Arbeit am Wochenende?

Hallo,

wie ist folgender Fall zu sehen:

Einem Angestellten einer Agentur, 40 Std-/5-Tage-Woche, wird am Donnerstag mitgeteilt, dass er am Samstag zu arbeiten hat. Dies wird mit der schlechten finanziellen Situation begründet und dem Arbeitsaufkommen, was nötig ist, um diese zu verbessern. Die Gründe sind aber nicht glaubwürdig, der Arbeitnehmer wird täglich mit neuen, unwichtigen Aufgaben vollgestopft, die immer als erstes gemacht werden sollen und andere Mitarbeiter haben sogar Urlaub (angenommen es ist nur eine 5-Mann-Klitsche). Darf der Arbeitgeber einen dazu zwingen, zu arbeiten? Dies betont er nämlich immer wieder und es ist ihm auch egal ob man genau an diesem Tag leider privat (Familie/Sport) bereits verplant ist. Rein theoretisch natürlich, wie ist dieser Fall zu sehen?

Vielen Dank für jeden Tip!

Gruß

B.

Hallo,

unterstellt, dass der Arbeitsvertrag keine Regelung zu Arbeitstagen enthält, ist der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts befugt, die Lage der Arbeitszeit einseitig anderweitig festzulegen. Das BAG hat zuletzt im Urteil vom 11. 12. 1998 (NZA 1998, 647 = NJW 1999, 669 = AP Nr. 54 zu § 611 BGB Direktionsrecht) entschieden, dass im Normalfall der Arbeitgeber kraft seines Weisungsrechts die Lage der Arbeitszeit des Arbeitnehmers festlegen kann. Es verweist auf die Entscheidung vom 23. 6. 1993 (BAG, NZA 1993, 1127 = AP Nr. 42 zu § 611 BGB Direktionsrecht). Hier hat es näher ausgeführt, dass das auf dem Arbeitsvertrag beruhende Weisungsrecht des Arbeitgebers wesentlicher Bestandteil eines jeden Arbeitsverhältnisses ist. Bei der Ausübung dieses Rechts steht dem Arbeitgeber regelmäßig ein weiterer Raum zur einseitigen Gestaltung der Arbeitsbedingungen zu. Es obliegt ihm, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht im Einzelnen nach Zeit, Art und Ort zu bestimmen. Das Direktionsrecht kann durch Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag eingeschränkt sein. Auch soweit es danach grundsätzlich ausgeübt werden kann, darf es nur nach billigem Ermessen i.S. des § 315 BGB ausgeübt werden.

Somit kommt es darauf an, ob die Samstagsanordnung billigem Ermessen entspricht. Da ist das betriebliche Interesse an der Samstagsarbeit mit den Interessen des AN abzuwägen. Da genehmigter Urlaub nicht einfach rückgängig gemacht werden kann, dürfte das kein Argument für den AN sein. Ob die Tätigkeiten des AN an den anderen Tagen objektiv nutzlos sind oder vom AN nur als nutzlos empfunden werden, während sie der AG als höchstwichtig empfindet, kann von hier aus schwer beurteilt werden. Gegen die Einschätzung des AN spricht jedenfalls, dass sie dem AG wichtig genug sind, ihnen oberste Priorität zuzumessen und (bezahlte) Überstunden vorzuziehen. Es kann auch durchaus sein, dass er für ihn wichtigen Schnickschnack ausschließlich auf Mo-Fr verteilt sehen will, das muss er nicht rechtfertigen. Die Ankündigungsfrist von Donnerstag auf Samstag ist sehr knapp, doch bei unvorhergesehenen „Überstunden“ ist das kein Problem.

Wie es auch sei: Wenn der AN sich weigert, kann der AG mangels Kündigungsschutz das Arbeitsverhältnis jederzeit kündigen.

VG
EK