Ich bin etwas irritiert, da momentan folgender Sachverhalt besteht und ich nicht weiterkomme:
Es sollen Beleuchtungsmittel in einer Werkshalle gewechselt werden. Dazu wird eine verfahrbare Hubarbeitsbühne verwendet. Der Arbeitskorb selbst ist fest am Teleskoparm verankert und ist umläufig mit einem Geländer versehen. Oberste Brüstungskante bei 110 cm. Der Mitarbeiter welcher sich im Arbeitskorb der Bühne bewegt muss zur Selbstsicherung einen Fanggurt tragen und sich anschlagen. Als Sicherungsmittel wurde ein Fangseil vorgesehen, kleinste Ausführung 50cm. Während der Arbeit wird weder der Arbeitskorb verlassen noch auf das Geländer gestiegen. Der Arbeitsbereich ist weiträumig abgesperrt. Eigentlich wollte ich erst, dass der Mitarbeiter bei Verfahren der Bühne den Korb verlässt (also Korb runter - MA raus - verfahren - MA rein - Korb hoch), ist aber bei dem Abstand der Lampen zueinander zu zeitraubend. Daher wird der 2.MA die Bühne mit gesicherten MA im Arbeitskorb verfahren.
Nun bekam ich doch ernsthaft ein Schreiben, dass ich bitte für die Arbeiter den Nachweis der G41 und G25 bringen soll. Also die G41 ist notwendig bei Arbeiten mit Absturzgefahr - bei benanntem Prozess meiner Ansicht nach nicht gegeben. G25 Steuertätigkeit für Hebezeuge könnte ich noch nachvollziehen. Obwohl ich mich da gern auf die BGI 784 „Kommentar zum G25“ beziehe, wo es dazu heißt: „Sofern die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nach den §§ 5 und 6 des ArbSchG eine erhöhte Gefährdung feststellen, die die Eignungsbeurteilung durch den Unternehmer selbst nicht ohne weiteres ermöglicht, sollen die Beschäftigten nur bei betriebsärztlich festgestellter Eignung eingesetzt werden."
Was meint ihr?