Arbeiten in Behindertenwerkstatt

Liebe/-r Experte/-in,da ich die Hartz 4 Debatte mit
Interesse verfolge,habe ich eine Frage zu Menschen mit
Behinderung,über die man auch von den Sozialverbänden
nichts hört (haben keine Lobby)-
Meine Tochter hat folgendes Einkommen:

117,00€ im Monat für 30 Arbeitsstunden in der Woche in
einer Behindertenwerkstatt (Netto)
466,00 Erwerbsminderungsrente(Netto)

96,00 € Wohngeld
Weiterhin erhält sie in der o.g. Werkstatt ein
kostenloses Mittagessen.Eine Monatskarte von 36€,die
aber nur gezahlt wird,solang sie arbeitet,um die
Werkstatt zu erreichen.
Meine Tochter ist 70% Behindert.
Sie muß sogar GEZ Gebühr bezahlen.
Hat meine Tochter Anspuch auf „Aufstockung“???
Gruß Stefan

Hallo Stefan,

wenn ich so was lese könnt ich flennen und kotzen.
Sorry.
Wie kann man einen Menschen so behandeln und abspeisen.
Dasa ist zum Leben zu wenig, und auch zum sterben noch zu wenig.
Traurig, traurig.
Armes Deutschland.

Versuche mal den GdB auf 100 % zu kriegen, und beantrage expliziet das Merkzeichen „RF“.

Besteht die Möglichkeit weiterer Merkzeichen im Schwb.A.

z.B. G, G, H, Bl, B. ?

Kenne ja nicht die Art der Behinderung.

Unter Umständen, kann eine Aufstockung erfolgen.

Ist deine Tochter volljährig.

Lieber Stefan,

Deine Tochter liegt wahrscheinlich knapp über dem Satz. Allerdings müsste die Werkstatt einen Sozialdienst haben, der Dir das noch viel genauer erklären kann. Wohngeld liegt über Hartz IV, d.h. es wurde bereits geprüft, ob ihr Hartz IV zusteht. Ungefähr kann man sagen pro Einzelperson sind das mit Wohnung etc. 650 - 700 Euro. Aber dann gibt es auch kein Wohngeld mehr, da Hartz IV die Unterkunftskosten übernimmt.

Viele Grüße,
Nicole

Hallo,
für die Ermittlung, ob ergänzender Leistungsanspruch nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGBII) besteht, sind weitere Angaben notwendig.
Wie alt ist Ihre Tochter?
Hat Sie vom Versorgungsamt ein Merkzeichen zuerkannt erhalten ? Lebt Ihre Tochter in einer eigenen Wohnung oder zusammen mit Ihnen in einer gemeinsamen Wohnung ?
Welche Unterkunftskosen sind zu zahlen?

Mit freundlichenGrüßen
Manfred1

Aufstockung ist ein anderes Gesetz, daß hiernicht zum tragen kommt. Ich würde mich an die Hauptfürsorgestelle wenden, ob noch Leistungen gewährt werden. können.

gruß, Sabine

Wie alt ist die Tochter? Wo lebt diese?
Wenn über 25, dann käme wegen der befristeten EU-Rente ohnehin Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem III. Kaptitel SGB XII in Betracht und keine Leistungen nach dem SGB II.
Zur etwaigen Höhe (HLU oder SGB II) ist der Sachverhalt zu dünn beschrieben; auch darf hier keine Rechtsberatung stattfinden

Hallo,

wie hoch ist die Kaltmiete und wie groß ist die Wohung.
Ingeborg

Hallo, Stefan,

bei einer kursorischen Prüfung scheint Deine Tochter keinen Anspruch auf Aufstockung zu haben. Da sie 30 Stunden pro Woche arbeiten kann, fällt sie m.E. unter SGBII, d.h. HartzIV. Danach hat sie einen Anspruch auf 350 Euro zum Lebensunterhalt + Wohnkosten (292 Euro) = 648 E. Unter Berücksichtigung des Wohngels erhält sie 679 Euro, also mehr. Die derzeitige Regelung ist für sie günstiger, sogar wenn man GEZ-gebühren berücksichtigt. Insebsondere ist sie dann nicht den kleinlichen Kontrollen von HartzIV-Beziehern unterworfen.

Ingeborg