Arbeit= statt Strafe/ Betreuung/ vorladung Polizei

Hallo Admins,

ich habe nicht heraus finden können wie ich meine Artikel lösche- ich will meine Frage nochmal in einem Beitrag zusammenfaßen.

Ich habe mehrere Fragen , die sich alle um eine Geschichte drehen.

Also , man steht-stand unter gesetzlicher Betreuung, weil man krankheitsbedingt manchmal nicht seine Angelegenheiten besorgen kann bzw. Dinge tut, die man nicht täte, wäre man bei klarem Verstand.
Handelt sich letztlich um Betrug.

Nun bekommt man einen Strafbefehl zugestellt.
Die verhängte Geldstrafe kann man nicht zahlen- 1400.-
Kann man diese grundsätzlich in Raten zahlen?

Und vorallem: Kann man die Geldstrafe durch gemeinnützige Arbeit ableisten?

Aus den gleichen Gründen wie oben hat man wiederholt eine ähnliche Straftat begangen, was geschieht dann.

Wird eine höhere Strafe als Geldstrafe verhängt?

Kann man rückwirkend, es gab kein Verfahren, wo man dies gekonnt hätte, geltend machen, daß man auf Grund Krankheit nicht erkennen konnte, daß man etwas unrechtes tat.

Wenn es sich bei der Krankheit um eine „anerkannte“ handelt, wegen der man auch in Behandlung ist.

Wichtig wäre noch, solche Handlungen geschehen nur in ( und nicht immer ) bestimmten Phasen der Erkrankung und man hat mit ärztlicher Hilfe Wege gefunden, diese Phasen zu unterbinden.

Und muß man zu polizeilicher Vorladung erscheinen, wenn man von vorne herein angibt, daß man die Tat, die einem vorgeworfen wird, eingesteht?

Ab wann ist man vorbestraft?

Antworten wären nett

yelemi

haq

Nun bekommt man einen Strafbefehl zugestellt.
Die verhängte Geldstrafe kann man nicht zahlen- 1400.-
Kann man diese grundsätzlich in Raten zahlen?

Vollstreckungsbehörde ist die Staatsanwaltschaft. Dort kann man auch Ratenzahlung und die Ableistung durch Arbeit beantragen. Einen Anspruch darauf gibt es m.W.n. aber nicht.

Aus den gleichen Gründen wie oben hat man wiederholt eine
ähnliche Straftat begangen, was geschieht dann.

Wird eine höhere Strafe als Geldstrafe verhängt?

Vielleicht. Zumindest wirkt sich der Faktor „Wiederholungstat“ negativ aus.

Kann man rückwirkend, es gab kein Verfahren, wo man dies
gekonnt hätte, geltend machen, daß man auf Grund Krankheit
nicht erkennen konnte, daß man etwas unrechtes tat.

Wenn es kein Verfahren gab, gibt es ja auch keine Strafe. Vielleicht meinst du einen Strafbefehl. Gegen den kann Einspruch eingelegt werden, die Frist beträgt zwei Wochen.

Wenn es sich bei der Krankheit um eine „anerkannte“ handelt,
wegen der man auch in Behandlung ist.

Das kann man dann vor Gericht vorbringen, ja.

Und muß man zu polizeilicher Vorladung erscheinen, wenn man
von vorne herein angibt, daß man die Tat, die einem
vorgeworfen wird, eingesteht?

Man muss nie zu einer polizeilichen Vernehmung erscheinen, jedenfalls nicht im Strafverfahren.

Ab wann ist man vorbestraft?

Wenn ein rechtskräftiges Urteil oder ein rechtskräfiger Strafbefehl ergangen ist, also wenn dagegen kein Rechtsmittel (Einspruch, Berufung, Revision) mehr möglich ist.

Hallo,

mit dem Strafbefehl sollte der Betroffene schleunigst zum Anwalt gehen, der prüfen wird, ob man hier ggf. sinnvoll noch in ein „normales“ Gerichtsverfahren kommen kann, in dem man dann z.B. prüfen wird, ob vorliegend ggf. besondere Gründe vorliegen könnten, die die Sache in einem anderen Licht erscheinen lassen. Wenn es tatsächlich einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Erkrankung und den Straftaten gibt, dürfte sich dies positiv auswirken. Außerdem kann man bzgl. der Höhe der Tagessätze, die im Strafbefehlsverfahren ohne Auskunft des Betroffenen recht grob geschätzt werden, noch einmal konkret werden, was sich ggf. ebenfalls positiv auswirken kann.

Gruß vom Wiz