Arbeitet im ausland(eu)/festen wohnsitz in BRD

Ein Fernfahrer, arbeitet für ein ausländisches Unternehmen (schweden).
Der Firmensitz ist nur in Schweden. Der Arbeiter hat seinen festen Wohnsitz aber in BRD, wo er sich allerdings nur 2 Tg/Wo (48std) aufhält (wochenenden) ansonsten fährt er nur im Ausland aber nicht in Schweden sondern in anderen Eu-Ländern (z.B. Frankreich, Belgien Holland oder Spanien). Ist dieser dann in BRD lohnsteuerpflichtig oder wo?

Für eine baldige Antwort wär ich sehr dankbar:smile: Tina

Wohnsitz in BRD, LKW Fahrer, Arbeitgeber Schweden
Hallo,

Ein Fernfahrer, arbeitet für ein ausländisches Unternehmen
(schweden).
Der Firmensitz ist nur in Schweden. Der Arbeiter hat seinen
festen Wohnsitz aber in BRD, wo er sich allerdings nur 2
Tg/Wo (48std) aufhält (wochenenden) ansonsten fährt er nur im
Ausland aber nicht in Schweden sondern in anderen Eu-Ländern
(z.B. Frankreich, Belgien Holland oder Spanien). Ist dieser
dann in BRD lohnsteuerpflichtig oder wo?

aufgrund des Wohnsitzes liegt unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland vor (Normalfall).

Es sind die jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen mit
Frankreich, Belgien, Holland und Spanien zu prüfen. Da der Arbeitgeber jeweils nicht dort ist und es unwahrscheinlich ist, dass der Fahrer sich in einem der Länder mehr als 183 Tage aufhält, wird der ganze Lohn in Deutschland versteuert.

Auch hier empfehle ich den Besuch eines Steuerberaters. Die Einkommensteuer wird in Form von Einkommensteuervorauszahlungen vom Finanzamt festgesetzt. Deshalb sollte dieses über die Lohnzahlungen informiert werden.

Viele Grüße
C.

Hallo C.,

der Mann ist Kraftfahrer, und sein schwedischer Arbeitgeber hat (wahrscheinlich) keine Betriebsstätte in D. Ists in dieser Situation nicht so, dass die N-Tätigkeit des Kraftfahrers als dort ausgeübt gilt, wo der LKW sich gerade befindet? - Was nichts an der unbeschränkten ESt-Pflicht wegen Wohnsitz in D ändert, aber das Besteuerungsrecht für die (dann jeweils dort beschränkt steuerpflichtigen) Einkünfte auf die verschiedenen Staaten verteilt, in denen der Mann unterwegs ist.

Ist jetzt keine festgefügte These, eher eine ziemlich vage Erinnerung an ein relativ frisches (glaube BFH-)Urteil, wo es um die Frage ging, ob und nach welchem Maßstab der für Urlaubs- und Krankheitstage fortgezahlte Lohn aufzuteilen wäre. Es ging dabei sicher nicht um das schöne DBA Italien (alt), wegen dem alle Lehrer nach Südtirol ins Schullandheim wollten…

Konkret würde für den Schwedischen AG daraus folgen, dass er bloß für die Arbeitstage in D deutsche LSt einbehalten müsste.

Mensch wenn ich bloß mal Ordnung in meine Ablage bringen könnte - dann gäbs an dieser Stelle Argumente statt dieses verblasenen Zeugs.

Schöne Grüße

MM

Ists in dieser
Situation nicht so, dass die N-Tätigkeit des Kraftfahrers als
dort ausgeübt gilt, wo der LKW sich gerade befindet?

hi,

ist das nicht eine „kann“ vorschrift? also zumindest im Art. 15 I OECD-MA:

„[…] Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.“

???

der showbee

Hi showbee,

da ein DBA kein Gesetzestext ist, sondern nur ein Vertrag zwischen zwei Staaten, darf dieser keiner Text keine Gesetzeswirkung enthalten, daher die Formulierung „können“.

Ob das wirklich in dem Staat zu versteuern ist, richtet sich dann nach den jeweiligen Steuergesetzen.

Wenn man ein DBA liest, muss man daher das Wort „können“ durch das Wort „werden“ ersetzen, zumindest innerlich.

Gruß

Peter

Prüfungsreihenfolge
Hallo,

also zur Prüfungsreihenfolge:

Artikel 15 Absatz 1 der jeweiligen DBA ist im Normalfall so gestrickt:

Die nichtselbständige Arbeit wird im Tätigkeitsstaat versteuert.

Da das zu praktikabel wäre und jeder verstehen würde :wink: gibt es jeweils einen Absatz 2, der folgendermaßen gestrickt ist:

Das Versteuerungsrecht für die nichtselbständige Arbeit bleibt beim Ansässigkeitsstaat, wenn

  1. sich der Arbeitnehmer nicht mehr als 183 Tage im Tätigkeitsstaat aufgehalten hat
  2. die Arbeit nicht für einen Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat ausgeführt wird und
  3. die Arbeit nicht zu Lasten einer Betriebsstätte des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat geht.

Durch die doppelte Verneinung genügt eine Bedingung, um das Besteuerungsrecht auf den Tätigkeitsstaat zu verlagern. (Dies ist der Normalfall, aber es gibt auch abweichende DBAs.)

Hier übertragen auf den LKW Fahrer:
Er arbeitet jeweils dort, wo er mit seinem LKW rumfährt.
Sein Arbeitgeber ist in Schweden, aber dort arbeitet er nicht…
Arbeitet er z.B. in Frankreich, ist das DBA Frankreich-Deutschland zu prüfen:
er arbeitet nicht mehr als 183 Tage in Frankreich,
sein Arbeitgeber sitzt nicht in Frankreich und
es gibt keine Betriebsstätte des Arbeitgebers in Frankreich = also bleibt das Besteuerungsrecht in Deutschland.

Es stimmt, eine Besteuerung nur aufgrund eines DBAs ist nicht möglich, sondern nur wenn die nationalen Gesetze eine Besteuerung vorsehen: Beispiel -bei Renten wird ein Besteuerungsrecht Deutschland in den diversen DBAs eingeräumt, aber in § 49 EStG wird die Besteuerung von Renten für beschränkt Steuerpflichtige nicht geregelt, also bleiben sie in Deutschland steuerfrei.

Urteile zu LKW Fahrern werden nachgeliefert :wink:

Konkret würde für den Schwedischen AG daraus folgen, dass er
bloß für die Arbeitstage in D deutsche LSt einbehalten müsste.

das habe ich nicht behauptet. Nach § 38 EStG ist er kein Arbeitgeber, der zum LSt Einbehalt verpflichtet wäre…deshalb gehe ich davon aus, dass Einkommensteuervorauszahlungen festzusetzen sind

Mensch wenn ich bloß mal Ordnung in meine Ablage bringen
könnte - dann gäbs an dieser Stelle Argumente statt dieses
verblasenen Zeugs.

was nicht ist, kann ja noch werden. Ich lege meist unter Stichwörtern und Großthemen ab, aber mein Lieblingsspruch ist: Ein Griff und die Sucherei beginnt…

Viele Grüße
C.

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Nachlieferung Urteile LKW Fahrer
Hallo,

Ist jetzt keine festgefügte These, eher eine ziemlich vage
Erinnerung an ein relativ frisches (glaube BFH-)Urteil, wo es
um die Frage ging, ob und nach welchem Maßstab der für
Urlaubs- und Krankheitstage fortgezahlte Lohn aufzuteilen
wäre. Es ging dabei sicher nicht um das schöne DBA Italien
(alt), wegen dem alle Lehrer nach Südtirol ins Schullandheim
wollten…

Du meinst sicher das BFH Urteil vom 31.3.2004 I R 88/03 BStBl 2004 II 936.
Interessant ist auch das BFH Urteil vom 22.5.2003 V R 97/01 IStR 2003 S. 671, wonach der Sitz der Arbeitgebers nach Art 1 der Dreizehnten Richtlinie 86/560/EWG auszulegen ist.
Arbeitsort ist bei LKW Fahrern immer der LKW nach Beschluss vom 22.1.2002 I B 79/01 BFH 2002 NV 902.
Gerade aktuell gibt es eine Verständigungsvereinbarung zwischen Deutschland und Luxemburg zu LKW Fahrern in BStBl 2005 I 696.

Das wars, was ich so zu diesem Thema gefunden habe…

Viele Grüße
C.

Konkret würde für den Schwedischen AG daraus folgen, dass er
bloß für die Arbeitstage in D deutsche LSt einbehalten müsste.

Mensch wenn ich bloß mal Ordnung in meine Ablage bringen
könnte - dann gäbs an dieser Stelle Argumente statt dieses
verblasenen Zeugs.

Schöne Grüße

MM

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