Arbeiter - BMTG-O - Niederkunft - Sonderurlaub?

Hallo,

angenommen die Freundin (nicht verheiratet) eines Arbeiters für den der BMTG-O gilt bekommt ein Kind.
Hätte er für den Tag der Niederkunft Anspruch auf Sonderurlaub (oder sogar länger?)?

Danke
Christian

Hallo Christian!

Das BMTG (sowohl Ost als auch West) spricht in § 29 Abs. 1 Bstb. a eindeutig von der Niederkunft der Ehefrau. Für „wilde Ehen“, Lebensgemeinschaften, eingetragene Partnerschaften oder wie immer Du es auch nennen willst, gilt diese Vorschrift also meiner Ansicht nach nicht. Daher leider keine Arbeitsbefreiung.

Gruß

Pauli

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Hey,
danke, auch wenn keine gute nachricht.

sollte man im Übrigen auch mal gerichtlich überprüfen lassen (von jemandem der sich’s leisten kann und muße dazu hat).

denn schließlich wird bei der Berechnung von ALHilfe und … und Erziehungsgeld und … überall anerkannt das wir zusammen leben. und eheähnliche gemeinschaft sei wie ehe und deshalb wird mein Gehalt mit angerechnet und deshalb bleibt nicht viel zur auszahlung.

die drehen wie sie’s brauchen. Kann doch auch nicht sein!?

Ausserdem gab es doch glaub ich im April diesen jahres ein gerichtsurteil was eheähnliche gemeinschaften der ehe gleichgestallt hat (oder waren das nur homosexuelle lebenspartnerschaften? ich weiß nimmer!)und da sollte ich doch diesen einen tag bekommen können, oder?

Ausserdem bekommt ja nicht nur meine Frau ein Kind, sondern es wird ja auch MEIN KIND geboren. schon das allein ist doch ein Grund zu Hause zu bleiben.

was soll man dazu sagen.
i.O. finde ich das nicht.

danke trotzdem
und sorry, dass du dir gleich noch mein gejammer anhören musstest.

Christian

Hallo,

angenommen die Freundin (nicht verheiratet) eines Arbeiters
für den der BMTG-O gilt bekommt ein Kind.
Hätte er für den Tag der Niederkunft Anspruch auf Sonderurlaub
(oder sogar länger?)?

Danke
Christian

Hallo Christian!

Das BMTG (sowohl Ost als auch West) spricht in § 29 Abs. 1
Bstb. a eindeutig von der Niederkunft der Ehefrau. Für
„wilde Ehen“, Lebensgemeinschaften, eingetragene
Partnerschaften oder wie immer Du es auch nennen willst, gilt
diese Vorschrift also meiner Ansicht nach nicht. Daher leider
keine Arbeitsbefreiung.

Gruß

Pauli

achso…

„wilde ehe“ passt im Übrigen schon ganz gut … :wink:

Das Eine und das Andere!
Hi!

sollte man im Übrigen auch mal gerichtlich überprüfen lassen
(von jemandem der sich’s leisten kann und muße dazu hat).

Kann man sich vermutlich sparen, da der Tarif hier sehr deutlich formuliert ist und meiner Meinung nach nicht besonders viel Spielraum lässt!

denn schließlich wird bei der Berechnung von ALHilfe und …
und Erziehungsgeld und … überall anerkannt das wir zusammen
leben. und eheähnliche gemeinschaft sei wie ehe und deshalb
wird mein Gehalt mit angerechnet und deshalb bleibt nicht viel
zur auszahlung.

Richtig! Das sind Sachen, die gesetzlich geregelt sind und immer eine Behörde oder Ähnliches betreffen!

die drehen wie sie’s brauchen. Kann doch auch nicht sein!?

Tun sie nicht! Der Arbeitsvertrag ist eine Sache, die mit Behörden oder ähnlichem nichts zu tun hat! Zwar gibt es (meiner Meinung nach zu viele) Schutzgesetze, jedoch ist ein Arbeitsvertrag (oder auch ein Tarifvertrag) immer noch ein Vertrag - und irgendwo gibt es Vertragsfreiheit (wenn die auch bei Arbeitsverträgen nur eingeschränkt gilt).

Ausserdem gab es doch glaub ich im April diesen jahres ein
gerichtsurteil was eheähnliche gemeinschaften der ehe
gleichgestallt hat (oder waren das nur homosexuelle
lebenspartnerschaften? ich weiß nimmer!)und da sollte ich doch
diesen einen tag bekommen können, oder?

Nö! s.o.

Ausserdem bekommt ja nicht nur meine Frau ein Kind, sondern es
wird ja auch MEIN KIND geboren. schon das allein ist doch ein
Grund zu Hause zu bleiben.

Schon mal an ganz normalen Urlaub gedacht?
Ich denke nicht, dass §616 BGB greift, aber welcher Arbeitgeber verweigert denn Urlaub, wenn jemand Vater wird?!
Schau mal hier
http://www.bewerbungsmappen.de/links/Arbeitsrecht/Ar…

i.O. finde ich das nicht.

Auch ich finde es antiquiert! Da müsste meiner Meinung nach mal eine Änderung her!

LG
Guido

Na gut, nehm ich mal so hin wie du’s gesagt hast.

Aber das mit dem Urlaub…
deine Frau/Freundin würde am 17. eines Monats ein Kind bekommen. So der errechnete Geburtstermin (vor 2 Monaten lag er noch beim 13. …)
Wann würdest du denn den Urlaubstag nehmen?
Am 17. am 18.?
Vielleicht kommt das Kind auch am 15. oder 20.?
So ein Urlaubstag muss vorher - und zwar rechtzeitig vorher - eingereicht und genehmigt werden.
Besonders wenn man mit Kollegen nach einem Schichtplan arbeitet.

Also mit dem Urlaubstag seh ich da ein problem - ich weiß nicht…
kann doch nicht sagen: ich hätte gern urlaub - weiß nicht wann - halt am geburtstag meines kindes

Gruß
Christian

sollte man im Übrigen auch mal gerichtlich überprüfen lassen
(von jemandem der sich’s leisten kann und muße dazu hat).

Kann man sich vermutlich sparen, da der Tarif hier sehr
deutlich formuliert ist und meiner Meinung nach nicht
besonders viel Spielraum lässt!

denn schließlich wird bei der Berechnung von ALHilfe und …
und Erziehungsgeld und … überall anerkannt das wir zusammen
leben. und eheähnliche gemeinschaft sei wie ehe und deshalb
wird mein Gehalt mit angerechnet und deshalb bleibt nicht viel
zur auszahlung.

Richtig! Das sind Sachen, die gesetzlich geregelt sind und
immer eine Behörde oder Ähnliches betreffen!

die drehen wie sie’s brauchen. Kann doch auch nicht sein!?

Tun sie nicht! Der Arbeitsvertrag ist eine Sache, die mit
Behörden oder ähnlichem nichts zu tun hat! Zwar gibt es
(meiner Meinung nach zu viele) Schutzgesetze, jedoch ist ein
Arbeitsvertrag (oder auch ein Tarifvertrag) immer noch ein
Vertrag - und irgendwo gibt es Vertragsfreiheit (wenn die auch
bei Arbeitsverträgen nur eingeschränkt gilt).

Ausserdem gab es doch glaub ich im April diesen jahres ein
gerichtsurteil was eheähnliche gemeinschaften der ehe
gleichgestallt hat (oder waren das nur homosexuelle
lebenspartnerschaften? ich weiß nimmer!)und da sollte ich doch
diesen einen tag bekommen können, oder?

Nö! s.o.

Ausserdem bekommt ja nicht nur meine Frau ein Kind, sondern es
wird ja auch MEIN KIND geboren. schon das allein ist doch ein
Grund zu Hause zu bleiben.

Schon mal an ganz normalen Urlaub gedacht?
Ich denke nicht, dass §616 BGB greift, aber welcher
Arbeitgeber verweigert denn Urlaub, wenn jemand Vater wird?!
Schau mal hier
http://www.bewerbungsmappen.de/links/Arbeitsrecht/Ar…

i.O. finde ich das nicht.

Auch ich finde es antiquiert! Da müsste meiner Meinung nach
mal eine Änderung her!

LG
Guido

Auf Abruf!
Hallo!

Wann würdest du denn den Urlaubstag nehmen?
Am 17. am 18.?
Vielleicht kommt das Kind auch am 15. oder 20.?
So ein Urlaubstag muss vorher - und zwar rechtzeitig vorher -
eingereicht und genehmigt werden.

Es sollte doch wohl möglich sein, in diesem Fall Urlaub auf Abruf zu genehmigen!

Besonders wenn man mit Kollegen nach einem Schichtplan
arbeitet.

Mit diesem „Argument“ dürfte man also auch keine Freistellung bekommen, wenn man verheiratet wär?!
Und krank werden wäre auch tabu…

Also mit dem Urlaubstag seh ich da ein problem - ich weiß
nicht…
kann doch nicht sagen: ich hätte gern urlaub - weiß nicht wann

  • halt am geburtstag meines kindes

Warum denn nicht? Du sagst halt: Irgendwann voraussichtlich zwischen dem 13. und 25. - halt wenn es soweit ist!

LG
Guido

Nochmals Hallo!

danke, auch wenn keine gute nachricht.

sollte man im Übrigen auch mal gerichtlich überprüfen lassen
(von jemandem der sich’s leisten kann und muße dazu hat).

Hab zu der Thematik noch ein interessantes Urtiel des Bundesverfassungsgerichtes gefunden. Auch wenn hier von einem Beamten die Rede ist, kann man wohl die Grundsätzlichkeit auf weitere Berufsgruppen ausdehnen.

http://www.bverfg.de/entscheidungen/frames/rk1998040…

Gruß

Pauli