Hi!
Wenn der AG sich weigert ihm SOFORT einen Vertrag zu geben
(sondern erst in 1-2 Wochen oder so) kann man sich mit irgend
einem Schreiben (den der AG unterschreiben muss) absichern ?
Ich mein, dass er halt das Geld ggf. klagen kann wenn er das
nicht bekommen sollte und das man ihn wegen Schwarzarbeit
nicht dran kriegt.
Es gibt kein Recht auf einen schriftlichen Vertrag, aber…
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Er soll sich sofort mit seiner Krankenkasse in Verbindung setzen und nachfragen, ob dort schon eine Anmeldung gelaufen ist. Der AG hat zwar 4 Wochen Zeit ihn anzumelden, allerdings sollte er auf diesem Wege relativ sicher sein, nicht wegen Schwarzarbeit verdonnert zu werden (die Kasse könnte als Zeuge dienen).
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Ich sagte, dass es kein Recht auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag gibt, jedoch gibt es das Nachweisgesetz.
Da heißt es:
_§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer, es sei denn , daß sie nur zu vorübergehender Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden.
wobei er natürlich vera****t ist, wenn er bis zum 10.08. keinen Job mehr hat - wobei: Das passt mit den Fristen eh nicht mehr!
§ 2 Nachweispflicht
(1) Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:
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der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
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der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
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bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
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der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,
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eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
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die Zusammensetzung und die Höhe es Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,
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die vereinbarte Arbeitszeit,
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die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
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die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
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ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.
Bei Arbeitnehmern, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausüben, ist außerdem der Hinweis aufzunehmen, daß der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung die Stellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers erwerben kann, wenn er nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf die Versicherungsfreiheit durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber verzichtet.
(2) Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung länger als einen Monat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen, so muß die Niederschrift dem Arbeitnehmer vor seiner Abreise ausgehändigt werden und folgende zusätzliche Angaben enthalten:
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die Dauer der im Ausland auszuübenden Tätigkeit,
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die Währung, in der das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird,
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ein zusätzliches mit dem Auslandsaufenthalt verbundenes Arbeitsentgelt und damit verbundene zusätzliche Sachleistungen,
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die vereinbarten Bedingungen für die Rückkehr des Arbeitnehmers.
(3) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 bis 9 und Absatz 2 Nr. 2 und 3 können ersetzt werden durch einen Hinweis auf die einschlägigen Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und ähnlichen Regelungen, die für das Arbeitsverhältnis gelten. Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 8 und 9 die jeweilige gesetzliche Regelung maßgebend, so kann hierauf verwiesen werden.
(4) Wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt worden ist, entfällt die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2, soweit der Vertrag die in den Absätzen 1 bis 3 geforderten Angaben enthält.
§ 5 Unabdingbarkeit
Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden._
Ich habe mal nicht alles hier reinkopiert - wenn Dich der Rest ( ist aber hier nicht von Belang) interessiert…http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/nachwg/
Allerdings auch hier: Er hat Zeit bis zum 11.08.!
Ich hoffe, ein wenig geholfen zu haben…
Liebe Grüße
Guido