[AO] wo gesonderte Feststellung - ruhendes Gewerbe

Hallo an all die Steuerprofis hier:

Habe einen Prüfungssachverhalt, den ich so nicht lösen kann. Hoffe Jemand von euch kann mir helfen.

Prüfungsaufgabe:

Ein Steuerpflichtiger hat seit 2002 ein Gewerbe in München (er hat versehentlich seine eigentlich freiberufliche Tätigkeit als Gewerbe bei der Stadt München - mit alle Konsequenzen- angemeldet) und wir dort auch zur Einkommen- und Umsatzsteuer veranlagt. Das gewerbe wird in München betrieben.

Anfang 2004 zieht er von München nach Hamburg um. Da er sein Designstudium nun beendet hat, möchte er zu 01.05.2004 seine freibeufliche Tätigkeit nun auch offiziell (also tatsächlich freiberuflich) beim FA Hamburg veranlagen lassen. Sein Gewerbe hat er zum 01.02. 2006 erst abgemeldet, weil er es vorher nicht mehr geschafft hat.In der Zeit vom 01.05.2004 - 30.01.2006 soll das Gewerbe ruhen.

Meine Lösung zu dem Sachverhalt sieht folgendermaßen aus.

Der Steuerpflichtige wird ab 2004 beim FA Hamburg veranlagt. Für die gesonderte Feststellung des Gewinns aus Gewerbebetrieb und die Umsatzsteuer für das Gewerbe (also bis 30.04.2004) ist das Fa München zuständig. Ab dem 01.05.2004 ist für die freiberufliche Geschichte und die Umsatzsteuer Hamburg zuständig.

Ist das so korrekt???

Meine weitere Frage hierzu ist noch:

  1. Das Gewerbe ruht. für welchen Zeitraum stelle ich den Gewinn aus Gewerbebetrieb fest? Also vom 01.01 - 30.04.04 oder bis zum 31.12.2004 (ich glaube, dass ich den Gewinn per 31.12.04 feststellen muss, da das gewerbe noch nicht abgemeldet ist)

Ist alles ein bischen kompliziert, aber ich denke, ich bin auf dem richtigen weg, oder?!?

Vielen Dank für eure Hilfe!

Servus,

wenn ich mir dazu die §§ 18 und 19 AO anschau, sehe ich keinen Grund dafür, warum die Zuständigkeit nach dem Umzug in München hätte bleiben sollen: Es hat dort nach dem Umzug keine Betriebsstätte und keinen Wohnsitz mehr gegeben.

Seh ich das zu banal?

Schöne Grüße

MM

Ein Steuerpflichtiger hat seit 2002 ein Gewerbe in München (er
hat versehentlich seine eigentlich freiberufliche Tätigkeit
als Gewerbe bei der Stadt München - mit alle Konsequenzen-
angemeldet)

Was bedeutet denn mit allen Konsequenzen? Handelsregister?

Würde mir nämlich als erstes die Frage stellen, ob die falsche
Gewerbeanmeldung bei der Stadt als „Grundlagenbescheid“ für die
Einkunftsqualifizierung gesehen werden kann. IMHO nicht.

Ansonsten gilt:
Gewinnfeststellung für den „alten“ Gewerbebetrieb durch Finanzamt, in
dessen Bezirk der Betrieb lag = München

Umsatzsteuer:
Wird weiterhin irgendeine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt:
aktuelles Finanzamt zuständig, auch für alte Jahre
Unternehmerische Tätigkeit eingestellt:
Betriebsstättenfinanzamt zuständig

Gruß,
Kathi

Ich sage, dass der Stpfl. das gewerbe in München (m.a. konsequenzen = gewst, aber kein HR)

der unternehmer führt nun weiterhin die gleiche tätigkeit in münchen aus… nru als freiberufler

zur ust:
d.h. dass doch hamburg für die UST zuständig wäre, auch wenn das gewerbe in 2004 (bis 30.04.) noch in muenchen lag???

die geschichte mit dem grundlagenbescheid hatte ich auch schon, aber darauf zielt die aufgabe, denke ich, nicht ab … :smile:

Gewerbeanmeldung und Einkunftsart sind unabhängig
Hi !

Will mich mal hier mit dranhängen, weil ich dies

Würde mir nämlich als erstes die Frage stellen, ob die falsche
Gewerbeanmeldung bei der Stadt als „Grundlagenbescheid“ für
die
Einkunftsqualifizierung gesehen werden kann. IMHO nicht.

für den wichtigsten Teil halte. Meines Erachtens soll mit dem Sachverhalt überprüft werden, ob der Aufgabenlöser einfach nur stur Zuständigkeiten abprüft oder ob er komplexer denken kann, bzw. über den Tellerrand schaut.

Neben den richtigen Antworten zu den verschiedenen Zuständigkeiten der Finanzämter wird in der Prüfung wohl nur derjenige eine 1 bekommen, der darauf hinweist, dass trotz fehlerhafter Anmeldung beim Gewerbeamt hier einkommensteuerlich 18ér-Einkünfte vorliegen.

BARUL76

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hi barul,.

obwohl es eine freuberufliche einkunftsart ist, wurde in den vorjahre ja 15er einkünfte erklärt und veranlagt…

wieso sollte denn die gewerbe anmeldung fehlerhaft sein,… es ist durchaus möglich… z.b. als architekt nen gewerbe anzumelden und dann wird man auch mit 15er veranmlagt, oder??

nein, es ist dann freiberuflich!
Hi !

Das Steuerrecht funktioniert grundsätzlich unabhängig davon, was in anderen Rechtsgebieten getrieben wird.

Wenn der Architekt also ein Gewerbe anmeldet, sieht das EStG gem. § 18 (Katalogberuf) noch immer die Versteuerung als Freiberufler vor.

Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Leistungen des Architekten (Berufsträger) nicht mehr eigenverantwortlich erbracht werden. Wenn es also aus tatsächlichen Gründen nicht mehr möglich ist, dass der Architekt tatsächlich JEDES Projekt beaufsichtigt (Anstellung div. Bauzeichner, Bau-Projektleiter, etc.), werden die Einkünfte umqualifiziert.

Diese Umqualifizierung hängt aber einzig allein mit den steuerlichen Vorschriften zusammen. Außersteuerliches hat hierauf keinen Einfluss.

BARUL76

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