Hallo,
wenn jemand ein Angebot einer Firma bekommt, als freier Autor für dieses Unternehmen bei freier Zeiteinteilung etc. Texte zu schreiben, die pro Wort vergütet werden, die Firma dafür aber eine Rechnungsstellung wünscht - was ist dabei Grundlegendes zu beachten?
Es muss ja eine Meldung beim zuständigen Finanzamt gemacht werden sowie dort eine sog. Steuernummer beantragt werden, damit selbst Rechnungen geschrieben werden können.
Nur was genau muss beim Erstellen der Rechnung beachtet werden?
Was sind Pflichtangaben, um später keine Probleme mit dem Finanzamt zu bekommen?
Wie erfolgt dann die Abrechnung der Steuern genau?
Gibt es einen gewissen „Verdienstfreibetrag“ oder müssen auch minimale Einkünfte angemeldet und versteuert werden?
Hinweis:
Es gibt kein monatliches Festeinkommen - je nachdem, wieviel Leistung in Textform erbracht wird, umso mehr Geld kann verdient werden.
Besten Dank vorab für eure Hilfe!
Was heißt denn "aber eine Rechnung geschrieben werden muss "…
Was heißt denn "aber eine Rechnung geschrieben werden muss
"…
Hallo,
das heißt, dass es in dem Sinne keinen Arbeitsvertrag gibt, der ein bestimmtes Entgelt festlegt, sondern dass für die erbrachten Arbeiten innerhalb eines Monats eine abschließende Rechnung erstellt wird.
Dieser wird von dem freien Autor / Redakteur an das Unternehmen, welches die Texte nutzt und publiziert, übergeben und daraufhin erfolgt dann die Auszahlung (Überweisung) der in Rechnung gestellten Leistung.
Ergo:
Wird keine Rechnung geschrieben, gibt es keine Bezahlung, auch wenn Arbeit erbracht wurde.
Puh, puh,
wenn man jetzt alles miteinander vermischt.
Zuerst sollte man sich mal darüber im klaren sein, dass es wohl kein Arbeitsvertrag , sondern Werkvertrag oder Dienstleistungsvertrag ist.
Die Vergütung wurde doch pro Wort vereinbart.oder ?
Dann muss man unterscheiden zwischen privatrechtlichen Regelungen für eine Rechnung, und steuerlichen Regelungen
Wenn der Vertragsparntner das in dem Vertrag verlangt, wo soll das Problem sein ?
Welche Angaben der Vertragspartner privatrechtlich verlangt, muss man halt mit dem klären.
Hallo,
steuerrechtlich muss eine Rechnung nach § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergestz(UStG) enthalten:
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
das Ausstellungsdatum,
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10 UStG) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
Bei Rechnungen über Kleinbeträge (§ 33 UStDV Gesamtbetrag bis 150 € ) und bei der sog. Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG )gelten abweichende Regelungen.
Falls auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet wird, also in den Rechnungen Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wird, müssen monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen bis zum 10. Tag des Folgemonats durch Datenfernübertragung an das Finanzamt gemeldet werden.
Gruss