Hallo,
die AN hat hier falsche Vorstellungen von den Rücksichtnahmepflichten des AG.
Einzelhandel und Kindererziehung sind schlecht miteinander vereinbar. Arbeitszeiten lange nach Öffnungszeiten jeder normalen städtischen Kita und auch an Samstagen sind normal.
Nichtsdestotrotz ist es Wesen eines Arbeitsvertrages, Leistung gegen Geld zu erbringen, wobei der Arbeitgeber einseitig - nach billigem Ermessen - festlegt, was wann wo zu leisten ist. Die verständlichen Interessen der Arbeitnehmerin haben entgegen der Vorstellung der AN nicht pauschal Vorrang, das ist ja hier kein Ehrenamt, sondern eine bezahlte Tätigkeit, bei der betriebliche Interessen für Beschäftigungszeiten außerhalb von Kita-Zeiten angesichts der höheren Kundenzahlen am Nachmittag und Samstag erst einmal einen hohen Stellenwert haben, grds. einen höheren als die Wünsche der Mütter nach bestimmten Betreuungsformen.
Kinderbetreuung ist grds. eine Privatangelegenheit, die der AN durch alternative Betreuungsformen wie Partner, Familienangehörige, Tagesmütter, Nachbarn, andere Mütter zu lösen versuchen muss, bevor hier der AG darüber nachdenken muss, Rücksicht zu nehmen.
Wenn die Kollision unvermeidbar wäre, weil eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit nicht gegeben ist, käme es dann zur Frage, ob der AG auf die Interessen der AN Rücksicht nehmen kann, z.B. indem er andere AN solange in diesen Zeiten einsetzt. Es kann aber sein, dass das nicht geht, weil diese sich weigern, immer in die Bresche zu springen oder der BR etwas dagegen hat oder er die anderen AN schon zu der gewünschten Zeit einsetzt und diese daher ja nicht zweimal kommen können.
In unlösbaren Pflichtenkollisionen kann ein Leistungsverweigerungsrecht bestehen, was aber bedeutet, dass die Fehlzeiten vom Gehalt abgezogen werden werden.
Hat die AN aber nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft, kann sie ggf. sogar ihren Job verlieren, wenn sie nicht kommt.
http://www.aus-portal.de/rechtsprechung/entscheidung…
VG
EK