Arbeit auf Abruf als Urlaub abgerechnet - geht das

Guten Tag,
kann man „Arbeit auf Abruf“ zwischen den Feiertagen, die nicht abgefordert wurde als Urlaub einfach abrechnen?

Vielen Dank für die Hilfe!

Hallo

Wenn kein Urlaub vereinbart war, kann er auch nicht einseitig abgerechnet werden.

Gruß,
LeoLo

Hallo spuckytwo,

hältst Du Dich außerhalb Deiner Arbeitszeit auf Wunsch oder Anordnung Deines Arbeitgebers bereit und abrufbar für einen Arbeitseinsatz, besteht Arbeitsbereitschaft. Du erbringst eine Leistung als Arbeitnehmer, die zu vergüten ist. Wenn Du nicht zur Arbeitsleistung gerufen wirst , darf Dir für Zeiten der Arbeitsbereitschaft keinesfalls Urlaub angerechnet werden.

Urlaub dient der Erholung. Du kannst zeitlich frei disponieren und Deinen Aufenthaltsort frei bestimmen. Bei Arbeitsbereitschaft bist Du in diesen Freiheiten eingeschränkt. Im Urlaub wärst Du möglicherweise weggefahren. In Arbeitsbereitschaft hältst Dich dagegen an einem Ort auf, von dem Du in angemessener Zeit zu einem Arbeitseinsatz gelangen kannst. Auf das Glas Wein oder Bier zum oder nach dem Essen verzichtest
Du, weil Du bei Abruf ein Fahrzeug führen musst und auch beim Arbeitseinsatz einen klaren Kopf haben musst. Und an erholsamen Schlaf ist auch nicht zu denken, wenn Du damit rechnen muss, mitten in der Nacht gerufen zu werden.

Arbeitsbereitschaft ist nach Rechtsprechnung des Bundesarbeitsgerichtes
vielmehr Arbeitszeit im Sinne des Arbeitsschutzrechts.

Die Höhe der Vergütung richtet sich Arbeits- oder Tarifvertrag.Eine Pauschalierung ist ebenso zulässig wie eine gegenüber der Vollarbeitszeit geringere Vergütung oder die Gewährung eines Freizeitausgleiches. Fehlt es an einer der vorstehenden Grundlagen so ist die Vergütungshöhe nach nach dem (Branchen)-Üblichen zu bestimmen. Eine Vereinbarung, dass Arbeitsbereitschaft zu einem sehr geringen Entgelt oder gar unentgeltlich zu leisten ist, kann wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht. In diesem Falle ist die übliche Vergütung zu leisten.

Ich wünsche Dir bei der Durchsetzung Deiner berechtigten Ansprüche viel Glück und Erfolg. Hoffentlich hast Du einen einsichtigen Arbeitgeber.

MfG
Zemionow

Hallo zemionow

Informier dich doch vielleicht erst einmal über die Unterschiede zwischen

  • Arbeitsbereitschaft
  • Anwesenheitsbereitschaft
  • Rufbereitschaft
    bevor Du irgendein Zeug behauptest.

Gruß,
LeoLo

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Hallo,

die unzutreffende Begriffswahl ändert m. E. nichts. Wenn es sich um Rufbereitschaft handelt, wovon ich nach der Schilderung ausgehe, gelten meine Anmerkungen unverändert.

MfG
Zemionow

Hallo

die unzutreffende Begriffswahl ändert m. E. nichts. Wenn es
sich um Rufbereitschaft handelt, wovon ich nach der
Schilderung ausgehe, gelten meine Anmerkungen unverändert.

Das Problem dabei ist, daß die „Anmerkungen“ von dir weitesgehend völliger Kokolores sind. Naja, ein Versuch war es Wert, dich zu bitten, sich zu informieren.

Gruß,
LeoLo

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