hoi marc,
nein, beide Steuersysteme arbeiten autakt und es gibt (bis jetzt und das wird sich kaum ändern) keinen automatischen Abgleich. Allerdings unterliegt die Schweizer Steuer nicht dem sogenannten Bankgeheimnis und Gehälter, die z.B. im öffentlichen Dienst ausgezahlt werden, sind im Prinzip für jedermann zugänglich und die entsprechende Steuer errechenbar.
Schwierig ist es, wenn jemand gleichzeitig in D oder F und in der CH schafft. In diesem Falle wird ganz normal in der CH die Quellensteuer oder normale Steuer abgeführt (für die CH-Arbeit) unn für die Arbeit in D oder F oder I ist reguläre Lohnsteuer fälig. Es muss nur darauf geachtet sein, dass nicht beide Finanzämter Anspruch erheben. Laut sogenannten Doppelbesteuerungsabkommen darf Steuer nur einmal erhoben werden. Zu beachten ist hier weiter, dass nicht doppelte Sozialabgaben fällig werden! Das ganze ist kein Problem, nur sollte davor gewarnt sein, bei beiden Steuerämtern abzusetzen. Das ist theoretisch möglich, unterläuft aber die Doppelbesteuerungsabkommen und ist verboten. In Summa: Grundsätzlich sind in diesen Fällen die Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen in Kraft, also niemand darf doppelt besteuert werden, aber es liegt in der Initiative des oder der Einzelnen, dies dem oder den Steuerbehörden anzuzeigen.
En Grues,
Matthias.