Arbeiten am Balkon, ohne Ankündigung

Hallo zusammen!

Ich würde gerne wissen, ob ein Mieter Arbeiten am Balkon (durch einen vom Vermieter beauftragten Dritten) auch dann dulden muss, wenn er überhaupt nicht informiert wurde?

Es handelt sich dabei um Reparaturarbeiten, die der Vermieter durchführen lassen muss. Ich weiß, dass ich diese Arbeiten grundsätzlich dulden muss.
Aber ist es wirklich so, dass es reine Höflichkeit des Vermieters wäre, wenn er den Mieter darüber informiert, dass demnächst drei Handwerker auf dem Balkon herumspazieren und sich die Nasen an der Scheibe zum Wohnzimmer platt drücken?
Immerhin bewegt man sich ja auch mal in Unterwäsche durch die Wohnung oder in einem anderen, nicht gerade „salonfähigen“ Zustand. Da würde wenigstens eine kleine Nachricht einen Tag vorher schon viel ausmachen.
In diesem Fall ist der Balkon mit einer Leiter von außen begehbar, weshalb man die Handwerker nicht extra durch die Wohnung gehen lassen muss.

Danke schon mal vorab!
Liebe Grüße!

Hi,

Wenn der Balkon in deinem Mietvertrag explizit aufgeführt ist, dann darf er das definitiv nicht. Hier muss eine Voranmeldung durch den Vermieter und/oder das beauftragte Handwerksunternehmen erfolgen

Zutritt nach Voranmeldung
Folgende Gründe berechtigen laut herrschender Rechtsprechung zum Zutritt nach Voranmeldung:

  • Begutachtung von Mängeln, die Sie gemeldet haben, bzw. Überprüfung der daraufhin durchgeführten Reparaturen
  • begründeter Verdacht auf vertragswidrigen Gebrauch oder Verwahrlosung der Wohnung – z. B. der - Verdacht, Sie betrieben in Ihrer Wohnung ein Wohnheim, hätten ohne Genehmigung eine Wand entfernt, stapelten stinkenden Müll usw.
  • Neuvermessung Ihrer Wohnung oder Vorbereitung bzw. Durchführung von Baumaßnahmen (Erstellung von Kostenvoranschlägen, Bauplänen, Beseitigung von Mängeln usw.)
  • Besichtigung der Wohnung durch Mietinteressenten nach erfolgter Kündigung
  • Besichtigung der Wohnung durch Kaufinteressenten, wenn Ihre Wohnung oder das ganze Haus verkauft werden soll.

Zutritt ohne Voranmeldung nur bei Gefahr im Verzug

  • Ohne Voranmeldung darf der Vermieter ausschließlich dann sofortigen Einlass in Ihre Wohnung verlangen, wenn offensichtlich akute Gefahr für sein Eigentum besteht (z. B. bei Wasserrohrbruch oder Feuer).

LG

Es hängt nicht zwingen daran, ob der Balkon mit vermietet ist (Ist er immer).
Das ist bei allen Arbeiten am Haus erforderlich, die die Mieter in irgendeiner Weise beeinträchtigen. Innen- und Außenarbeiten.
Sei es durch Lärm, Staub, Gerüstaufbau usw.

Das muss alles rechtzeitig vorher angekündigt werden. Es müssen auch Dauer, Umfang und ggf. die Einschränkungen während der Maßnahme genannt werden und ob es dafür eine „Entschädigung“ gibt.

Übrigens, wenn unangemeldet Personen auf meinem Balkon stehen, dann rufe ich die Polizei. Und wenn sie sich als beauftragte Handwerker ausweisen, dann schicke ich sie weg. Ich als Mieter habe das Hausrecht auch für meinen Balkon. Niemand sonst.
Erst die rechtzeitige Information durch den Vermieter ändert daran etwas.

MfG
duck313

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„Es hängt nicht zwingen daran, ob der Balkon mit vermietet ist (Ist er immer).“

Würde ich nicht sagen. In meinem Fall damals wurde der Balkon nachträglich an das Objekt gebaut. Im Vertrag wurde dieses aber nicht ergänzt. Ist allerdings schon mindestens 15 Jahre her.

Liebe Grüße

Danke für eure Rückmeldungen!
Manchmal ist man sich selbst nicht mehr sicher, was reine Höflichkeit ist und was die Rechtssprechung dazu sagt.