Arbeiterwohngemeinschaften wie verbieten?

Hallo,

nehmen wir mal ein folgende Sachlage wäre wahr:
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft aus ca. 80 Wohnungen (50% vermietete, 50% selbst-genutzte Wohnungen) bestehend, hatte bisher nur „familiäre“ Bewohner - also nur Familien oder Alleinstehende. Die Wohnungen an sich, sind sehr günstig und liegen unter dem Durchschnittlichem Mietindex des Ortes.

Nun wurden 3 Wohnungen (durch die Wohnungsverwaltung) an eine Firma vermietet, die dort ihre ausländische Arbeitnehmer unterbringt (entweder kostenlos oder zu miete). Je 5 Zimmerwohnung mit 100 m² bringt sie bis zu 9 männliche Mitarbeiter unter, insgesamt also bis zu 27 Bewohner in 3 Wohnungen!!

In der Teilungserklärung sind außer dem Verbot zur gewerblichen Vermietung, keine weitere einschränkende Vermietungsverbote beschlossen.

Die selbst-nutzende Eigentümer sind nun darüber ziemlich empört, und haben sorgen dass nun die Häuser dadurch ein Charakter von Wohnheimen oder ähnliches bekommen (könnten), wenn noch weitere „Mieter“ einziehen werden.

Nun zu meinen Fragen:
1.) Wenn die Wohnungen kostenlos an je 9 Arbeitnehmer bereitgestellt werden, nennt man das auch eine Wohngemeinschaft, oder gibt es dazu andere recht. Fachbegriffe wie Arbeiterwohngemeinschaften etc.?

2.) Ist ein genereller Verbot derartiger Vermietungen über ein Beschluss oder Änderung der Teilungserklärung möglich?

3.) Wenn ja, wie könnte dieser Verbot ausformuliert werden? Verbietet man dann komplette Wohngemeinschaften, oder siehe Frage 1.?

4.) Wie kann man gegen eine derartige Vermietung argumentieren?

Hallo,

sorry, aber hier bin selbst ich überfragt,
möchte da keine auch nur annähernde auskunft geben, weil ich es wirklich selbst nicht weiß.
tut mir sehr leid…hoffe aber dass jemand hier ist der das beantworten und dir weiterhelfen kann.

viel erfolg

wünscht dir anita

Hallo Anton,

dazu kann ich Ihnen leider keine verbindliche Antwort geben. Meine Meinung dazu ist, dass es sehr schwer sein wird, dagegen etwas zu unternehmen. Als Einzelner Mieter erst recht nicht.

Die selbst nutzenden Eigentümer sollten sich zusammenschließen und gegen diese Art der Vermietung bei der Wohnungsverwaltung protestieren. Aber Vorsicht! Da es sich bei den Mietern um Ausländer handelt, könnte Ihnen Ausländerfeindlichkeit unterstellt werden.

Es müßte doch möglich sein, dass die selbst nutzenden Eigentümer zusammen einen sehr guten Rechtsanwalt zur Klärung der Sachlage beauftragen. Die Kosten für den Einzelnen sind dann sicher gering.

Viele Grüße
Helmut

Guten Tag, dies ist eine Frage für einen erfahren Anwalt für Mietrecht. Grundsätzlich ist die Anmietung durch eine Firma und Überlassung an Mitarbeiter nicht verboten?

MfG

j. Kühl

sorry,
KEINE AHNUNG!
mfg,
udo

Hallo,
hier kann ich leider nicht weiterhelfen. Diese spezielle Frage bitte an einen Anwalt stellen.

Gruß
Udo

helfe hier gerne und seit Jahren bedürfige Mieter bei Problemen, an Spekulationen beteilige ich mich nicht

Hallo
und einen schönen Tag
Ich kann dir in diesem Fall leider nicht gross helfen.
Aber ich denke, das man hier einen schweren Stand hat. Auf der einen Seite muss man Heute zusehen, das man eine Wohnung so gut wie möglich vermietet bekommt, so muss man auch darauf schauen, das die Konjunktur in der Region steigt und man so als Gemeinde einen kleinen Beitrag dazu steuert. Denn bedenkt man, das jeder Arbeitnehmer seine Steuern bezahlt, so kann man froh sein, das diese dem Volk zu gute kommen. Ob nun Ausländer oder nicht.
Ich selber arbeite zur Zeit in der Schweiz und bin dort auch Ausländer und sage einfach mal, das ich mich in jedm Land auch korrekt verhalte.

In Deutschland will man immer gleich alles verbieten und es wird erst einmal jeder über den scheffel eines schlechten Menschen gestellt. Jeder Mensch hat in unseren Gesetzbüchern das recht auf gleichbehandlung. Wenn ich in so einem Fall anfange zu diskrieminieren, dann muss ich mal zurück denken an unsere Geschichte. Mich an meine eigene Nase fassen. denn wenn ich nach Malle fliege bin ich dort Ausländer und möchte doch auch als Mensch behandelt werden!

Also mal ein wenig mehr Nachdenken würde ich sagen.
Mfg

Hallo,

da die gewerbliche Vermietung laut Teilungserklärung untersagt ist, kann sich die Eigentümergemeinschaft gegen die Überlassung an AN zur Wehr setzen. Am besten einen außerordentliche Eigentümerversammlung verlangen und die Firma auffordern, die Vermietung / ÜBerlassung einzustellen.

Aber zu den Fragen:

  1. Eine Wohngemeinschaft ist es m.E. nicht, da nicht jeder AN einen Mietvertrag hat sondern das Zimmer im Rahmen seiner Tätigkeit zur Verfügung gestellt bekommt. Es handelt sich aber trotzdem um eine Vermietung, da er (theoretisch) das kostenfreie Wohnen als geldwerten Vorteil versteuern muss, da es sich um einen Bestandteil seines Gehaltes handelt.

  2. Ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft muss her. Durchsetzung leider nur per Gerichtsverfahren.

  3. Das Verbot von Wohngemeinschaften finde ich übertrieben. Es sollte formuliert werden, dass die kurzfristige Vermietung und Überlassung der Wohnungen an AN des Vermieter untersagt ist. Am besten macht so was aber ein RA

  4. Am besten natürlich mit der Störung des Hausfriedens und Pflege der Hausgemeinschaft.

Viel Erfolg

Hallo,

muss ich leider als Privatperson passen. Bei solchen Sachen bedarf es wirklich professioneller Hilfe (Anwalt). Viel Glück!

1.) Wenn die Wohnungen kostenlos an je 9 Arbeitnehmer
bereitgestellt werden, nennt man das auch eine
Wohngemeinschaft, oder gibt es dazu andere recht. Fachbegriffe
wie Arbeiterwohngemeinschaften etc.?

Im Mietrecht ist mir nichts bekannt, ansonsten würde ich dies im Steuerrecht einen geldwerten Vorteil nennen. In nicht seltenen Fällen werden meist ausländische Arbeitnehmer hier übervorteilt, da diese weder der Sprache noch des deutschen Rechtssystem ausreichend kundig sind. Aber das wäre höchstens ein moralischer Beanstandungspunkt seitens der Hausgemeinschaft.

2.) Ist ein genereller Verbot derartiger Vermietungen über ein
Beschluss oder Änderung der Teilungserklärung möglich?

Änderungen der Teilungserklärung bedürfen in der Regel einem einstimmigen Beschluss, der hier wohl nicht erreicht werden kann, da ja gewisse Eigentümer die gewerbliche Untervermietung wollen. Ansonsten widerspricht eine derartige Nutzung der Teilungserklärung zunächst nicht, da es sich ja letztlich um eine Nutzung zu Wohnzwecken handelt.

4.) Wie kann man gegen eine derartige Vermietung
argumentieren?

Es wäre zu prüfen, ob hier eine Überbelegung stattfindet. In diesem (Grenz-)Fall (9 - 14 qm/Person) ist die Rechtsprechung nach einer kurzen Sichtung uneinig (siehe Google-Suche „Überbelegung Wohnung“, z. B. 1. Treffer am 06.06.2011: ).
Außerdem ist durch eine so geartete und hohe Belegung ein erheblich erhöhter Verbrauch bei nach Fläche verteilten, verbrauchsabhängigen Betriebskosten (in der Regel Müll, Treppenreinigung, (Warm-)Wasser, Hauslicht) zu befürchten.
Im Weiteren ist es auf alle Fälle ratsam, über Vorkommnisse und Störungen detailliert Protokoll zu führen, da Beschwerden in der Regel ansonsten so diffus bleiben, dass diese leicht abgewehrt werden können.
Zu wissen bliebe noch, dass über die Nutzung Verträge abgeschlossen wurden, die normalerweise Laufzeiten bzw. Kündigungsfristen beinhalten. Bis zur Beendigung des beanstandeten Zustandes können aber Schadensersatzforderungen gestellt werden. Eventuell sind die verursachenden Eigentümer auch mit dem Hinweis auf die unweigerlich auftretende erhöhte Abnutzung der Wohnräume zu einem Umdenken zu bewegen.
Als Außenstehender könnte ich aufgrund ähnlicher Erfahrungen den Einwurf nicht zurückhalten, dass die Bewohner zunächst die Unschuldigsten an dieser Situation sind und entsprechende Anfeindungen denen gegenüber fehl am Platze sind.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas W.

Hallo anton,
bitte ersteimal um Entschuldigung, daß ich deine Frage erst heute beantworte.
Hier ist erst einmal der Wohngemeinschaftsvertrag wichtig.
Desweiteren kann die Eigentümergemeinschaft eine außerordentliche Sitzung einberufen um dieses Thema zu erörtern u. wenn die Mehrheit gegen eine derartigen Nutzung der Wohnungen ist, darf eine derartige Vermietung nicht stattfinden.
Ein Argument ist unter anderem auch, dass die Wohnanlage nicht ein Asylheim oder Wohnheim ist, somit eine Fremdbestimmung der Wohnungen durchgeführt wird.
Ich hoffe ich konnte weiterhelfen u. verbleibe mit freundlichen Grüßen
Heike

Ciao Anton,

dass ist eine rechtliche Frage, die meine Kompetenzen überschreitet. Grad Wohngemeinschaften werden sind eine Sonderform, bei der sich auch der Mieterbund mit Ratschlägen immer sehr vorsichtig vberhält.

Wende dich mit deinen Fragen eher an einen Rechtsanwalt mit Kenntnissen zu Eigentum etc.

Viel Erfolg!
g, mar