Ein Nachbar beschwert sich das um 12:10 Uhr mit einer Bohrmaschine gearbeitet wird. Ist die festgelegte Ruhezeit 13:00 - 15:0 am Samstag oder gibt es überhaupt eine gesetzliche Regelung? Wie verhält man sich bei Renovierungsarbeiten am Samstag? Das man nicht nach 20:00 Uhr mehr "laut"sein sollte ist ja o.k. Aber Samstagvormittag ? Übrigens war es eh die letzte Bohrung gerade als sich der Nachbar an der Wohnungstür beschwerte … Wer weiss Rat?!
Danke im voraus
Hallo,
In Mietshäusern ist es relativ üblich, dass Ruhezeiten in der Hausordnung genannt werden.
Ansonsten ist es ein kleiner Teil Rücksichtnahme, auch in der Mittagszeit ( 12 - 15 Uhr ) unnötigen Lärm zu vermeiden.
Der Nachbar ist ein sehr genauer Mensch, aber allgemein wäre der Samstag nicht tabu für Renovierungsarbeiten.
mfg
nutzlos
Aber von einer in der Hausordung getroffenen Regel mal abzusehen, gibt es an sonsten kein Gesetz dass das Bohren um die Uhrzeit verbietet…
Aber von einer in der Hausordung getroffenen Regel mal
abzusehen, gibt es an sonsten kein Gesetz dass das Bohren um
die Uhrzeit verbietet…
ja, wenig hilfreich und falsch.
die meisten gemeinde haben verordnungen, die ruhestörende hausarbeiten nur innerhalb bestimmter zeiträume zulässt.
ein beispiel einer südlichen großstadt:
§ 1
Hausarbeiten und Gartenarbeiten
(1) Ruhestörende Hausarbeiten und Gartenarbeiten dürfen nur an Montagen mit
Freitagen zwischen 8.00 und 12.00 Uhr sowie zwischen 14.00 und 18.30 Uhr und an
Samstagen zwischen 8.00 und 12.00 Uhr sowie zwischen 14.00 und 17.00 Uhr
ausgeführt werden. In Jahren, für die die mitteleuropäische Sommerzeit eingeführt ist,
dürfen von Beginn bis zum Ende der Sommerzeit ruhestörende Hausarbeiten und
Gartenarbeiten abweichend von Satz 1 nachmittags an Montagen mit Freitagen bis
19.00 Uhr und an Samstagen bis 18.00 Uhr ausgeführt werden.
(2) Ruhestörende Hausarbeiten und Gartenarbeiten sind alle im Hauswesen und Garten
anfallenden lärmenden Arbeiten, insbesondere das Ausklopfen von Teppichen,
Polstermöbeln, Decken und Betten, das Hämmern, das Sägen oder Hacken von Holz
und die Benutzung von Bohrmaschinen oder von Rasenmähern.
zuwiderhandeln = owi
Frage: Gilt die zitierte Satzung so auch für Einfamilienhäuser? Das wäre zumindest dann sicher ein grundgesetzwidriger Passus in der Satzung. Abgesehen davon darf ich auch in einer Mietwohnung lärmen, so viel ich will, wenn kein anderer dadurch gestört wird, die Gemeinde kann hier keine nicht auslegbaren Vorschriften machen, da unzulässiger Eingriff in Eigentum und/oder Lebensführung.
Anmerkung: Die Maschinenlärmschutzverordnung reglementiert den Betrieb von verbrennungsmotorgetriebenen Bohrmaschinen in bestimmten Zeiten, die AVV Baulärm ebenso. (Über den Kaliber oder den Antrieb oder den Betreiber der Bohrmaschine war im UP ja nichts gesagt).
Gruß
smalbop
Hallo,
Übrigens war es eh die letzte Bohrung gerade als sich der
Nachbar an der Wohnungstür beschwerte … Wer weiss Rat?!
Es könnte Wunder wirken, dem Nachbarn vorher Bescheid zu geben, dass man jetzt bohrt und wie lange ungefähr, d.h. eine realistische Schätzung. Dann kann er sich drauf einstellen.
Schöne Grüße
Petra
Man sollte aus einer Mücke keinen Elefanten machen
Hallo,
Und selbst wenn es eine Ortssatzng gäbe, würde das O.A. bei einmaliger Bohrung nach 12 Uhr nicht einschreiten.
Genausowenig würde es ernste Probleme geben, wenn der Rasenmäher mal bis 12:10 Uhr mittags knattern sollte.
Es ist auf der einen Seite vermeidbarer Lärm, auf der anderen Seite steht ein Nachbar, der jedes Geschehen sekundengenau protokolliert.
Was wäre wohl geschehen, wenn U.P. professionelle Handwerker mit den Renovierungsarbeiten beauftragt hätte ?
Natürlich hätte er diese Arbeiten rechtzeitig beim Vermieter angemeldet
Wer bezahlt die Leute dann von " Zwölf - Nammitachs "
Dann müssen also alle Handwerker in besagter Stadt zwischen 12-15 Uhr den Hammer hinlegen ?
mfg
nutzlos
Das wäre zumindest dann sicher ein
grundgesetzwidriger Passus in der Satzung.
nein, ist es nicht. es gilt auch hier, dass grundrechte gegenseitig abgewogen werden müssen. und wie du sicherlich weißt, leiten auch nachbarn ihre rechte aus Art. 2 GG her. im übrigen ist die satzung - wie jede andere vorschrift auch - auslegungsbedürftig…
Abgesehen davon
darf ich auch in einer Mietwohnung lärmen, so viel ich will,
wenn kein anderer dadurch gestört wird,
wow, was für eine erkenntnis. und nun rate einmal, wie man „ruhestörend“ definieren kann.
die Gemeinde kann hier
keine nicht auslegbaren Vorschriften machen, da unzulässiger
Eingriff in Eigentum und/oder Lebensführung.
quatsch, siehe oben, Art. 2 GG.
Anmerkung: Die Maschinenlärmschutzverordnung reglementiert den
Betrieb von verbrennungsmotorgetriebenen Bohrmaschinen in
bestimmten Zeiten, die AVV Baulärm ebenso.
sehr interessant… nur ist die VO nicht die einzige vorschrift, die regelungen über lärm treffen kann.
Und selbst wenn es eine Ortssatzng gäbe, würde das O.A. bei
einmaliger Bohrung nach 12 Uhr nicht einschreiten.
das ist absoluter käse. es kommt nicht darauf an, wie oft es gemacht wird, sondern mit welcher intensität (dauer/lärm).
Was wäre wohl geschehen, wenn U.P. professionelle Handwerker
mit den Renovierungsarbeiten beauftragt hätte ?
du wirst es nicht glauben, auch handwerker unterliegen der satzung…
Dann müssen also alle Handwerker in besagter Stadt zwischen
12-15 Uhr den Hammer hinlegen ?
mensch bist du naiv. nach dieser argumentation darf kein fußgänger bei rot über die ampel gehen…
Das wäre zumindest dann sicher ein
grundgesetzwidriger Passus in der Satzung.nein, ist es nicht. es gilt auch hier, dass grundrechte
gegenseitig abgewogen werden müssen. und wie du sicherlich
weißt, leiten auch nachbarn ihre rechte aus Art. 2 GG her. im
übrigen ist die satzung - wie jede andere vorschrift auch -
auslegungsbedürftig…
Eine Satzung, die mir ohne wenn und aber zu bestimmten Zeiten das Betreiben eines Akkubohrers in meinem allein bewohnten, superschalldedämmten EFH verbietet, ist nicht auslegbar und grundgesetzwidrig. Schon mal was vom Subsidiaritätsprinzip gehört? Das gilt auch im Verhältnis zwischen Bürger und Gemeinde. Insoweit als niemand von mir gestört werden kann, gibt es keinen öffentlichen Regelungsbedarf.
Abgesehen davon
darf ich auch in einer Mietwohnung lärmen, so viel ich will,
wenn kein anderer dadurch gestört wird,wow, was für eine erkenntnis. und nun rate einmal, wie man
„ruhestörend“ definieren kann.
Jedenfalls nicht durch eine pauschale Aufzählung „verbotener“ Geräte.
die Gemeinde kann hier
keine nicht auslegbaren Vorschriften machen, da unzulässiger
Eingriff in Eigentum und/oder Lebensführung.quatsch, siehe oben, Art. 2 GG.
Quatsch, das Quatsch zu nennen.
Anmerkung: Die Maschinenlärmschutzverordnung reglementiert den
Betrieb von verbrennungsmotorgetriebenen Bohrmaschinen in
bestimmten Zeiten, die AVV Baulärm ebenso.sehr interessant… nur ist die VO nicht die einzige
vorschrift, die regelungen über lärm treffen kann.
Nein, aber die einzige, die das im Hinblick auf verbrennungsmotorgetriebene Bohrgeräte tut. Anderes habe ich nicht behauptet.
Verordnung allerdings ein himmelweiter Unterschied besteht ist Dir aber bekannt oder?
Dann lass die Kommentare, denn was er schrieb, dass es kein Gestz dafür gibt, war und ist richtig!
Nur eins von vielen Beispielen, wie Du Dich hier, streitsüchtig/rechthaberisch bis zum Exzess mit teilweiser Beratungsresistenz, aufführst.
ramses90
Was wäre wohl geschehen, wenn U.P. professionelle Handwerker
mit den Renovierungsarbeiten beauftragt hätte ?du wirst es nicht glauben, auch handwerker unterliegen der
satzung…
Blöd nur, dass das Bundesrecht Ortssatzungen vorgeht.
Dann müssen also alle Handwerker in besagter Stadt zwischen
12-15 Uhr den Hammer hinlegen ?mensch bist du naiv. nach dieser argumentation darf kein
fußgänger bei rot über die ampel gehen…
Nee, darf er nicht. Aber zurück zum Thema: Was machen die Handwerker nun in jener Stadt zwischen 12 und 15 Uhr?
hat er formelles gesetz geschrieben ? nein, hat er nicht.
dann fällt unter „gesetz“ auch das materielle gesetz. und wie du sicherlich nicht weißt, fallen darunter auch satzungen/VOen etc…
abgesehen davon tut es nichts zur sache. der inhalt der antwort war sinnfrei, da nicht auf die möglichkeit von entsprechenden satzungen hingewiesen wurde, die der regelfall ist…
daher vielen dank für deinen überflüssigen beitrag…
Was wäre wohl geschehen, wenn U.P. professionelle Handwerker
mit den Renovierungsarbeiten beauftragt hätte ?du wirst es nicht glauben, auch handwerker unterliegen der
satzung…Blöd nur, dass das Bundesrecht Ortssatzungen vorgeht.
ohje, bundesrecht bricht landesrecht, höheres geht niedrigerem vor…
das sind ja schöne schlagworte, die du da kennst.
das gilt aber nur, wenn die regelungen in einem widerspruch stehen.
das ist hier aber nicht der fall.
Aber zurück zum Thema: Was machen die
Handwerker nun in jener Stadt zwischen 12 und 15 Uhr?
was ist denn das für eine unsinnige frage ?
kannst du den sachverhalt wenigstens schildern, welche arbeiten, bei welcher gelegenheit, welche dauer, welche intensität…
meine güte, du erwartest doch nicht, dass es auf eine so pauschale frage, eine antwort gibt.
Das wäre zumindest dann sicher ein
grundgesetzwidriger Passus in der Satzung.nein, ist es nicht. es gilt auch hier, dass grundrechte
gegenseitig abgewogen werden müssen. und wie du sicherlich
weißt, leiten auch nachbarn ihre rechte aus Art. 2 GG her. im
übrigen ist die satzung - wie jede andere vorschrift auch -
auslegungsbedürftig…Eine Satzung, die mir ohne wenn und aber zu bestimmten Zeiten
das Betreiben eines Akkubohrers in meinem allein bewohnten,
superschalldedämmten EFH verbietet, ist nicht auslegbar und
grundgesetzwidrig.
wovon redest du bitte ? natürlich hat die satzung eine härteklausel.
es geht immer um die dritteinwirkung der arbeiten. die satzung wurde geschaffen, um den streit zwischen nachbarn zu beseitigen. wo es keinen streit geben kann, etwa auch im tiefsten wald, braucht man keine entsprechende vorschrift.
aber wie du dir sicherlich vorstellen kannst, macht die satzung in einem ballungsraum sinn…
Das gilt auch im Verhältnis zwischen Bürger und
Gemeinde. Insoweit als niemand von mir gestört werden kann,
gibt es keinen öffentlichen Regelungsbedarf.
das nenne ich mal eine erkenntnis. und nun stell dir die frage, warum es gerade in GROßstädten solche satzungen gibt. na, kannst du dir das vorstellen ?
Abgesehen davon
darf ich auch in einer Mietwohnung lärmen, so viel ich will,
wenn kein anderer dadurch gestört wird,wow, was für eine erkenntnis. und nun rate einmal, wie man
„ruhestörend“ definieren kann.Jedenfalls nicht durch eine pauschale Aufzählung „verbotener“
Geräte.
es ist keine enumerative aufzählung. im übrigen ist es kein pauschales verbot, „ruhestörend“ ist nur dann gegeben, wenn einwirkungen auf dritte vorliegen. das ist einfachste mathodik.
Nein, aber die einzige, die das im Hinblick auf
verbrennungsmotorgetriebene Bohrgeräte tut. Anderes habe ich
nicht behauptet.
ja, deshalb war es ja auch so interessant, es zu erwähnen *gähn
Antwort: In München: Arbeiten
http://www.muenchen.de/media/lhm/_de/rubriken/Rathau…
vnA
Hallo
verbrennungsmotorgetriebenen Bohrmaschinen
send Pics
bitte
Was wäre wohl geschehen, wenn U.P. professionelle Handwerker
mit den Renovierungsarbeiten beauftragt hätte ?du wirst es nicht glauben, auch handwerker unterliegen der
satzung…Blöd nur, dass das Bundesrecht Ortssatzungen vorgeht.
ohje, bundesrecht bricht landesrecht, höheres geht niedrigerem
vor…
das sind ja schöne schlagworte, die du da kennst.
Mit nebulösem kommst eher du in diesem Brett daher.
das gilt aber nur, wenn die regelungen in einem widerspruch
stehen.das ist hier aber nicht der fall.
Dann lies mal § 7 Abs. 3 der Maschinenlärmschutzverordnung: „Weitergehende landesrechtliche Vorschriften zum Schutz von Wohn- und sonstiger lärmempfindlicher Nutzung und allgemeine Vorschriften des Lärmschutzes, insbesondere zur Sonn- und Feiertagsruhe und zur Nachtruhe, bleiben unberührt.“
Daraus ersiehst du zwei Dinge:
- Sollen niederrangigere Vorschriften weitergehende Einschränkungen der persönlichen Freiheit machen dürfen, muss dies in der höherrangigen Vorschrift ausdrücklich gestattet werden. Sonst wäre der o.g. Absatz 3 nämlich schlicht überflüssig. Er findet sich aber in gar manchem Bundesgesetz.
- Es sind solchermaßen nur die Länder, nicht aber die Gemeinden ermächtigt. Und da es in Süddeutschland keine Stadtstaaten gibt…
Aber zurück zum Thema: Was machen die
Handwerker nun in jener Stadt zwischen 12 und 15 Uhr?was ist denn das für eine unsinnige frage ?
kannst du den sachverhalt wenigstens schildern, welche
arbeiten, bei welcher gelegenheit, welche dauer, welche
intensität…
Das, was in der von dir zitierten Satzung alles verboten sein soll. Die Benutzung einer Bohrmaschien auf einer Baustelle z. B.
meine güte, du erwartest doch nicht, dass es auf eine so
pauschale frage, eine antwort gibt.
Insbesondere erwarte ich nicht, dass eine Gemeinde solche Themen in allgemeingültiger Weise zu regeln imstande oder befugt ist.
verbrennungsmotorgetriebenen Bohrmaschinen
send Pics
Eine Satzung, die mir ohne wenn und aber zu bestimmten Zeiten
das Betreiben eines Akkubohrers in meinem allein bewohnten,
superschalldedämmten EFH verbietet, ist nicht auslegbar und
grundgesetzwidrig.wovon redest du bitte ? natürlich hat die satzung eine
härteklausel.
So? Lesen wir noch mal die Legaldefinition „ruhestörenden Lärms“ aus deiner Satzung:
„Ruhestörende Hausarbeiten und Gartenarbeiten sind alle im Hauswesen und Garten anfallenden lärmenden Arbeiten, insbesondere das Ausklopfen von Teppichen, Polstermöbeln, Decken und Betten, das Hämmern, das Sägen oder Hacken von Holz und die Benutzung von Bohrmaschinen oder von Rasenmähern.“
Wo ist jetzt da die Einschränkung?
es geht immer um die dritteinwirkung der arbeiten. die satzung
wurde geschaffen, um den streit zwischen nachbarn zu
beseitigen. wo es keinen streit geben kann, etwa auch im
tiefsten wald, braucht man keine entsprechende vorschrift.aber wie du dir sicherlich vorstellen kannst, macht die
satzung in einem ballungsraum sinn…
Gelten in den Ballungsräumen die einschlägigen Schutzvorschriften des Bundes denn nicht? Und was ist der Unterschied zwischen zwei benachbarten Reihenhäusern im Westerwald und in Stuttgart?
Das gilt auch im Verhältnis zwischen Bürger und
Gemeinde. Insoweit als niemand von mir gestört werden kann,
gibt es keinen öffentlichen Regelungsbedarf.das nenne ich mal eine erkenntnis.
Offenkundig ist die aber nicht so weit verbreitet, wie man sich wünschen würde.
und nun stell dir die
frage, warum es gerade in GROßstädten solche satzungen gibt.
na, kannst du dir das vorstellen ?
Nein, siehe oben. Der Lärm einer Bohrmaschine ist überall derselbe, und Nachbarn im selben Haus oder nebenan gibt es auch überall. Kannst du dir das vorstellen? Ich sehe da überhaupt keine spezifische Erfordernis für Großstädte.
Abgesehen davon
darf ich auch in einer Mietwohnung lärmen, so viel ich will,
wenn kein anderer dadurch gestört wird,wow, was für eine erkenntnis. und nun rate einmal, wie man
„ruhestörend“ definieren kann.Jedenfalls nicht durch eine pauschale Aufzählung „verbotener“
Geräte.es ist keine enumerative aufzählung. im übrigen ist es kein
pauschales verbot, „ruhestörend“ ist nur dann gegeben, wenn
einwirkungen auf dritte vorliegen. das ist einfachste
mathodik.
Richtig. Und nun lies dir einfach nochmal deine verunglückte Ortssatzung durch.
Nein, aber die einzige, die das im Hinblick auf
verbrennungsmotorgetriebene Bohrgeräte tut. Anderes habe ich
nicht behauptet.ja, deshalb war es ja auch so interessant, es zu erwähnen
Interessant war insbesondere, dass ein so großer Checker wie du es überlesen hat.
Und nun ist es gut, dein permanent rotziger Tonfall geht mir nämlich auf den Senkel.