Hallo Kurt
wie bereits gesagt ist zu unterscheiden zwischen
Unterscheide auch die Begriffe
- Ausgaben = im Abrechnungszeitraum bezahlte Kosten (für Abflussprinzip)
- Kosten = entstandene Ausgaben den (Betriebskosten)-Abrechnungszeitraum betreffend (für Leistungsprinzip)
bzgl. Jahresabrechnung der WEG siehe
http://www.dr-weigl.com/abc_weg/abrechnung.htm
bzw. Problematik Jahresabrechnung der WEG und Betriebskostenabrechnung an Mieter
http://www.mietgerichtstag.de/downloads/vortragblank…
I.A. sollte ein Verwalter (oder irgendeine sonst damit beauftragte Person) keinerlei Probleme damit haben in eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung diejenigen Beträge aus seinen entsprechenden Jahresabrechnungen gegenüber der WEG einzustellen, die nach dem für die Betriebskosten-Abrechnung geltenden Leistungsprinzip einzustellen sind.
Das Rechnungsjahr läuft von 1.10. bis 30.9.
Damit ist hier wohl der Abrechnungszeitraum für die Betriebskostenabrechnung gemeint?
Ich halte es z.B. für sinnvoller den Abrechnungszeitraum gemäß dem Kalenderjahr zu wählen, da dann viele Beträge direkt aus der Jahresabrechnung der WEG übernommen werden können - z.B. auch die Jahres-Vorauszahlungssummen der Mieter/Nutzer.
Der Gasversorger rechnet aber beispielsweise nach Kalenderjahr ab.
Das wäre dann hier sogar ein seltener Idealfall 
Oft wird der Betriebskosten-Abrechnungszeitraum dem Gas-Abrechnungszeitraum angepasst - in vielen Fällen ist das 01.10.-30.09.
Das ist aber gar nicht nötig, denn gerade die Gasversorger kennen die Probleme der WEG-Abrechnungen bzw. der Betriebskostenabrechnungen. I.d.R. ist beim Gasversorger eine „interne Zwischenabrechnung“ (z.B. für die Betriebskostenabrechnung nach Leistungsprinzip) für jeden gewünschten Stichtag erhältlich. Sollte eine solche Zwischenabrechnung nicht möglich sein, dann sind die in die Betriebskostenabrechnung einzustellenden Kostenanteile, die den Abrechnungszeitraum betreffen, aus den jeweiligen Rechnungen der Versorger ggfs. „per Hand“ nach Leistungsprinzip auszurechnen/abzugrenzen.
Z.B. für Betriebskosten-Abrechnungszeitraum 01.01.-31.12. aus den Rechnungen des Versorgers 1. Anteil aus Rechnung 1 = Zeitraum 01.01.-30.09. und 2. Anteil aus Rechnung 2 = Zeitraum 01.10.-31.12.
Der Verwalter liefert an die Heizkostenfima die Daten nach dem Abflussprinzip,
Genau das entspricht aber nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung, die für Mieter bestimmt ist.
Frage ist aber, welchen Auftrag der WEG-Verwalter explizit hat … (siehe auch unten)
zum Thema „Betriebskosten Leistungsprinzip Abgrenzung“ hier noch ein paar Links
eher kurz gehalten:
http://www.mietrecht-forum.com/viewtopic.php?t=26377
http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/br-miet04070…
oder sehr viel ausführlicher - genau auf die Problematik eingehend:
Seite 15 Leistungsprinzip - Kostenabgrenzung und zeitanteilige Berechnung
http://www.leipzig.de/imperia/md/content/50_sozialam…
Besonderheiten bei vermieteten Eigentumswohnungen
http://www.elektro.de/lexikon.php?article=Betriebsko…
ab Seite 20 Konflikte zwischen WEG-Abrechnung und Miet(er)abrechnung
http://www.immobilienverwalter-nrw.de/Portals/0/pdf/…
z.B. 2. Die Aufstellung der (Betriebskosten-)Abrechnung mit dem Mieter schuldet der WEGVerwalter nicht, es sei denn, der Eigentümer hat mit ihm zusätzlich einen (Sondereigentums-) Verwaltervertrag abgeschlossen, der ebenfalls ein Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) mit überwiegend dienst- und teils werkvertraglichem Charakter ist (…).
Deswegen meine Frage - denn wenn der Verwalter die Zuarbeiten oder die BK-Abrechnung insgesamt an die Mieter entsprechend Mietrecht nur aus Gefälligkeit und ohne extra Bezahlung miterledigt, wird die WEG bzw. der vermietende Teil der WEG keine Ansprüche stellen können …
Die WEG muss sich also fragen, welche Ziel-/Aufgabenstellung sie dem Verwalter gemacht hat …
Für so vermieterspezielle Fragen erhältst du i.Ü. z.B. in
http://www.steuern-online.de/foren/vermieternetz/ind…
sicher mehr Antworten.
Gruß Rudi