Btw., im allgemeinen geht mein Lärm nicht von der Lautstärke beim Erzeuger, sondern von der Lautstärke beim Empfänger, also dem evt. gestörten aus. Was Du hier zitierst ist deshalb entweder unvollständig oder komplett unsinnig.
Gruß
loderunner (ianal)
Dann lies mal § 7 Abs. 3 der Maschinenlärmschutzverordnung:
„Weitergehende landesrechtliche Vorschriften zum Schutz von
Wohn- und sonstiger lärmempfindlicher Nutzung und allgemeine
Vorschriften des Lärmschutzes, insbesondere zur Sonn- und
Feiertagsruhe und zur Nachtruhe, bleiben unberührt.“
da liegt ein kleiner denkfehler vor.
wenn in öffentlich-rechtlichen vorschriften die wendung „xy bleiben unberührt.“ zu finden ist, dann bedeutet das, dass die verwiesene vorschrift lex specialis ist.
ich hab das auch erst während der mündlichen prüfung zum ersten examen gelernt…
Daraus ersiehst du zwei Dinge:
Sollen niederrangigere Vorschriften weitergehende
Einschränkungen der persönlichen Freiheit machen dürfen, muss
dies in der höherrangigen Vorschrift ausdrücklich gestattet
werden.
ein solches zitiergebot kann man aus einer VO generell nicht entnehmen.
Es sind solchermaßen nur die Länder, nicht aber die
Gemeinden ermächtigt.
das ist ein verständnisfehler. „landesrechtliche“ vorschriften meint nicht nur formelle gesetze des landesgesetzgebers.
da die gemeinde zum erlass von VO und satzungen im jeweiligen landesrecht von diesem landesgesetzgeber ermächtigt wird, fallen unter „landesrechtliche vorschriften“ auch satzungen und VOen.
in bayern wären diese ermächtigung in der LStVG und der GO zu finden. man kann es sich wie eine „kettenlegitimation“ der gemeinde vorstellen.
Eine Satzung, die mir ohne wenn und aber zu bestimmten Zeiten
das Betreiben eines Akkubohrers in meinem allein bewohnten,
superschalldedämmten EFH verbietet, ist nicht auslegbar und
grundgesetzwidrig.
wovon redest du bitte ? natürlich hat die satzung eine
härteklausel.
So? Lesen wir noch mal die Legaldefinition „ruhestörenden
Lärms“ aus deiner Satzung:
„Ruhestörende Hausarbeiten und Gartenarbeiten sind alle im
Hauswesen und Garten anfallenden lärmenden Arbeiten,
insbesondere das Ausklopfen von Teppichen, Polstermöbeln,
Decken und Betten, das Hämmern, das Sägen oder Hacken von Holz
und die Benutzung von Bohrmaschinen oder von Rasenmähern.“
Wo ist jetzt da die Einschränkung?
da ich nur einen § 1 zitiert habe, kannst du dir vllt. auch vorstellen, dass es mehrere §§ gibt. in § 4 findet sich eine solche härteklausel.
aber nungut…