Arbeit in anderen Stadt. Wohnen im Gästehaus. Anmeldesituation

Person A lebte in einer Stadt X und mietete dort eine Wohnung W1. Dann hat die Arbeit in einem anderen Bundesland in Deutschland (Stadt Y) gefunden.

Um in Stadt Y zu wohnen, hat A ein Zimmer im Gästehaus G für 1 Monat bezahlt. Der Zimmereigentümer Eig hat dem A : RECHNUNG über die BEHERBERGUNG gegeben.

A bezahlt die Miete für die bisherige Wohnung W1 in der Stadt X auch weiter und kommt am Wochenende zur X in W1.

A hat die Einwohnermeldebehörde in der Stadt Y angerufen und gefragt ob A sich in Y (bei Meldeamt) anmelden muss. Die Anmeldebehörde sagte, dass A darf ohne Anmeldung in Y ca 4 Wochen wohnen. Dann muss A sich anmelden in Einwohnermeldebehörde Y (EY). A sagte, dass es keine Mietwohnung ist, sondern möbliertes Zimmer mit alles (Elektrizität, Wasser usw) und keine Miete. Trotzdem, sagt EY : A muss sich bei EY anmelden nach 4 Wochen.

A hat mit dem Zimmereigentümer Eig gesprochen. Eig sagte, A muss sich nicht anmelden. Das Amt EY redet so nur weil A sich dorthin angerufen hat und EY sagt so weil EY freut sich über beliebige neue Steuerzahler.
Und wenn es zu Anmeldung kommen muss - dann will Eig dem A das Zimmer nicht geben und ist nicht im Interesse von Eig.

Eig sagte, dass bevor A im Zimmer wohnt - wohne dort so andere Person ganzes Jahr.
Eig sagt, A muss dem Behörde sagen, dass es keine Mietvertrag, sondern Beherbergung ist - muss sich A in Y nicht anmelden, sondern Anmeldestalle bleibt für A wie bisher Stadt X und bisherige Wohnung W1.

Für A wäre dieses Model auch optimal.

Wie ist die Rechtslage? Was soll A tun und was wäre die Lösung? Am liebsten würde A weiter so monatlich das Zimmer zahlen (Beherbergung)

Und es ist noch nicht geklärt, aber wahrscheinlich wird A ca 100 km entfernt von Y (nach Ort Z) dauerhaft arbeiten und das sehr wahrscheinlich ab übernächste Woche. Dann muss sich A noch Mal ummelden oder?

A erkundigte sich in der Einwohnermeldebehörde von bisherigen Stadt X. Die sagen, A darf ohne neuanmeldung 3 Monaten ziehen, aber danach anmelden…

Was ist Richtig?

Aus dem Bundesmeldegesetz:

Abschnitt 3
Allgemeine Meldepflichten
§ 17 Anmeldung, Abmeldung
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde
anzumelden.

§ 29 Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten
(1) Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von Personen dienen (Beherbergungsstätten), für länger als sechs Monate aufgenommen wird, unterliegt der Meldepflicht nach § 17 oder § 28. Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden, sobald sein Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet
(2) Beherbergte Personen haben am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich zu unterschreiben, der die in § 30 Absatz 2 aufgeführten Daten enthält.

Mach was draus.

Vielen Dank.

A hat mit der Meldebehörde abgesprochen und mündliche Zustimmung gemäß § 27 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) bekommen