Kling passender als der 86a. Allerdings ist der §86 auf
Verbreitung etc. von Schriften beschränkt,
nö, ist er eben nicht (im Zusatz I/4)
Was ist denn der Zusatz I/4? Wo findet man den, ist das ein Zusatzgesetz zum StGB? Im Gesetzestext des StGB selbst steht ja unter §86(2) erst mal, dass „Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 […] nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3) [sind], deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist“ (Hervorhebung durch mich).
Dazu auch:
Zitat:
"Strafbar macht sich allerdings, wer das sogenannte
Horst-Wessel-Lied singt, es zählt zu den “Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen”.
Mit „Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“ sind wir wieder beim §86a angelangt. Es kann eigentlich nur so sein, dass das Horst-Wessel-Lied von der Rechtssprechung (in meinen Augen leicht holprig) als „Parole“ gedeutet wird, damit es unter den §86a fällt. Oder es handelt sich bei der Strafbarkeit um einen urbanen Mythos
.
Viele Grüße,
Sebastian
aus:http://blog.juracity.de/2007-11-21/das-singen-ist-fr…
In Österreich heißt es:
„Nach § 3g wird auch bestraft, wer in einem Druckwerk, im
Rundfunk oder in einem anderen Medium oder wer sonst
öffentlich auf eine Weise, daß es vielen Menschen zugänglich
wird, den nationalsozialistischen Völkermord oder andere
nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit
leugnet, gröblich verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen
sucht.“
Und dieser Tatbestand ist mit dem Singen des Liedes in der
Öffentlichkeit sicher gegeben!
Naja, wenn ich die vier Verben anschaue, trifft es keines von ihnen zu 100%. „Gutheißen“ kommt vermutlich je nach Kontext in Frage. Das ist doch mehr ein Holocaustleugnerparagraph als ein Kennzeichen-verfassungswidriger-Organisationen-Paragraph.
Viele Grüße,
Sebastian