im Nachrichten-Brett streiten wir uns gerade darüber, ob ein Arbeitgeber seine Angestellten anweisen kann beruflich in den Irak zu reisen. Wie sähe die Situation rechtlich aus, wenn sich die Arbeitnehmer weigern würden, dieser Anweisung nachzukommen?
Denkt ihr dafür könnte ihnen irgendeine negative Konsequenz drohen (Abmahnung oder Kündigung), die nicht sofort von einem Gericht aufgehoben werden würde?
ein AG kann seinen AN nicht einfach in ein anderes Land versetzen. Es sei denn, dass dieses im Arbeitsvertrag geregelt ist.
Nochmals genau nachlesen.
Gruß
Jörg
PS: In meinem Arbeitsvertrag ist das schriftlich geregent, dass ich auch an einen anderen Arbeitsort versetzt werden kann. Auch ins Ausland. Habe da keine Probleme mit. Wenn mein AG mich natürlich in den IRAK schicken würde, würde ich kündigen!
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
ein AG kann seinen AN nicht einfach in ein anderes Land
versetzen. Es sei denn, dass dieses im Arbeitsvertrag geregelt
ist.
Das habe ich auch gesagt. Danke für die Bestätigung.
Nochmals genau nachlesen.
Geht ja leider nicht, es handelt sich ja ausnahmsweise tatsächlich um einen hypothetischen Fall.
PS: In meinem Arbeitsvertrag ist das schriftlich geregent,
dass ich auch an einen anderen Arbeitsort versetzt werden
kann. Auch ins Ausland. Habe da keine Probleme mit. Wenn mein
AG mich natürlich in den IRAK schicken würde, würde ich
kündigen!
Meine Frage ging etwas weiter: Dürfte, selbst wenn ein regulärer Auslandseinsatz vorgesehen ist, der AG den AN tatsächlich in den Irak schicken? Ich denke nicht!
In meinem Arbeitsvertrag ist das schriftlich geregent,
dass ich auch an einen anderen Arbeitsort versetzt werden
kann. Auch ins Ausland. Habe da keine Probleme mit. Wenn mein
AG mich natürlich in den IRAK schicken würde, würde ich
kündigen!
a) In vielen Arbeitsverträgen ist geregelt, daß (weltweite) Reisebereitschaft zu bestehen hat
b) Wieviele könne denn heutzutage „einfach so“ kündigen? Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse, der (evtl. bestehenden) Verpflichtung gegenüber Kindern und der besch… Situation am Arbeitsmarkt kann man sich dies nicht ohne weiteres erlauben (denke bitte nur mal daran, daß Du durch Deine Kündigung für drei Monate kein Arbeitslosenalmosen bekommst).
Wie würdest Du die Frage von Anwar dann beantworten?
Geht ja leider nicht, es handelt sich ja ausnahmsweise tatsächlich um einen hypothetischen Fall.
Aber das ist hier doch immer so *gröhl*
Meine Frage ging etwas weiter: Dürfte, selbst wenn ein
regulärer Auslandseinsatz vorgesehen ist, der AG den AN
tatsächlich in den Irak schicken? Ich denke nicht!
Ich lasse mich mal zu der Aussage hinreißen, dass er damit gegen seine Fürsorgepflicht grob verstößt.
Schau mal (auf die Schnelle fällt mir nix anderes ein) in den §3 ArbSchG.
Wie soll ein AG denn bei einer Entsendung in den Irak seiner Fürsorgepflicht nachkommen? http://www.rechtslexikon-online.de/Fuersorgepflicht_…
Ich will nicht ausschließen, dass es bei einem Arbeitsvertrag der einen Einsatz ausschließlich dort vorsieht, anders ausseken könnte…
a) In vielen Arbeitsverträgen ist geregelt, daß (weltweite)
Reisebereitschaft zu bestehen hat
Die sehen aber tortzdem nicht vor, dass Du Dich in einen Vulkanschlund stürzt, auch wenn der auf der Erde ist.
b) Wieviele könne denn heutzutage „einfach so“ kündigen? Unter
Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse, der (evtl.
bestehenden) Verpflichtung gegenüber Kindern und der besch…
Situation am Arbeitsmarkt kann man sich dies nicht ohne
weiteres erlauben (denke bitte nur mal daran, daß Du durch
Deine Kündigung für drei Monate kein Arbeitslosenalmosen
bekommst).
Wenn man kündigt, weil der AG einen in den Irak schicken will (was er ja IMHO sowieso nicht darf), dann ist das auf jeden Fall ein besonderer Kündigungsgrund und wird daher wohl kaum mit Verlust des ALG bestraft werden.
Grüße,
Anwar
Wie würdest Du die Frage von Anwar dann beantworten?
a) In vielen Arbeitsverträgen ist geregelt, daß (weltweite)
Reisebereitschaft zu bestehen hat
…wobei dieser Passus in dem Augenblick nicht mehr greift, wenn der Schutz des AN nicht mehr gewährleistet ist. Nepal hat übrigens seinen Bürgern (oder nur den Arbeitnehmern?) die Einreise in den Irak verboten…
b) Wieviele könne denn heutzutage „einfach so“ kündigen? Unter
Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse, der (evtl.
bestehenden) Verpflichtung gegenüber Kindern und der besch…
Situation am Arbeitsmarkt kann man sich dies nicht ohne
weiteres erlauben (denke bitte nur mal daran, daß Du durch
Deine Kündigung für drei Monate kein Arbeitslosenalmosen
bekommst).
Das ist Unfug! Wenn akute Lebensgefahr kein wichtiger Grund gem. § 626 BGB ist, dann kann man diesen § eigentlich streichen (und hier geht es in der Regel vermutlich eher „nur“ um eine ordentliche Kündigung).
wenn der AN nicht gerade für diese Tätigkeit eingestellt wurde - m.E. nein.
Denn hier greift meines Erachtens die Billigkeit nach §315 BGB, wonach der Arbeitgeber die betrieblichen Interessen mit den interessen des AN abwägen muss.
In Verbindung mit §2 GG - dem Recht auf körperliche Unversehrtheit (hier des AN)- kann der AG m.E. keine Entsendung gegen den Willen des AN durchsetzen.
Hoffentlich lehne ich mich mit der Behauptung jetzt nicht zu weit aus dem Fenster…
Denn hier greift meines Erachtens die Billigkeit nach §315
BGB, wonach der Arbeitgeber die betrieblichen Interessen mit
den interessen des AN abwägen muss.