Eine Freundin, die selbstständig ist, ist aufgrund von Depressionen arbeitsunfähig. Sie hat einen Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente gestellt (Versicherer: Alte Leipziger), denn die Arbeitsunfähigkeit ist hier mit versichert… Sie ist krank geschrieben und wird voraussichtlich mehr als 6 Monate arbeitsunfähig sein.
Nun meine Frage: Wie viele Stunden pro Woche darf meine Freundin arbeiten, ohne dass der Versicherungsschutz erlischt? In den Bedingungen der Alten Leipziger steht hierzu nichts. Ich habe mal was von 10 Stunden pro Woche gehört. Oder geht es nicht um die Arbeitszeit und stattdessen um den Verdienst? Ich möchte auch nicht schlafende Hunde wecken und bei meiner Versicherung anfragen.
Ich würde mich über hilfreiche Antworten sehr freuen
Hallo,
grundsätzlich geht es weder um Arbeitszeit noch um Verdienst, sondern um die Art der Tätigkeit.
Wer also als LKW-Fahrer berufsunfähig ist, sollte nicht danach als Busfahrer in Vollzeit arbeiten. Wenn es sich aber um eine private BU-Versicherung handelt, kommt es auf die konkreten Versicherungsbedingungen an.
Deswegen wäre die Frage im Versicherungsbrett besser aufgehoben gewesen, da das erst mal mit Arbeitsrecht nichts zu tun hat.
Hallo Wolfgang,
a propos: Hast Du das Versicherungsbrett schon gefunden? Ich suche es noch.
Schöne Grüße
MM
Hallo,
habe es gestern unter „Geld und Sparen“ gefunden, was zumindest in Bezug auf die gesetzliche Sozialversicherung kompletter Quatsch ist.
&Tschüß
Wolfgang
Ei Hallo,
Danke - das liegt doch noch mit einer akzeptablen Streuung in der Nähe des Ziels ;-). Ein Blick in den Anteil der Fragen, die sich auf die gesetzliche UV, SV, KV, PV beziehen, hätte eine Zuordnung in „Bildung und Beruf“ nahegelegt.
Seit gestern steht übrigens eine Frage zum Mitnehmen eigener Getränke in eine angeblich über sechzig Grad warme Backstube in „Essen & Trinken“. Auf diese Weise kann jeder einmal bei Nachbars vorbeischauen.
Schöne Grüße
MM
Was steht denn genau hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit in dem abgeschlossenen Vertrag ?
Und dies weiß man heute schon ?
Wenn sie krankgeschrieben ist, darf sich überhaupt nicht arbeiten, denn sonst wird die Gehaltsfortzahlung, bzw. das Krankengeld eingestellt.
Gruß Apolon
Oh Mann
wénn du derartig fundierte Nichtkenntnisse hast, daß du noch nicht mal den Sinnzusammenhang der Frage verstehst, solltest du einfach schweigen.
im Übrigen ist deine Antwort auch in Bezug auf andere Fallkonstellationen wie zB zwei verschiedene Arbeitsverhältnisse in dieser Pauschalität einfach nur Quatsch.
Leider scheinen sich die Trolle der Rechtsbretter langsam wieder einzufinden.
Kopfschüttelnd
Wolfgang
toller Hinweis Albarracin,
nur vermute ich, dass Du hier der Troll bist, denn vom Versicherungsrecht scheinst Du keinerlei Kenntnisse zu haben.
Und selbst wenn 2 verschiedene Arbeitsverhältnisse bestehen würden, wäre es doch schon sehr eigenartig, dass man im voraus schon weiß, dass man mehr als 6 Monate arbeitsunfähig ist.
Könnte es sein, dass Du den Zusammenhang meiner Antwort nicht verstanden hast ?
Gruß Apolon
Hallo,
Zufälligerweise habe ich mir intensive Kenntnisse zu BU-Versicherungen aneigenen müssen (gerade über Versicherungsbedingungen) im Rahmen der Verhandlungen über unsere betriebliche BU-Versicherung, um Fallstricke für unsere Beschäftigten auszuschließen.
Und wenn die BU-Versicherung im geschilderten Fall keinen Verweis auf den allgemeinen Arbeitsmarkt hat, dann gibt es auch grundsätzlich keine Stundengrenze für andersartige Tätigkeiten.
Auch das eine BU-Versicherung langdauernde AU mit absichert, ist durchaus möglich.
Hier zeigst du Dein Nichtwissen eindrucksvoll. Je nach Tätigkeit und gesundheitlicher Beeinträchtigung kann sehr wohl für eine Tätigkeit eine langdauernde AU von vorneherein bestehen und auch so bescheinigt werden. Auch eine AU-Bescheinigung „bis auf Weiteres“ ist grundsätzlich zulässig.
Auch ist es durchaus nicht unüblich, daß bei mehreren Arbeitsverhältnissen für eine Tätigkeit AU besteht und für eine andere nicht - und das hast du ja bestritten.
Wenn zB eine Gesamtsehfähigkeit von nur noch 50% beidseits besteht, ist zB eine Tätigkeit in der Personenbeförderung nicht mehr zulässig und der AN ist für diese Tätigkeit AU. Trotzdem dürfte der AN zB noch im Rahmen eines zweiten Arbeitsverhältnisses Pakete ausliefern, da für diese Tätigkeit ein Restsehvermögen von beidseitig 40% ausreichen kann. AU bezieht sich nun mal immer auf die jeweils konkret ausgeübte Tätigkeit gem. § 2 Abs. 1 AU-RL
https://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/2/
Ich habe verstanden, daß du über Dinge schreibst, von denen Du keine Ahnung hast - wie zb die AU-Richtlinien und die dazugehörige Fachkommentierung und Rechtsprechung.
&Tschüß
Wolfgang
Dann schreibe bitte nicht solch einen Unsinn.
Denn eine BU leistet nicht, solange der Arbeitnehmer Krankengeld für die abgesicherte Tätigkeit erhält.
Die Rechtsquelle lieferst Du doch sicherlich noch nach.
Bitte auch in Verbindung zur Zahlung des Krankengeldes / Krankentagegeldes!
Scheinbar hast Du wirklich meine Antwort nicht verstanden.
Solch ein Sachverhalt war aus dem geschriebenen Text nicht erkennbar.
Aber selbst wenn dies so wäre, müsste man die Versicherungsbedingungen der BU haben um eine Auskunft geben zu können. Denn wir wissen nicht ob in der BU die abstrakte Verweisung ausgeschlossen ist, bzw. welche sonstigen Bedingungen an die BU verknüpft ist.
Schau in den Spiegel - denn wenn du hier Fachwissen hättest würdest Du solch einen Schmarn nicht schreiben. Noch mal, nicht nur die AU-Richtlinien sind maßgebend sondern auch die gesetzlichen Regelungen wie auch die Versicherungsbedingungen zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung.
Gruß Apolon
Hallo,
Wer hier wohl Unsinn schreibt …
Offensichtlich ist Dein Horizont etwas reduziert. Unsere betriebliche BU-Versicherung leistet nach der 39. Krankheitswoche (wenn der KG-Zuschuß des AG wegfällt) und wenn die Differenz zwischen KG und letztem Durchschnittsnetto mehr als 20% beträgt. Das ist so fest im Leistungsverzeichnis verankert. Und ich weiß, daß wir damit nicht alleine stehen.
Das eine AUB auch „bis auf Weiteres“ gültig ist und einen Anspruch auf KG auslöst, hat das LSG Rheinland-Pfalz erst vor wenigen Wochen entschieden (16.04.2015, L 5 KR 254/14 ) - in Übereinstimmung mit der langjährigen ständigen Rechtsprechung des BSG. Leider hat das LSG die Entscheidung nicht selbst veröffentlicht.
Das hier die konkreten Vertragsbestimmungen geprüft werden müssten, hatte ich schon in meinem ersten Posting geschrieben - wer Augen hat zu lesen, der lese.
Wie wäre es denn, wenn Du mal für Deine Behauptungen Belege bringst ???
&Tschüß
Wolfgang
Hallo,
es ist schwer über ein Thema zu streiten, wenn beide teilweise richtig liegen
Also es stimmt das das Krankentagegeld eingestellt wird, wenn man eine BU-Rente erhält.
Es stimmt auch solange man arbeitsunfähig ist man nicht arbeiten sollte sonst wird das Krankentagegeld wieder eingestellt.
Außerdem stimmt es das es Verträge gibt die eine Arbeitsunfähigkeit mitbeinhalten.
Und zu guter letzt: Ja man bekommt eine BU-Rente gezahlt wenn das Krankheitsbild so klar ist das dieser Zustand vorrausichtlich länger als 6 Monate andauern wird.
Nun zu der Frage die ein wenig unverständlich formuliert wurde:
Sollte die Freundin momentan AU sein und Krankentagegeld beziehen sollte sie auf gar keinen Fall arbeiten gehen! Man kann entweder gesund sein oder krank beides geht nicht.
Wenn die Person die BU-Rente zugesprochen stehen folgende Optionen zur Auswahl:
a) Sie konzentriert sich erstmal darauf wieder gesund zu werden
b) sie wird aufgrund schlechter Vertragsbedingungen aufgefordert einen anderen Beruf auszuüben (abstrakte Verweisung)
c) sie sucht sich eine andere Tätigkeit die ihrer bisherigen Einkommen und Stellung entspricht (konkrete Verweisung)
d) sie sucht sich einen anderen Job der die Kriterien unter Punkt c) nicht erfüllt und kassiert „doppelt“, solange die Versicherung beweißen kann das sie nicht mehr berufsunfähig ist.
Gruß
LampEh
Liebe Frau Sumpfrohrs_nger,
ich bin selbst diesen Weg über BU gegangen, jedoch noch im alten System der Renten-VS. Um auf deine Frage zu antworten, muss deine Freundin wirklich den Vertragstext ihrer Versicherung kennen. Jedoch stehen die Bedingungen normalerweise in Vertragsunterlagen/Urkunde. Da geht es nicht darum „schlafende Hunde“ zu wecken, sondern sie sollte sich dann an den Versicherungsmenschen wenden, der den Vertrag mit ihr abgeschlossen hat. Auf jeden Fall muss sie das im Vorfeld wissen, um ggf. noch Einfluss auf die verbleibende Arbeitszeit über ihren Facharzt dann auch nehmen zu können. Den Berufsunfähigkeitsrente gibt es ja dann, wenn man noch einige Stunden am Tage arbeiten kann und das muss dann ja mit dem ihr vorliegenden Vertrag überein stimmen, andernfalls muss man es stimmig machen. Also da muss sie sich sofort drum kümmern. Bei solchen Angelegenheiten, wenn man sie überhaupt durchbringt, ist das eigene Engagement sehr gefordert. Und ich weiß das, weil ich es durchgestanden und jahrelang eine Berufsunfähigkeitsrente auch erhalten habe. Da ich selbst Betroffene war, frage ich an wie geht es ihrer Freundin? Ich habe hier auch einen Tipp für Sie http://www.hilfe-depressionen.de und ich wünsche ihr alles Gute. Denn es gibt inzwischen sehr gute Hilfen auch, wieder aus Depressionen heraus zu kommen. Ich weiß das, denn ich habe es nach jahrelangem Leiden nun geschafft und helfe anderen Menschen in ähnlichen Situationen. Ich hoffe sehr, ich konnte die Problematik aufklären und sie motivieren, an der BU dran zu bleiben. Denn ich weiß, dass Arbeit eines der besten Mittel gegen Depressionen ist, aber sie muss reduziert sein, damit der Betroffenen nicht überlastet werden kann. Liebe Grüße Gerda Gutberlet-Zerbe