Hallo und guten tag,
ich bin aus einem kur-aufenthalt arbeitsunfähig
entlassen worden, und habe über meinen hausarzt der aok-krankenkasse
die krankmeldung zukommen lassen.
die beruft sich auf einen § 3 aur
und was weiß ich noch,
ich wahr immer der meinung wen der arzt einen krank schreibt
muss die krankenkasse zahlen.
kann mir jemand bitte weiter helfen,
das geht schon fast 3 wochen so und langsam
wird mir das geld knapp.
danke und viele grüsse
wolfgang
Hallo,
ich bin zwar nicht von der AOK aber bei uns nach den selben Richtlinien und Bestimmungen
gearbeitet.
Wenn jemand aus einer Reha-Maßnahme (Kur) arbeitsunfähig entlassen wird, dann ist das Fakt und
bedarf keiner besonderen Bestätigung des behandelnden Arztes. War man vor Beginn der Maßnahmr
schon im Krankengeldbezug und hat während der Maßnahme Übergangsgeld vom Rentenversicherungsträger
bekommen (Ich denke dass der deine Maßnahme bezahlt hat), dann muss die Krankenkasse bei einer
Entlassung als Arbeitsunfähiger sofort ab dem Folgetag wieder mit der Krankengeldzahlung einsetzen.
Wenn die Kasse an der Arbeitsunfähigkeit Zweifel hat, kann sie einen Gutachter (MDK) einschalten -
teilt dieser die Auffassung der Kasse, dann wird das Krankengekld eingestellt, aber nur für die Zukunft.
Anders verhält es sich wenn jemand arbeitsfähig aus der Kur entlassen wird und der Arzt direkt eine
n e u e Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellt - da kann man schon mal zweifeln.
Gruss
Günter
-
Aus reiner Vorsorge solltest Du Dich auch bei
der Arbeitsagentur melden. -
Die AOK müsste auch einen Bescheid zustellen, in dem
sie mitteilt, aus welchen Gründen sie meint nicht
zahlen zu wollen. -
Haben ein ähnliches Spiel gerade mit der AOK in SH
durch. Die kamen mit „Gutachten des MDK per Akteneinsicht“.
Hat bös im Karton gerumpelt, da es vor dem „Obergutachter“
ein nicht anzweifelbares UNI-Gutachtengab. Nun zahlt die
AOK ganz brav…
Hallo,
ich bin zwar nicht von der AOK aber bei uns nach den selben
Richtlinien und Bestimmungen
gearbeitet.
Wenn jemand aus einer Reha-Maßnahme (Kur) arbeitsunfähig
entlassen wird, dann ist das Fakt und
bedarf keiner besonderen Bestätigung des behandelnden Arztes.
War man vor Beginn der Maßnahmr
schon im Krankengeldbezug und hat während der Maßnahme
Übergangsgeld vom Rentenversicherungsträger
bekommen (Ich denke dass der deine Maßnahme bezahlt hat), dann
muss die Krankenkasse bei einer
Entlassung als Arbeitsunfähiger sofort ab dem Folgetag wieder
mit der Krankengeldzahlung einsetzen.
Wenn die Kasse an der Arbeitsunfähigkeit Zweifel hat, kann sie
einen Gutachter (MDK) einschalten -
teilt dieser die Auffassung der Kasse, dann wird das
Krankengekld eingestellt, aber nur für die Zukunft.
Anders verhält es sich wenn jemand arbeitsfähig aus der Kur
entlassen wird und der Arzt direkt eine
n e u e Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellt - da kann
man schon mal zweifeln.Gruss
Günter
Hallo
aus reiner Vorsorge bei der Arbeitsagentur melden heisst aber auch er steht dem Arbeitsmarkt zur
Verfügung und dies aus eigenem Bekunden und für mindestens 15 Std. wöchentlich.
Mit dieser Meldung kann er sich evtl. ein Eigentor schiessen.
Gruss
Günter Czauderna
Hallo Wolfgang,
ruf am Besten einfach einmal bei der AOK an und afrag nach dem Stand der Dinge.
Ich kenne es so - wenn man aus einer Reha-Maßnahme arbeitsunfähig entlassen wird, wirs automatisch der Antrag auf Reha in einen Rentenantrag umgedeutet (EMR bzw. EU/BU-Rente).
Aber i.d.R. zahlt die KK weiterhin das Geld - weiss ich aber nicht 100%ig - kenne nämlich keinen Betroffenen.
Gruß
Molika
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo Molika,
kleine Korrektur -automatisch geschieht das nicht, vielmehr ist es so, dass der Rentenversicherungsträger
von Amts wegen verpflichtet ist eine Prüfung vorzunehmen ob die Voraussetzungen für eine
Errwweerbsminderungsrente aus medizinischen Gründen vorliegren. Nur wenn das der Fall ist, wird der
Antrag auf die durchgeführte Reha-Maßnahme als Rentenantrag gewertet, der formelle Rentenantrag des
Versicherten muss aber in jedem Falle nachgereicht werden. Wird dieser Antrag nicht gestellt, passiert
garnix, es sei denn der MDK kommt zur gleichen Auffassung wie der Rentenversicherungsträger, dann
kann die Kasse die weitere Krankengeldzahlung versagen unter Hinweis auf die fehlender Mitwirklungspflicht.
Gruss
Günter Czauderna