Vielen Dank für die Antwort und den Verweis auf das DBA Art 14. Ich habe da jetzt mal nachgeschaut (Google hat mir Version von 2010 geliefert). Der Abschnitt ist unten angehängt.
Zum Verständnis: Arbeit „ausführen“ heisst, dort am Ort zu arbeiten, korrekt? D.h., die Arbeit wird in UK ausgeführt, obwohl in Dtl. angestellt und aus Dtl. bezahlt.
Eigentlich ist Absatz (2) relevant, oder?
Vielen Dank, so ganz langsam lichtet sich das Dickicht…
Artikel 14 Einkünfte aus unselbständiger Arbeit
(1) Vorbehaltlich der Artikel 15, 17, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.