Arbeiten in D, Leben in UK, wo Steuern zahlen?

Hallo Allerseits,
meine Frau ist in Deutschland angestellt, wird aber im Home Office fast das ganze Jahr in England (wo wir als Familie leben) arbeiten. D.h., sie ist fast das ganze Jahr (bis max 4 Wochen) in England.

Ich habe gehört, dass sie dann in England (Wohnort) Steuern zahlen muss/kann? D.h., sie würde dann in Dtl. keine Steuern mehr zahlen?

Ist das so korrekt, und wenn ja, wie lässt man dies dem dt. Finanzamt / Arbeitgeber wissen (denn dann müsste ihr ja das Bruttogehalt als Netto ausgezahlt werden)?

Sie ist momentan noch in Elternzeit, das ganze wird erst demnächst aktuell (zuvor hatte sie noch in Dtl. gearbeitet und gelebt).

viele Grüße,
Andre

Hallo André,

das Besteuerungsrecht liegt hier klar beim Vereinigten Königreich.

Dem deutschen Finanzamt muss man darüber weiter nichts erzählen.

Dem Arbeitgeber sollte Art. 14 Abs. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland - UK genügen. Wenn er sonst nicht viel mit internationalen Sachverhalten zu tun hat, wird er sich vielleicht selber versichern wollen, ob das denn so richtig ist - deswegen rechtzeitig vorher das Thema ansprechen.

Schöne Grüße

MM

Vielen Dank für die Antwort und den Verweis auf das DBA Art 14. Ich habe da jetzt mal nachgeschaut (Google hat mir Version von 2010 geliefert). Der Abschnitt ist unten angehängt.

Zum Verständnis: Arbeit „ausführen“ heisst, dort am Ort zu arbeiten, korrekt? D.h., die Arbeit wird in UK ausgeführt, obwohl in Dtl. angestellt und aus Dtl. bezahlt.

Eigentlich ist Absatz (2) relevant, oder?

Vielen Dank, so ganz langsam lichtet sich das Dickicht…

Artikel 14 Einkünfte aus unselbständiger Arbeit

(1) Vorbehaltlich der Artikel 15, 17, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

Servus,

nein, der spielt hier keine Rolle - da geht es um den Verbleib des Besteuerungsrechts im Mutterland bei relativ kurzen Auslandseinsätzen. Für die vorliegende Situation genügt die ganz allgemeine Regelung aus Absatz 1:

Ansässig in UK, Arbeit wird in UK ausgeführt >> Besteuerung in UK.

Schöne Grüße

MM