hatte eben ein Telefonat mit einer Bekannten gehabt und mich mit ihr ein wenig gezofft
Sie vertritt die Auffassung, dass man während einer Ausbildung (gleichzeitiges Alter: über 18 Jahre) keiner zweiten Beschäftigung nachgehen darf. Per Gesetz.
Ich vertrete die Auffassung und so habe ich es auch gelernt: Nur nach Zustimmung des 1. Arbeitgebers.
Wer hat Recht und wo steht das?
Desweiteren… ich meine auch, dass wenn AG 1 die Zustimmung verweigert, dann hat eine 2. Beschäftigung eine mögliche Abmahnung u.U. zur Folge.
Auch richtig?
Und noch weiter bin ich der Ansicht, dass der AG 1 die Tätigkeit 2 nur verbieten kann, so sie regelmäßig ausgeführt wird und Tätigkeit 1 darunter leidet oder er dies erwartet.
Tach Marco!
Solange dein Ausbildungsbetrieb keinen Einwand gegen die andere Tätigeit hat( z.B. nachlassende Leistung), ist es nicht per Gesetz verboten, einer anderen Tätigkeit nachzugehen!Warum auch sollte der Gesetzgeber etwas dagegen haben?
Daher gibt es auch keine Quelle, wo es nachzulesen ist (meines Wissens).
Es steht ja auch nirgends, dass ich nicht rauchen darf, während ich im Internet surfe
Ich hoffe, du verstehst was ich meine: Es gibt keinen Gesetzestext, der es verbietet–>also wirst du auch keinen finden, in dem steht, dass es erlaubt ist!
Schönen Abend noch wünscht
Timo Engel
–>CumbaYa
da aber besonders Auszubildende einen besonderen Schutz durch den Gesetzgeber genießen *Arbeitszeiten und Freizeiten*, ist mir die Aussage (man kann schließlich machen, was man will --> persönliche Freiheit) zu pauschal.
Zumal es für jedes bisschen ein Gesetzestext gibt, denke ich, dass es hierfür auch einen gibt.
Sie vertritt die Auffassung, dass man während einer Ausbildung
(gleichzeitiges Alter: über 18 Jahre) keiner zweiten
Beschäftigung nachgehen darf. Per Gesetz.
Ich vertrete die Auffassung und so habe ich es auch gelernt:
Nur nach Zustimmung des 1. Arbeitgebers.
Wer hat Recht und wo steht das?
Du hast recht! Das ergibt sich aus den Grundrechten des GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit, freie Berufswahl ect.).
Ich arbeite in einem großen Unternehmen und war lange Jahre Jugend- und Auszubildendenvertreter. Unsere Firma (und vor allem unser BR) achten recht genau auf die Einhaltung solcher Vorschriften, aber es hat noch niemand eine Nebentätigkeit verboten bekommen, solange die Arbeits- und Ausbildungsleistungen nicht leiden. Es würde mich regelrecht von den Socken hauen, sollte es eine solche Vorschrift geben.
Desweiteren… ich meine auch, dass wenn AG 1 die Zustimmung
verweigert, dann hat eine 2. Beschäftigung eine mögliche
Abmahnung u.U. zur Folge.
Auch richtig?
Völlig korrekt. Der AG muß die Ablehnung aber gut begründen (Grundrechte s.o.). Ansonsten würde ich gegen eine solche Abmahnung klagen (mit guten Aussichten auf Erfolg).
Und noch weiter bin ich der Ansicht, dass der AG 1 die
Tätigkeit 2 nur verbieten kann, so sie regelmäßig ausgeführt
wird und Tätigkeit 1 darunter leidet oder er dies erwartet.
Auch richtig?
JA. Und eine „nicht regelmäßig ausgeübte Nebentätigkeit“ brauche ich überhaupt nicht genemigen zu lassen. Auch dies wäre ein ungerechtfertigter Eingriff in meine Persönlichkeitsrechte.
Mit Paragraphen oder Zitaten kann ich hier nicht glänzen, aber ich halte die Antwort auf Deine Fragen für genauso offensichtlich wie Timo…
Grundsätzlich darf jeder Arbeitnehmer mit verschiedenen Arbeigebern (auch AZUBIS sind Arbeitnehmer, keine Sonderrechte, keine Sonderpflichten) mehrere mehrere sich zeitlich nicht überschneidende Arbeitsverhältnisse abschließen.
Vorraussetzung:
er darf seinem Arbeitgeber keine unlautere Konkurenz machen!(BAG in ständiger Rechtssprechung seit 17.10.69 DB 1970)
die vertragliche Arbeit darf nicht beeinträchtigt werden!
der Arbeitnehmer darf nicht gegen die im Arbeitszeitgesetz vorgeschriebene Höchstarbeitszeit verstoßen!
Hat der Arbeitnehmer sich in seinem Arbeitsvertrag auf Unterlassung jeder Nebenbeschäftigung verpflichtet, ist nur die Tätigkeit aus Wettbewerbsgründen verboten. (BAG 26.08.76 BB 1977)
Eine Anzeigepflicht beim Arbeitgeber besteht, wenn diese vereinbart ist (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung).
(In Auszügen entnommen aus „Übersicht über das Arbeitsrecht“ Halbach, Paland, Wlotzke, Schwedes vom Bundesarbeitsministerium)
Hallo Marco,es gibt nur die Begrenzung durch das Arbeitszeitgesetz:
§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht über-schritten werden.
Wobei das BAG in seinen Urteilen immer von einer erheblichen Überschreitung dieser Arbeitzeit spricht.
Grüße
Michael
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
werktäglich: ist das mittlerweile auch samstags? Gibt es zur Auslegung dessen auch Urteile? (–> fällt mir gerade nur ein, weil ich oft Parkflächen sehe, wo drauf steht: werktäglich bis gesetzlichen Ladenschluss)
im der Gesetzgebung war werktäglich schon immer Montags bis Samstags. Im Gegensatz dazu gibt es nur Sonn- und Feiertage. Der freie Samstag ist in den 50er Jahren einmal von den Gewerkschaften erkämpft worden, allerdings ist er trotzdem ein Werktag geblieben.
Grüße
Michael
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]