Hallo zusammen,
Ich (türkisch mit unbefr. Aufenthaltserlaubniss in Deutschland) möchte einen Job im Ausland (Türkei) annehmen.
Meine Frage ist wo wird versteuert, was passiert mit meiener Aufenthaltserlaubniss wenn ich mich länger in der Türkei aufhalte.
Kann ich zu jeder Zeit wieder zurrück da ich mal gehört habe das meine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland erlicht wenn ich länger wie 6 Monate mich ausserhalb von Deutschland aufhalte.
Vielen Dank und Gruß
Hallo.
Steuern zahlst Du, wenn Du Einkünfte durch Arbeit hast. Die zahlst Du dort, wo Du arbeitest. Die werden Dir automatisch beim Lohn abgezogen (Lohnsteuer).
Wegen der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis frage beim Einwohnermeldeamt nach und lass Dir auch die § zeigen bzw. nennen, auf was sich die Auskunft bezieht. Da bist Du auf der sicheren Seite.
Gruss Peter
Hallo Nando,
folgenden (und viele ähnliche) Artikel habe ich im Netz gefunden :
"Genehmigung von Auslandsaufenthalten von mehr als sechs Monaten
Erlöschen des Aufenthaltstitels und Verlängerung der Frist
Ihr Aufenthaltstitel erlischt grundsätzlich gemäß § 51 Abs. 1, 2 AufenthG dann kraft Gesetzes, wenn Sie aus der Bundesrepublik Deutschland ausreisen und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder einreisen.
Die Bestimmung der längeren Frist müssen Sievor Ihrer Ausreise ; spätestens jedoch vor Ablauf Ihres 6-monatigen Auslandsaufenthaltes, bei der Ausländerbehörde beantragen.
Über die Bestimmung der längeren Frist erhalten Sie eine Bescheinigung, die zur Wiedereinreise erforderlich sein kann. Die Gebühr für die Ausstellung dieser Bescheinigung beträgt 10,- €.
Ausnahmen für Besitzer einer Niederlassungserlaubnis
Ihre Niederlassungserlaubnis (bisherige unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung) erlischt nicht, wenn Sie nachstehende Voraussetzungen erfüllen:
Rechtmäßiger Aufenthalt über 15 Jahre
Die Niederlassungserlaubnis erlischt nicht, wenn Sie sich seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, Ihr Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund vorliegt. Das gilt auch für Ihre(n) ausländische(n) Ehegattin/Ehegatten oder eingetragene(n) Lebenspartnerin/Lebenspartner, wenn Sie mit dieser/diesem in ehelicher Lebensgemeinschaft leben und auch diese/dieser eine Niederlassungserlaubnis besitzt, der Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund vorliegt. Die Ausländerbehörde stellt eine Bescheinigung als Nachweis des Fortbestehens der Niederlassungserlaubnis aus. Diese Bescheinigung, kann für die Wiedereinreise erforderlich sein.
Die Gebühr für die Ausstellung dieser Bescheinigung beträgt 10,- €.
Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft mit einer/einem deutschen Staatsangehörigen
Die Niederlassungserlaubnis erlischt nicht, wenn Sie mit einer/einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind oder in eingetragener Lebenspartnerschaft zusammenleben, die eheliche Lebensgemeinschaft oder die eingetragene Lebenspartnerschaft im Ausland fortbestand und im Bundesgebiet nach Ihrer Wiedereinreise weiterhin besteht und kein Ausweisungsgrund vorliegt. Die Ausländerbehörde stellt eine Bescheinigung als Nachweis des Fortbestehens der Niederlassungserlaubnis aus. Diese Bescheinigung, kann für die Wiedereinreise erforderlich sein.
Die Gebühr für die Ausstellung dieser Bescheinigung beträgt 10,- €. "
Ob du Aussicht auf eine Fristverlängerung hast, kannst du bei deiner zuständigen Behörde erfragen.
Die Aufnahme einer Arbeit spricht aber wohl eher gegen eine Verlängerung.
Gruß
Heidi