Eine Gemeindeschwester möchte sich in unserer Gemeinde (Pfingstgemeinde, Evang. Freikirche) taufen lassen, nachdem sie sich bekehrt hat. Ihr Arbeitgeber ist die evangelische Kirche. Sie arbeitet an einem evangelischen Gymnasium als Lehrerin, gibt aber selber dort keinen Religionsunterricht.
Wie sieht das arbeitsrechtlich aus, oder wie ist die evangelische Kirche in diesen Fällen eingestellt?
also zuerst einmal um was für eine Arbeit fragen Sie für diese Gemeindeschwester? Um Ihre bisherige Tätigkeit beim Gymnasium? (dann ist Sie dort ja schon beschäftigt) Oder befürchten Sie ab der Taufe dann Probleme bei diesem Arbeitgeber?
Ich verstehe nicht ganz.
Wir zum Beispiel sind ein kath. Verband, wo ich arbeite und ich bin evangelisch. Bei uns ist es wichtig, daß die gehobenen Leitungskräfte kath. Glauben haben. Die anderen Mitarbeiter sollen dem kath. Grund- und Glaubensbezug nicht widersprechen, d.h. ähnl. Glaubensgemeinschaften wie röm.-kath. oder evang. werden anerkannt. Wenn auf der Lohnsteuerkarte keine Religionseintragung ist, wird nachgefragt, die entsprechende Erklärung schriftlich zur Akte genommen. Evtl. wird nachgefragt, ob man nicht doch in die Kirche eintreten möchte, aber bei „normalen Mitarbeitern“ ist dies nicht allzu zwingend.
auch für die ev. Kirche läßt sich das nicht pauschal beantworten.
Es gibt durchaus verschiedene Sichtweisen je nach Landeskirche bzw. sonstiger Trägerschaft wie zB Schulverein.
Pfingstlergemeinden sind ja auch in vielen Fällen nicht gerade ein Hort der religiösen toleranz.
Aufgrund der hanebüchenen kirchlichen Privilegien kann es schon sein, daß die Dame mit einer Kündigung rechnen muß,
die auch beim Arbeitsgericht durchgehen könnte.
Die ev. Kirche ist in diesen dingen ziemlich rigoros. Daher geht der erste Blick in den Arbeitsvertrag: Was steht dort? Muss sie der ev. Kirche angehören oder genügt ein „christlicher Glaube“?
Danach ergibt sich die Antwort.
Robby1
Hallo,
grundsätzlich gilt das Arbeitsrecht für alle. Leider gibt es aber gewisse Ausnahmeregelungen für kirchliche Arbeitgeber. Diese kenne ich nicht so gut, deshalb kann ich hier nichts sinnvolles dazu beitragen. Gruß Svalroph
leider sehe ich hier den Arbeitgeber im Recht. Das Arbeitsrecht wird in kirchl. Institutionen durchaus in Ihrer dargestellten Weise eingeschränkt.
Es regeln die Religionsgemeinschaften im Rahmen des für alle geltenden Rechts ihre Angelegenheiten eigenverantwortlich (Selbstbestimmungsrecht der Kirchen). Dadurch findet das staatliche Recht keine Anwendung, wenn die Kirche in ihren geistigen oder religiösen Grundsätzen betroffen ist. Dem Selbstbestimmungsrecht unterliegen auch soziale und karitative Einrichtungen, die in kirchlicher Trägerschaft stehen.
Die Arbeitnehmer (nicht die Kirchenbeamten) unterliegen zwar dem staatlichen Arbeitsrecht, jedoch werden z.B. dem Kündigungsschutzgesetz, die Voraussetzungen, die zu einer Kündigung führen können, laut Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich durch die Kirchengesetze festgelegt.
Die Gemeindeschwester tritt zu einer anderen Glaubensrichtung über und der alte kirchliche Arbeitgeber soll sie weiter beschäftigen? Sie will gerne weiter Geld (Gehalt) nehmen von Leuten, deren Glauben sie nicht mehr teilt? Das ist schon ein wahrlich christlicher Wesenszug.
Selbstverständlich wird die evangelische Gemeinde das Arbeitsverhältnis lösen, schließlich ist das Vetrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zutieft zerrüttet. Dieses Vertrauensverhältnis ist aber die Basis für jeden Arbeitsvertrag.