Hallo,
die Beiträge für Selbständige werden ja vom Einkommen des Vorjahrs berechnet. Kann man die Beiträge zurückfordern, wenn das Einkommen im Jahr geringer ist als im Vorjahr?
Die AOK macht dies ja auch (Nachberechnung) falls das Einkommen höher ist, als im Vorjahr.
Wenn ja, wie genau geht man da vor? Musterschreiben?
Danke und Gruß
Jürgen
Hallo,
die rückwirkende Umstufung von Selbständigen in eine
höhere oder niedrigere Versicherungsklasse wird in der Regel
nur bei der erstmaligen Einstufung vorgenommen.
Im grundsatz schätzt der Selbständige bei Beginn der Tätigkeit
die Hölhe seines Einkommens (Nachweis kann naturgemäß noch nicht geführt werden). Bei Vorliegen des ersten Steuerbescheides wird nun
festgestellt dass er mit seiner Schätzung zu hoch lag - dann erhält
er Beitrag zurück (Mindestbeitragsbemessungsgrenze beachten), lag
er zu niedrig, muss er nachzahlen.
Für die künftige Einstufung wird greundsätzlich immer der letzte vorliegende Steuerbescheid hergenommen - also nix mehr mit rückwirkender Rück- bzw. Nachzahlung.
Gruß
Czauderna
Für die künftige Einstufung wird greundsätzlich immer der
letzte vorliegende Steuerbescheid hergenommen - also nix mehr
mit rückwirkender Rück- bzw. Nachzahlung.
Da der Steuerbescheid ja meist erst mitte des Jahres kommt ist bei höherem Einkommen fast immer eine rückwirkende Nachzahlung fällig. Daher sollte es doch auch im umgekehrten Fall eine Rückzahlung von zu hohen Beiträgen geben, sollte das Einkommen geringer sein.
Das gleicht sich doch sehr oft aus.
Beispiel: angesetztes Einkommen mtl. lt. letztem Steuerbescheid
(Jahr 2005)3000,00 €.
Eingang Steuerbescheid für 2006 (15.07.2007) -
Einnahmen nun mtl. 2000,00 € - Beitrag ab 01.07.2007
nach 2000,00 €
Eingang Steuerbescheid für 2007 (15.07.2008)
Einnahmen nun mtl. 3500,00 € - Beitrag ab 01.07.2008
nach 3500,00 €
Eingang Stuerbescheid 2008 - (15.05.2009)
Einnahmen nun mtl. 1500,00 € - Beitrag ab 01.06.2009
nach der Mindestbeitragsbemessungsgrenze von 1836,00 €
usw. usw.
Lediglich dann, wenn eine Einstufung „unter Vorbehalt“ seitens der
Kasse durchgeführt wird, kann von diesem Ablauf abgewichen werden.
Gruß
Czauderna
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Das gleicht sich doch sehr oft aus.
Aber nicht immer.
Beispiel: angesetztes Einkommen mtl. lt. letztem
Steuerbescheid
(Jahr 2005)3000,00 €.
Eingang Steuerbescheid für 2006 (15.07.2007) -
Einnahmen nun mtl. 2000,00 € - Beitrag ab
01.07.2007
nach 2000,00 €
Eingang Steuerbescheid für 2007 (15.07.2008)
Einnahmen nun mtl. 3500,00 € - Beitrag ab
01.07.2008
nach 3500,00 €
Eingang Stuerbescheid 2008 - (15.05.2009)
Einnahmen nun mtl. 1500,00 € - Beitrag ab
01.06.2009
nach der Mindestbeitragsbemessungsgrenze von
1836,00 €
usw. usw.
Lediglich dann, wenn eine Einstufung „unter Vorbehalt“ seitens
der
Kasse durchgeführt wird, kann von diesem Ablauf abgewichen
Und was ist, wenn man die Versicherung kündigt? 2006 hohes Einkommen daher 2007 hohe Beiträge. 2007 aber nur an der Mindestbeitragsbemessungsgrenze und Kündigung im September und damit 9 Monate z.B. 2mal so viel bezahlt als nach dem eigentlichen Einkommen.
Kann es evtl. sein das die Bestimmungen der AOK von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sind?
Gruß
Jürgen
Hallo,
zunächst, ich kann nur das schreiben und ausführen was und wie es bei
meinem Arbeitgeber praktiziert wird. Bei einem Kassenwechsel
muss sich der Versicherte da schon mit seiner neuen Kasse auseinandersetzen. Die Gepflogenheiten bei den AOKèn kann ich
nicht beurteilen. Ich gehe bei meinen Antworten möglichst immer
auf den Allgemein-Fall ein weil spezielle Sachverhalte auch
spezielle Regelungen beinhalten können.
Gruß
Czauderna