Arbeit nach der Regelaltersgrenze

Hallo!

Derzeit befinden wir uns in der Phase der Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf Vollendung des 67. Lebensjahrs. Aktuell liegt die Regelaltersgrenze bei 65 + weniger Monate. Wie ist vorzugehen, wenn jemand länger im Angestelltenverhältnis bleiben will, über das 65., auch über das 67. Lebensjahr hinaus (der Angestellte will es, das Unternehmen ebenso). 

Kann man das Angestelltenverhältnis fortsetzen, AN- und AG-Beiträge für Kranken- und Rentenversicherung weiterhin abführen, solange die Beteiligten wollen, also das übliche Renteneintrittsalter einfach ignorieren?

Gruß
Wolfgang 

Hallo!

Hallo,

Derzeit befinden wir uns in der Phase der Anhebung der
Regelaltersgrenze von 65 auf Vollendung des 67. Lebensjahrs.
Aktuell liegt die Regelaltersgrenze bei 65 + weniger
Monate. Wie ist vorzugehen, wenn jemand länger im
Angestelltenverhältnis bleiben will, über das 65., auch über
das 67. Lebensjahr hinaus (der Angestellte will es, das
Unternehmen ebenso). 

Der Arbeitsvertrag sollte überprüft werden. Beinhaltet dieser eine „auflösende Bedingung“ bei Erreichen der Regelaltersrente, sollte diese im Einvernehmen gestrichen werden. Ohne „auflösende Bedingung“ besteht das Arbeitsverhältnis einfach weiter, solange es nicht von einer Seite gekündigt wird oder im Einvernehmen aufgelöst werden.

Kann man das Angestelltenverhältnis fortsetzen, AN- und
AG-Beiträge für Kranken- und Rentenversicherung weiterhin
abführen, solange die Beteiligten wollen, also das
übliche Renteneintrittsalter einfach ignorieren?

Ja, natürlich. § 235 SGB VI ist ein Anspruch des Versicherten, aber von „muß“ steht da - wie bei allen anderen Rentenarten auch - nix.
Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über die Regelaltersgrenze hinaus ist sogar gesetzlich ausdrücklich vorgesehen, denn gem. § 77 Abs. 3 Nr. 3 SGB VI
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__77.html
erhöht sich die Rente mit jedem Monat sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit über die Regelaltersrente hinaus um 0,5%.

Gruß

&Tschüß

Wolfgang

Wolfgang

Hallo Wolfgang,

die Frage würde besser ins Brett Arbeitsrecht passen.

Im Kommentar zum TVÖD öffentlicher Dienst bzw. § 33 TVÖD steht
dass das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung zum Ablauf des Monats endet in dem der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat.

Wenn Beschäftigte über das Ende des Monats hinaus weiterbeschäftigt werden sollen in dem sie das Alter zum Bezug einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet haben kann dies nur auf der Grundlage eines neuen schriftlichen Arbeitsvertrages erfolgen.

Ich gehe mal davon aus, dass diese Regelung auch für Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes zutreffen könnte.

Viele Grüße!
Merger

Kleine Anmerkung zur Arbeitslosenvericherung
Hallo Wolfgang,

da der AN keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld hat, braucht er keinen Beitrag mehr zur Arbeitslosenversicherung zu bezahlen (1,5%). Der AG bezahlt ganz normal weiter (auch 1,5%). Nennt sich halber Beitrag.

Viele Grüße

Gesine

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OT
Also das mit dem Antworten hat auch schon mal besser geklappt. Ich wollte natürlich Wolfgang antworten und nicht Merger.

Hallo Gesine!

da der AN keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld hat,
braucht er keinen Beitrag mehr zur Arbeitslosenversicherung zu
bezahlen (1,5%). Der AG bezahlt ganz normal weiter (auch
1,5%). Nennt sich halber Beitrag.

Auch gut zu wissen. Danke!

Gruß
Wolfgang

Hallo und danke für die Antwort!

Kann man das Angestelltenverhältnis fortsetzen, AN- und
AG-Beiträge für Kranken- und Rentenversicherung weiterhin
abführen, solange die Beteiligten wollen, also das
übliche Renteneintrittsalter einfach ignorieren?

Ja, natürlich. § 235 SGB VI ist ein Anspruch des Versicherten,
aber von „muß“ steht da - wie bei allen anderen Rentenarten
auch - nix.
Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über die
Regelaltersgrenze hinaus ist sogar gesetzlich ausdrücklich
vorgesehen, denn gem. § 77 Abs. 3 Nr. 3 SGB VI
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__77.html
erhöht sich die Rente mit jedem Monat
sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit über die
Regelaltersrente hinaus um 0,5%.

„Um 0,5%“ - Prozent von was? Au weia, den § 77 SGB VI müsste ich zum Verstehen erstmal analysieren, Nichtzutreffendes streichen, Absätze mit Numerierungen zusammenfassen, danach einen erneuten Anlauf nehmen, um zu begreifen, was im konkreten Fall zutrifft. Außerdem müßte ich mich darum kümmern, was genau unter einzelnen Begrifflichkeiten, z. B. Entgeltpunkte, zu verstehen ist…

Ich speichere deine Antwort und nehme für den Moment zur Kenntnis, daß die Regelaltersgrenze keine sture Grenze darstellt. Wenn die Beteiligten wollen, brauchen sie sich außer bei den AN-Anteilen zur Arbeitslosenversicherung weiter nicht darum zu kümmern.

wenn es gar keine sture Altersgrenze gibt, verstehe ich nicht, warum in einigen Bereichen von Fachkräftemangel die Rede ist. Aber das ist ein anderes Thema

Gruß
Wolfgang

Hallo und danke für die Antwort!

Hallo,

Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über die
Regelaltersgrenze hinaus ist sogar gesetzlich ausdrücklich
vorgesehen, denn gem. § 77 Abs. 3 Nr. 3 SGB VI
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__77.html
erhöht sich die Rente mit jedem Monat
sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit über die
Regelaltersrente hinaus um 0,5%.

„Um 0,5%“ - Prozent von was?

0,5% von Deiner Regelaltersrente, die Du bekommen würdest, wenn Du zum gesetzlichen Termin Altersrente beantragen würdest

wenn es gar keine sture Altersgrenze gibt, verstehe ich nicht,
warum in einigen Bereichen von Fachkräftemangel die Rede ist.
Aber das ist ein anderes Thema

Ja, das hat was mit der Dummheit und den Vorurteilen der allermeisten Arbeitgeber zu tun.

Gruß

&Tschüß

Wolfgang

Wolfgang

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Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über die
Regelaltersgrenze hinaus ist sogar gesetzlich ausdrücklich
vorgesehen, denn gem. § 77 Abs. 3 Nr. 3 SGB VI
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__77.html
erhöht sich die Rente mit jedem Monat
sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit über die
Regelaltersrente hinaus um 0,5%.

„Um 0,5%“ - Prozent von was?

0,5% von Deiner Regelaltersrente, die Du bekommen würdest,
wenn Du zum gesetzlichen Termin Altersrente beantragen würdest

wenn es gar keine sture Altersgrenze gibt, verstehe ich nicht,
warum in einigen Bereichen von Fachkräftemangel die Rede ist.
Aber das ist ein anderes Thema

Ja, das hat was mit der Dummheit und den Vorurteilen der
allermeisten Arbeitgeber zu tun.

Hallo,

den Zuschlag von 0,5 % gibt es für jeden Kalendermonat für den die Altersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen worden ist. Ob in diesem Zeitraum RV-Beiträge entrichtet worden sind, ist ohne Bedeutung.

Der Zuschlag erfolgt auf den erreichten Rentenspruch zum Zeitpunkt des tatsächlichen Rentenbeginns und nicht auf den Zeitpunkt zu dem ein Rentenanspruch bereits bestanden hätte.

Gruß von TrixiMaus

Nur mal am Rande:
Die Fälle mit einem bewusst verzögerten Rentenanspruch sind relativ gering. Oftmals sind hier betriebliche Gründe maßgebend, z.B. ein Dienstjubiläum steht in Kürze an und eine hohe Zuwendung ist zu erwarten.
Die meisten Fälle beruhen auf Unkenntnis darüber das überhaupt ein Rentenanspruch bestanden hat, so z.B. wenn die 75-, 80-jährige Frau bei der Rentenantragstellung auf Witwenrente gefragt wird ob sie eine eigene Rente bezieht und wenn nein: warum nicht.
Der mir bekannte TOP-Fall: Rentenantrag im 95. Lebensjahr