Arbeiten im Nebenjob trotz Krankmeldung zulässig?

Hallo,

wenn jemand wegen zb. wegen eines Bandscheibenvorfalls, seine Hauptätigkeit besteht aus schwerer körperlicher Arbeit, krankgeschrieben ist, darf derjenige trotzdem seinen Nebenjob ausführen, der eine sitzende Tätigkeit erfordert?

Danke schon jetzt für die Antworten
Bastett

Hallo.

wenn jemand wegen zb. wegen eines Bandscheibenvorfalls, seine
Hauptätigkeit besteht aus schwerer körperlicher Arbeit,
krankgeschrieben ist, darf derjenige trotzdem seinen Nebenjob
ausführen, der eine sitzende Tätigkeit erfordert?

Das würde zunächst dafür sprechen, dass derjenige nicht krank, sondern tatsächlich nur krank geschrieben ist.

Während einer Arbeitunfähigkeit darf derdiedas Arbeitnehmer/in/um all das tun, was die Genesung nicht gefährdet bzw. beeinträchtigt. Das ist der eine Aspekt der Sache. Der andere ist, dass man üblicherweise arbeitsunfähig und nicht teilarbeitsunfähig ist (stimmt so pauschal natürlich nicht, ich weiß). Soll heißen : Biddu arbeitsunfähig, kanndu grundiziell keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Es dürfte sich absolut nicht empfehlen, mit der Argumentation von oben in einen Kündigungsschutzprozess einsteigen zu müssen …

Eventuell besteht die Möglichkeit, beim „regulären“ Arbeitgeber für andere Tätigkeiten eingesetzt zu werden (Büroarbeiten)? Dann könnte man auch über die weitere Ausübung des Nebenjobs diskutieren. Mit einem Bandscheibenvorfall, so dieser im entferntesten denen ähnelt, die in meiner vor kurzem abgeschlossenen Rehalalibaba um mich herum waren, dürfte aber auch eine sitzende Tätigkeit zumindest über einen längeren Zeitraum kaum in Frage kommen *IANAD*.

Tendenz zur Frage laut Überschrift in diesem Falle eindeutig : Nee.

Gruß Eillicht zu Vensre

Danke für deine Antwort,

allerdings habe ich eben gehört, dass im Falle einer Arbeitsunfähigkeit, der Arbeitgeber, den Arbeitnehmer zu Arbeiten heranziehen darf, zu denen er noch körperlich in der Lage ist.
Also jemand der schwer heben muss, und dies eben nicht kann, der muss dann zb. Briefmarken kleben. Das kann er ja.
Nur wären eben in der Hauptarbeit keine solchen Ausweichtätigkeiten vorhanden. Der Nebenjob bestünde ausschließlich aus solchen leichten Hilfsarbeiten, die problemlos ausgeführt werden könnten…

Hier wäre das Problem, dass es sich leider nicht um den gleichen Arbeitgeber handelt. Der Arbeitgeber des Nebenjobs möchte nicht auf die Hilfe des AN verzichten.

Daher nochmal die Nachfrage.

Ahoi.

allerdings habe ich eben gehört, dass im Falle einer
Arbeitsunfähigkeit, der Arbeitgeber, den Arbeitnehmer zu
Arbeiten heranziehen darf, zu denen er noch körperlich in der
Lage ist.

Unter mehreren Voraussetzungen : Erstens Freiwilligkeit - wer arbeitsunfähig ist, ist grundsätzlich zunächst einmal genau das. Zweitens sollte der AG sehr genau darauf achten, ob nicht ggf. eine zusätzliche Gesundheitsgefährdung durch die andere Tätigkeit entsteht; d.h., als Cheffe würde ich solche Sachen nur in Zusammenarbeit mit einem Mediziner (Betriebs- oder Vertrauensarzt) veranstalten.

Etwas Anderes ist Rekonvaleszenz mit Schonbedürftigkeit. Möglich wäre eine, ggf. auch stufen/stundenweise, Wiedereingliederung oder ähnliches.

Also jemand der schwer heben muss, und dies eben nicht kann,
der muss dann zb. Briefmarken kleben. Das kann er ja.

Muss er aber nicht, s.o.

Der Nebenjob bestünde ausschließlich aus solchen leichten
Hilfsarbeiten, die problemlos ausgeführt werden könnten…
Hier wäre das Problem, dass es sich leider nicht um den
gleichen Arbeitgeber handelt. Der Arbeitgeber des Nebenjobs
möchte nicht auf die Hilfe des AN verzichten.

Uninteressant, zunächst. Arbeitsunfähig ist arbeitsunfähig ist arbeitsunfähig. Alles Weitere siehe mein voriges Posting bzw. oben. Auf keinen Fall eine Gratwanderung veranstalten, ohne 1. beide Arbeitgeber ins Boot zu holen und 2. Medi- oder Bubiziner zu fragen.

Am Rande des Teiches : Üblicherweise ist ein Bandscheibenvorfall nicht mit zwei Wochen AU erlederitzt. Ich möchte an Stelle des betroffenen AN nicht der Krankenkasse und diversen anderen Stellen auseinanderklabastern müssen, wer was an wen zu zahlen hat, wenn die Lohnfortzahlung beendet ist …

Gruß Eillicht zu Vensre

Nicht wirklich!
Hi!

allerdings habe ich eben gehört, dass im Falle einer
Arbeitsunfähigkeit, der Arbeitgeber, den Arbeitnehmer zu
Arbeiten heranziehen darf, zu denen er noch körperlich in der
Lage ist.

Das ist (wenn weiß richtig und schwarz falsch ist) sehr dunkelgrau!

Das Teil heißt Arbeits unfähigkeitsbescheinigung und nicht Für-die-eigentliche-Arbeit-ist-man-unfähig keitsbescheinigung! Da ist keine Einschränkung drauf!

Wenn im Arebitsvertrag geregelt ist, dass man auch zu anderen Arbeiten herangezogen werden kann, dann ist es grundsätzlich möglich, statt der AU eine solche Tätigkeit in Kauf zu nehmen.

Nur wären eben in der Hauptarbeit keine solchen
Ausweichtätigkeiten vorhanden.

Womit dann schon mal klar ist, dass man tatsächlich ARBEITSunfähig ist (zumindest, was diesem Arbeitgeber betrifft)!

Der Nebenjob bestünde
ausschließlich aus solchen leichten Hilfsarbeiten, die
problemlos ausgeführt werden könnten…

Letztendlich würde im Zweifel ein Richter entscheiden! Ich ganz persönlich kann da keine Einschätzung vornehmen, WIE er das machen würde - aber mal ehrlich: Will der fiktive Arbeitnehmer sich das antun?!

Hier wäre das Problem, dass es sich leider nicht um den
gleichen Arbeitgeber handelt.

Wäre auch nicht möglich!

Der Arbeitgeber des Nebenjobs
möchte nicht auf die Hilfe des AN verzichten.

Wurde denn schon mal das Gespräch mit dem Hauptarbeitgeber gesucht? Würde in diesem erfundenen Fall ein (schriftliches) OK des Hauptarbeitgebers vorliegen, gäbe es keine Problematik!

LG
Guido

Hallo,
also für die Krankenkasse gibt es grundsätzlich nur die totale
Arbeitsunfähigkeit - Aussnahmen bilden hier eigentlich nur die
Wiedereingliederungsmassnahmen, und auch da ist der Arbeitnehmer
grundsätzlich arbeitsunfähig.
Wenn Arbeitnehmer A. bei Arbeitgeber B. z.B. als LKW-Fahrer
arbeitsunfähig ist, aber beim Arbeitgeber C. z.B. als Buchhalter
arbeitsfähig ist, erkennen wir als Krankenkasse diese Arbeitsunfähigkeit
nicht an und verneinen den Krankengeldanspruch.
Obwohl ich kein Arbeitsrechtler bin, wage ich doch zu behaupten, dass
diese Variante nach arbeitsrechtlichen Vorschriften nicht praktikabel
ist.
Gruss
Günter Czauderna