :wink: Mir ist aus meiner langjährigen Erfahrung kein Anwendungsbeispiel bei normal auftauchende Bescheide geläufig. Ich lasse mich da aber gerne belehren :wink:
Praxisfall: Jemand hat Werbungskosten i.H.v. 5.000,-€ geltend gemacht, im Bescheid ist aber ohne weitere Erläuterung nur 2.500,-€ berücksichtigt. Wenn nun jemand erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist dies bemerkt und nur deswegen Einspruch einlegt, bekommt er wegen § 126 Abs. 3 AO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Es wird nicht als Standardfall angenommen, dass jeder ein PC Programm hat und gleich sieht, dass sich eine Abweichung ergibt.

Natürlich sollen die Sachbearbeiter bei Abweichungen, diese erläutern, aber je nachdem vergessen sie es, keine Ahnung warum…Steuerbescheide werden im Akkord gefertigt…

Nach § 126 Abs. 1 Nr. 2 AO ist ein derartiger Bescheid nicht nichtig, sondern nur anfechtbar und der Mangel kann geheilt werden, wenn die Begründung nachträglich gegeben wird.

Schöne Grüße
C.

wo in der AO steht das denn ?

Aufgrund des Sachverhalts kann hier wohl noch nicht abschließend gesagt werden, ob § 121 (1) AO (Mussvorschrift) oder (2) in Betracht kommt. Demnach wäre eine Erläuterung ob 1500 € oder 2400 € Höchstbetrag nicht erforderlich und würde den Bescheid nicht fehlerhaft machen.

Wir wissen leider nicht, was nun der Grund ist.

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